Druckschrift 
Revers Beeder Hoch-Fürstlichen Durchleuchtigk. Ernsten Markgraffen zu Brandenb. u. Wolffgang Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein de dato Düsseldorf d. 21. Juli 1609
Entstehung
Seite
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(180)B.Nachdeme auch beyde Theil wegen Abstellung der durch die nieder Burgundi-sche Regierung in Sachen Bellerbusch contra Elverfeld fürgenommener repressalieneinkommen also haben Ihre Kayserliche Majest. diß Orths nicht allein deß Herren Car-dinals Infante Hochfürstl. Durchl. gebettener massen zuzuschreiben / sonderen weil auchder Herr Pfaltzgraff in seinem Schreiben sub præsent. den achten Julii nechstverwichenenein Tausend sechs hundert neun und dreissigsten Jahrs vermeldet / daß durch ein von sei-ner Fürstl. Durchl. gesprochenes Endurtheil den Bellerbusch der Sachen verlustig er-kennt / sich darauff alsbald in Braband gewendet und die repressalien außgebracht / sichdahin allergnädigst resolvirt daß Ihrer Durchl. gedachtes Urtheil in authentica sormaan Ihre Kayserliche Majest. überschicken / und die Ständ über vorberührtes dero Schrei-ben mit ihrem Bericht vernommen werden sollen.Welches alles mehr allerhöchst gemelte Ihre Käyserl. Majest.offt ernenten beydenPartheyen auff ihre beyderseits geschehener gehorsambstes anbringen und bitten zu endli-cher dero Käyserlichen resolution und Verabscheidung zu ertheilen gnädigst anbefohlenhaben und verbleiben denselben sampt und sonders mit beharlichen Kayserlichen Gna-den und allem guten vorderst wohl gewogen. Signatum zu Wien under Käyserl. Ma-jest. hievorgetruckten Insiegel den zwey und zwantzigsten Monath Tag Februarii imein tausend sechs hundert und viertzigsten Jahr rc.N. 46.Mandatum poenale sine Clausula CassatoriumInhibitorium & restitutoriumContraPfaltz Newburg in puncto deß in dem Gülichund Bergischen Landen angerichten newen Zolls.Den 22. Februarii Anno 1640.JIR JERDINANDT der Dritte rc. Entbieten dem DurchleuchtigenHochgebohrnen Wolffgang Wilhelmen Pfaltzgraffen bey Rheinꝛc. UnVettern und Fürsten unser Kayserliche Gnad und alles Gutes / undDr. Lden. hiemit zu wissen was massen Uns die Ehrsame unsere und deß Reichsliebe Getrewe N. Gülich=und Bergische Landstand in Underthänigkeit klagend zukennen geben welcher gestalt D. L. wider ihrer der Ständ Willen und deß Vatterlandbekandte Privilegia auch wissentliche Herkommen in den Gulich= und Bergischenden einen newen Zoll auff die außgehende Wahren und Güter lauth einer unsber vorgebrachter specification und Zollordnung angestelt / außgeschrieben und durchoffene getruckte Patenten publiciren lassen. Weilen aber dardurch die Unterthanennicht allein in grossen Schaden gesetzt / sonderen auch die Commercia mercklich geund in hohen Anschlag gebracht werden/ als haben Uns dieselbe umb Abschaff undrung gedachten new auffgerichten Zolls in unterthänigster Gehorsamb angeruffen undgebetten.Wan wir dan jedermänniglich die heylsahme Justitiam widerfahren zu lassen Käys-lichen Ampts halben schuldig und nun dergleichen und alle andere Zöll welche ohn inren und deß gesampten Churfürstl. Collegii consens eigen Willens gemacht und auffgesetzt werden / im Rechten und deß Heiligen Reichs heylsamen Verfassungen hosbotten / solche auch also bald per mandata poenalia wieder abgeschafft werden konten undsollen / als ist deme zu folgen diß unser Kayserl. Mandat und Ladung gegen und widerD.L. zu vollziehen heut dato erkent worden / Gebieten hierauff D.L. von Röm. Fserl. Macht und bey Pöen viertzig lödiges Goldts / halb in Unser Kayserl. Cammerden anderen halben Theil supplicirenden Gülich= und Bergischen Landständen unnacläßlich zu bezahlen hiemit ernstlich und wollen daß sie vorangedeuten newangenund publicirten Zoll alsobald wieder cassire und auffhebe / von dessen Erheb- und Einneh-mung allerdings abstehe solches auch bey ihnen Zöllneren / Mautneren und Einreh-meren verschaffe deme anderst nicht thue / noch sich hierinnen ungehorsam erzeige alsIhr ist unser Käyserl. Ungnad und obbestimbte Poen zu vermeiden / das meynenernstlich.Wir heischen und Laden D. L. auch von obberührter unserer Käyserlichen Macht