Druckschrift 
Revers Beeder Hoch-Fürstlichen Durchleuchtigk. Ernsten Markgraffen zu Brandenb. u. Wolffgang Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein de dato Düsseldorf d. 21. Juli 1609
Entstehung
Seite
205
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(205)Wir ernstlich/ Wir heischen und laden auch Dr. Ld. von obberührter Kayserl. Macht/auch Gericht= und Rechtswegen hiemit / und wollen daß sie innerhalb den nechsten zweyenMonathen / von der Insinuit- oder Verkündigung dieß unsers Kayserl. Gebotts / so wirIhro vor den ersten / anderen / dritten / letzten / und endlichen Gerichts=Tag setzen und benennenperemptoriè, oder ob derselb kein Gerichts-Tag seyn würde/ den nechsten Gerichts-Taghernach selbsten oder durch ihren Gevollmächtigten Anwald an unserem Kayserl. Hoffwelcher Orten derselb alsdan seyn wird / erscheine / glaubliche Anzeig und Beweiß zu thun /daß diesem Unserem Kayserl. Gebott alles seines Inhalts gehorsamblich gelebt seye / wo nitalsdan zu sehen und zu hören / daß Sie umb ihres Ungehorsambs willen in obgemel. Pöengefallen seyn / mit Urtheil und Recht zu sprechen / zu erkennen / und zu erklären / oder abererhebliche Ursachen / ob sie einige hätten / warumben solche Erklärung nicht beschehen sol-te / dargegen in Rechten vorzubringen / und mündlich Entscheids und Erkäntnus darüberzu gewarten: Wan Dr. Ld. nun kommet und erscheinet / alsdan also oder nicht / so wirdnichts desto weniger auff deß gehorsamen theils ferner Anruffen und Bitt mit gedachterErklärung / Erkantnus und anderen verfahren / gehandlet und procedirt werden / wie sich dasseiner Ordnung nach eignet / und gebühret / darnach wissen Dr. Ld. sich zu richten. Geben inUnser Statt Wien den Sechszehenden Novembris Anno 1671. unser Reiche deß Römi-schen im 14. deß Hungarischen im 17. und deß Bohemischen im 16.LEOPOEDI.(L.S.)Vt. Leopold Wilhelm Graff zu Königseggh.Ad Mandatum Sacrae CaesareaeMajestatis propriumReinard Schröder.N. 85.Rescriptum CommunicatoriumDe 16. Novembris 1671.EOPOLDT / rc. Bey uns haben N. N. Land=Stände beyder Hertzogthum-D. ben Gülich und Berg, vermög hierbey verwahrter Abschrifft / sich in Unterthä-nigkeit ferner beklagt / was gestalt Dr. Ld. nicht allein zu Behuff der bey vori-gen den 28. Julii nechst hiebey Uns eingereichten ferneren Gravaminibus geklag-ter / den Fürstl. Pactis und Reversalibus zuwider einseithig ohn ihr Vorwissen und Be-lieben angeordneter neuer Werbung / und ohne auch daß sie nach Anlaß deß Vergleichsund außgehändigten Fürstlichen Reversalis de Anno 1649. so dan im Jahr 1668. mit de-roselben eingangenen Conditionibus auff einen ordentlichen Land=Tag vorhin darin bewil-liget / und solche per majora concludirt / nebenst der vorhin geklagter höchstkostbarlicherVerpflegung / schwären Fortificationen und primierae planæ Gelder / so sich auff 100000.Reichsthaler ertragen dörffen / noch 100000. Reichsthaler Werb-Gelder eigenmächtighatten außgeschrieben / und in die Aempter und Stätte obgemel. beyder Fürsten=ThumbenGülich und Berg repartiren lassen / sonderen auch den Spieß Ambtman zu MettmanCammeren und Obristen Wacht-Meisteren von Leib-Guardie schon seines Ampts erlassen /und zwaren Zweiffels ohne auß keiner anderen Ursachen / als daß derselb von ihnen Bergi-schen Land-Ständen zu Befürderung deß gemeinen Anligens/ und Erhaltung deß Landsthewer erworbenen Freyheiten und Privilegien unter anderen mit Deputirt worden seye / mitgehorsambster Bitt/ Wir derowegen gnädigst geruheten/ ihnen hierunter unsere nothtürff-tige Kayserl. Hülff Rechtens mitzutheilen.Haben Dr. Ld. hiemit gleichfals einschliessen wollen / mit dem gnädigsten Befech /da sich die Sach angebrachter massen befindet / daß sie mit dergleichen Gravaminibus an siehalten/ und klagende Stände mit dergleichen Werbungen/ Collecten/ Außschreibungen/auch danebens ferners in anderweitigem ihren sub praesentato den 19. Octobris jüngsthinbey eingegebenem und unserem Kayserl. Mandato attentatorum Revocatorio beygeschlosse-nen Memorial geklagte Sperrung der Cassx und anderen gegen ihre Privilegia, Alt-herkommen / Recht und Gerechtigkeit / auch erlangte Prorectoria, Kayserl. Erkentnussen /und Land=Tags Abscheiden nicht beschwaren/ damit Wir auff derselben fernere Klag ihCe;