(202)hochseligste Vorfahren bey den angeschriebenen Land=Tagen ohne der Ständen Wissenund Willen einen einseithigen Schluß vor sich gemachet / oder auch einige unbewilligteStewren eigenmächtig der Stände Freyheiten zu wider jemahlen außgeschlagen habensolten/ wissen sich S. Churfürstl. Durchl. nicht zu erinneren/ werden und wollen auch inskünfftige dasselbige nicht thuen / noch anderen zu thun verstatten.Fünfftens / wie sie dan in Gnaden ferners wohl geschehen lassen / daß zu Einneh-mung der bewilligten Stewren ein General Pfennigmeister der so wohl S. Churfürstl.Durchl. als auch den Ständen mit Eyds-Pflichten sich verwand mache / angestelt / und vondemselben die Contributiones, so dem Lands=Fürsten selbst zu dero Taffel oder anderenNotturfft bewilliget worden / also fort in S. Churfürstl. Durchl. Cammer dem Land=Rent-meister eingelieffert: Die übrige aber / so zu der Lands Defension, Bezahlung der altenSchulden / Schickunge und dergleichen laudiret werden / von jetz gemelten General Pfenningsmeisteren zu dem Behuff worzu sie bewilliget seyn / gar nicht aber in alios usus perwendet werden, doch daß die inspectio oder Oberauffsicht seiner Churfürstl. Durchl ver-bleiben auch der Pfenningsmeister jährlichs richtige Rechnung vor S. Churfürstl. Durchl.und deß Lands Deputirten unfehlbar thue und ablege.Sechstens / Die von seiner Churfürstl. Durchl. in diesen Landen geworbene wenigeVölcker anlangend / haben sie dieselbe zu keinem anderen End als einig und allein zu dieserLanden und dero sammentliche Einwohner Schutz und Defension insonderheit darzu noth-wendiger Besatzung der Stätte Calcar und Duyßburg / so sie von dem darin gelegenenStaatischen und Hessischen Guarnisonen auß Lands vätterlicher Liebe und Sorgfalt zuAbwendung grossem Unheils und gefährlichen feindlichen Attaquirung (welche diese Landen im Fall der Heßischen Völcker in Calcar länger geblieben notorie unterworffen wä-ren) unumbgänglich werben müssen, die übrige aber so sie bey ihrer überkompst mitge-bracht, ist dero Leibguardie, damit sie sich bey jetzigen höchstgefährlichen Kriegslaufftenzu nöhtiger Versicherung ihrer selbst eigener hoher Person gleifals unvermeidlich und außtringender Noth versehen müssen.Es gereichet aber auch diese ihre Leibguardie den Ständen zu keiner Beschwer / son-deren es lassen S. Churfürstl. Durchl. dieselbe auß ihren eigenen Mittelen ohne der Stän-de zuthun unterhalten / also daß den Standen nur allein die obbemelte zur Lands Defension geworbene Völcker auff eine Zeitlang zu verpflegen biß dato angesonnen worden / dar-zu sie aber zur Zeit sich noch nicht verstehen wollen, unerwogen daß S. Churfürstl.Durchl. durch vielfältige Bemühung und kostbahre Schickungen es dahin befördert / daßihnen Clevischen dahingegen die Kayserl. und Hessische Contributiones so sie sonsten gebenmüssen / gäntzlich remittiret und erlassen worden / und über dem allem seyn seine Churfürstl.Durchl. deß ferneren gnädigsten Anerbietens diese ihre Völcker in kurtzen und auffs nechtinner drey Monat frist (biß auff die zu obbemelter Statt Besatzung nötige) gar abzufu-ren / auch über dem die Stände daß all das jenige / was bey diesen Werbungen vorgangund ihren Privilegien etwan zugegen seyn möchte / an ihrem habenden Freyheiten / 2nus nicht praejudicirt noch im geringsten nachtheilig seyn sollen durch behörige Reverder gebuhr zu versicheren daß sie also auch in diesem Post sich weiter zu beschwären kein Ur-fach haben können.7. Und dieses alles wie obstehet wollen und sollen S. Churfürstl. Durchl. auchdero getrewen Gülisch und Bergischen Land=Ständen (den die Ravensperger seynd durchsonderbahre Reversalen dessen allbereits gnugsam zu ihrer guter satisfaction versichert)Fall doch S. Churfürstl. Durchl. die gesambte vereinigte Landen oder auch in specie Gülich und Bergen beydes oder eines entweder anfallen, zugeurtheilet, oder sonst zugetheiletwerden mögten / gnädigst widerfahren lassen / gestalt dan S. Churfürstl. Durchl. bey derChurfürstl. Würden und guten Glauben vor sich / ihre Erben / und Erbnahmen auch nachkommende Herrschafft hiemit in der bester Form Art und Weise als es zu recht am kräffttigsten geschehen soll / kan oder mag / kräfftiglich versprechen zu sagen und geloben / oferwehnte samptliche Stände der berührter Fürsten=Thumber Gülich und Berge unddero gantze posterität bey allen und jeden ihre wohl hergebrachte Privilegien, Freyhei-ten / Altherkommen / Recht und Gerechtigkeiten Fürstlichen Ehe=Pacten, Reversa-len, Verträgen / Käyserl. Decreten, Decisionen, Resolutionen / und Urtheilen /als viel die samptlich Land=Stände berühret / insonderheit / aber bey dem jetzo declarirtenjure indigenatus dergestalt wie obstehet / oder jetzt gemelte Stände dieser beyder Fürsten-Thumben Gülich und Berge sich untereinander absonderlich vergleichen werden jederzeit unverbrüchlich zu schützen und zu handhaben / auch dawider weder in Religionnoch Politischen Sachen directe vel oblique nichts zu handlen noch andern zuhandlen zuverstat-
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Revers Beeder Hoch-Fürstlichen Durchleuchtigk. Ernsten Markgraffen zu Brandenb. u. Wolffgang Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein de dato Düsseldorf d. 21. Juli 1609
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202
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