— IV —
Bei der Erbteil ung erhielt er zusammen mit seinemBruder Peter das mit einer Hofmark verbundene SchlossWildenberg, 1 das von den Bisehöfen von Regensburgzu Lehen ging, während seinem Bruder Heinrich ausseranderem die vom Vater erkaufte Hälfte von Scherneck zufiel. 2Nachdem der Zwist mit den Gumpp enb ergern endlich imJahre 1457 durch einen Vertrag beseitigt worden, 11 erwarbHans in Gemeinschaft mit Heinrich im Jahre 1468 auchdie andere Hälfte von Sehern eck,' 1 verkaufte aber seinenAnteil daran bereits nach zwei Jahren an diesen. 5 Im Jahre1486 wurde nach Peters Tode die Hälfte von Wildcuberg,die diesem gehört hatte, zwischen Hans und Heinrich zugleichen Teilen geteilt, sodass Hans nun drei Vierteldavon besass. 11 Wir finden ihn auch im Besitz von Patten-dorf, das er wahrscheinlich von seinen Brüdern Job st undSebastian erbte oder erkaufte. Von diesen beiden wurdeder erstere bei einem zu Mühldorf im Jahre 14<>0 abge-haltenen Tournier „ungefärlich errannt", der andere, „wie dieFürsten auf dem Lechfeld gelegen, erschossen"; 7 der fünfteBruder, Christoph, wandte sich dem geistlichen Stande zuund wurde Domherr in Salzburg/ Die einzige TochterUlrichs, Margareta, war in erster Ehe mit Christoph
1 Das Schloss Wildenberg, das im Jahre 1272 erbaut wordensein soll, liegt auf dem ziemlich hohen, mittels Durchstichs zu einemKegel gebildeten Vorsprung eines Bergrückens und war durch Gräbenund Wälle, sowie durch hohe, nieist zweifache Ringmauern so wohl„verwahrt", dass es als eines der festesten Schlösser der Gegend galt. Esgehört zur Pfarrei I'irkwang und in das Bezirksamt Uottenburg ander Laber.
2 Keller S. 92.
3 Dieser Vertrag, ein „Burgfrieden", kam zugleich mit einem andernzustande, dem gemäss das dem Konrad von Gumppenberg zuge-sicherte Wiedereinlösungsrecht (S. oben S. II Aura. 5) erneuertund näher nor-miert wurde. Heide Urkunden datieren vom 13. Mai 1157 und sindgesiegelt von Heinrich Ebran, dem seine Brüder Hans und Seba-stian „mitsiegeln halfen". Hund S. 67; die Gumppenberg seheEamiliengeseh. S. 108. Spätere bezüglich dieses Burgfriedens ent-standene Uneinigkeiten zwischen den G u m ppenbergern und HeinrichKbran wurden durch einen „Spruchbrief" im Jahre 1466 geschlichtet.G. Farn.-Gesch. S. 111 mit Anm. 2.
4 Kaufbrief vom IS. Nov. 1468 (G. Kam.-Gesch. S. 111). —Bezüglich der Erwerbung verschiedener mit Sc her neck verbundener,,Pertinentien" durch Heinrich s. ebenda S. 101), 110, 111; HundS. CT; Geiss im Oberb. Archiv Bd. TX >S. 899.
' Hund S. 67.
" Vertrag vom Mittwoch nach Antoni (18. Jan.) MHii. Die Teilungwurde vorgenommen durch den Dompropst Christoph Ebran. HundS. 06; Keller S. 92.
T Hund S. CT.
s Kbcnda S. 66.