Druckschrift 
Revers Beeder Hoch-Fürstlichen Durchleuchtigk. Ernsten Markgraffen zu Brandenb. u. Wolffgang Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein de dato Düsseldorf d. 21. Juli 1609
Entstehung
Seite
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(192)denen unlängst bey Mastricht gelegenen / aber bereit wider auffgeführten FrantzösischenVölckeren biß in 1600. Reichsthaler vermeintlich versprochenen/ wie auch von den Hessi-schen in Westphalen praetendirter ansehnlichen Geltsummen zu contribuiren einseithigaußgeschrieben und dieselbe durch euch von den Unterthanen beyzutreiben Befehlich ergehenlassen.Wan dan solche ohne der Land=Stände Wissen und Consens vorgangene Auß-schreibung der Stewren dem alten Herkommen und Land=Privilegien auch unseren zu un-terschiedlichen mahlen widerholten Kayserl. Resolutionibus und Befelchen zu wider laufft.sonderlich aber unsern und deß Reichs offenen Feinden zu mercklichen Nutz= und Vorschubgereichet/ so wir zugeschehen/ tragenden Käys. hohen Ampts halben/ keines Wegs zusehenoder gestatten können noch sollen.Als befehlen wir euch sämptlich und jedem insonderheit gnädigst und ernstlich daß ihrbey Vermeydung unserer Kayserl. Ungnad und unaußbleiblicher Straff mit Beytrei-bung dergleichen ohne der Land=Stände consens und Einwilligung außgeschriebenen undzu Behuff unserer und deß Reichs offener Feinde angesehenen Stewren / weiter keinesWegs mehr befahret / sonderen euch deren jetzt und ins künfftig gäntzlich und allerdingsenthaltet / gestalt wir dan obgedachtes Pfaltzgraffen zu Newburg L. ein solches unter heu-tigen Dato gleichfals absonderlich inhibirt und verbotten haben. An deme erstattet ihr imferen gnädigsten ernsten Willen und Meynung. Geben zu Regenspurg den 27. AugustAm°) 1641.N.65.An Pfaltz Newburg mit Beytreibung deren zuBehuff der Frantzoͤsischen und Hessischen Voͤlcker außge-schriebenen Stewren einzuhalten. 27. August. 1641.Ferdinandt der Dritte / ꝛc.Urchleuchtiger / rc. was massen bey Uns unsere und deß Reichs liebe GetreweIN. die Gülich= und Bergische Landstände / durch ihren an unserm Käyserl.Hoff habenden Abgeordneten / wegen das D. L. zu Behuff der Frantzösischenund Hessischen Völcker abermahlen eine Contribution einseithig außgeben / und dieselbe durch die Unterbeampte im Land von den Unterthanen zu erzwingenfelch ergehen lassen/ sich in Unterthänigkeit beklagt/ das hat D. L. auß dem Einschluß mitmehrerem zu ersehen.Wan dan dergleichen eigenmächtige Außschreibung der Stewren nicht alleinder Stände Privilegien und altem Herkommen und unsern zu unterschiedlichen mahlegangenen Kayserl. resolutionen und Befelchen zuwider / sondern auch in Erwegung soGelder zu unserer und deß Reichs offenen Feinden Nutz und Auffnahm gereichet / Dr.als zu dero Wir uns eines anderen versehen / keines Wegs verantwortlich seyn will.Als befehlen Wir Dr. L. hiemit gnädigst daß sie von Außschreibung dergleichen ein-seithigen Stewren nicht allein gäntzlich abstehe/ sondern auch mit weiterer Beytreibunalbereit außgeschriebenen in Ruhe stehe/ und damit ferner nicht verfahre/ an deme geschichvon Dr. Lneben derselbst Schüldigkeit unser gnädigster Willen und Meynung dero wirmit rc. Regenspurg den 27. Augusti 1641.N.66.An die Gülich- und Bergische Land-Ständ derangeordneten Käyserl. Commission gehorsamste folge zuleisten. Den 23. Decembris 1647.ERDINANDT / ꝛc. Ehrsame / Edle gelehrte liebe andaͤchtige und Ge-trewe / Ihr werdet euch wohl zu entsinnen haben / was massen wir noch hiebevorunsere Kayserl. Commission zu Hinlegung der noch übrigen zwischen unsers lieben Vetters deß Pfaltzgraffen zu Newburg Lden. und euch schwebenden dittorentien, so durch unsere Kayserl. Urtheil Decreta und Decisiones nicht seyn erörtert wor-den/ zu mehrmahlen und letztlich auch deß Bischoffs zu Osznabrück und Abten zu CorreyA.A. unterm dato 19. Junii verwichenen 1646. Jahrs außfertigen haben lassen. Wir