Druckschrift 
Revers Beeder Hoch-Fürstlichen Durchleuchtigk. Ernsten Markgraffen zu Brandenb. u. Wolffgang Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein de dato Düsseldorf d. 21. Juli 1609
Entstehung
Seite
83
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4 (83) b.Ihrer Fürstl. Durchl. Wolffgang Wilhelmen Pfaltzgraven bey Rhein inBayeren zu Gülich, Cleve, und Berg Hertzogen rc. Graven zu VeldentzSponheimb / der Marck / Ravensperg und Mörß / Herren zu Ravensteinꝛc. Vnserem Gnädigsten Fürsten und Herren, in verscheidene wege widerunsere Privilegia, Altesherkommen, Gewonheit, Recht, und Gerechtig-keiten zum höchsten gravirt befunden sonderlich aber wegen letzter bey derAnno Sechszehnhundert vier und fünff und zwantzigs uns auffgetrage.ner vermeinter Land-Tags Abscheid auß hochtringender Noth uber sol-ches eintzig und allein zu Sicherheit der Landen und Conservirung unsererPrivilegien, Altenherkommen, Gewonheit, Recht und Gerechtigkeitenbey der Römischer Käys. Majest. Unserem Allergnädigsten Herren, alssupremo & directo Domino feudi diese Landen allerunterthänigst zu kla-gen/ und umb Käyserl. Rettung / Schütz / und Protection, als auch realeAbschaffung aller eingeführter Newerungen, und uns auffgetrungenenBeschwärnussen allerdemütigst anzuruffen und zu bitten gezwungenworden / wie dan mehrmahlen Collegialiter allein dahin geschlossen / undin litem constituirt, wie Wir obgemeltes fangens und spannens ohneseyn / und bey unseren Privilegien / Altenherkommen / Gewonheit / Recht undGerechtigkeiten ruhig verbleiben könten, auch darauff albereit under-scheidliche Käyserl. Mandata und vielfältige ernstliche rescripta, wie im-gleichen hochansehentliche Käyserl. Protectoria in genere und specie vor dieStände erhalten, und zu unserem Behuff außgebracht, an gehörig Orthgelangen, und der gebühr insinuiren lassen, der unterthäniger Hoffnunges wurde solchen rechtmässig ergangenen Käyserl. Mandaten und Rescri-pten, und darauff von höchstgemelter Ihrer Fürstl. Durchl. gethanenFürstl. Versprechen und Zusag vor längst ein völliges Begnügen gesche-hen seyn, aber biß an diese Zeit nur mit Vertröstungen der Remedyrun-gen solcher Gravaminum vergeblich mit höchstem unserem Beschwär auff-gehalten worden; Damit aber bey diesen und allen anderen Versamblun-gen oder Land-Tägen, sie geschehen gleich, über kurtz oder lang, die Ständtdas jenig, was eintzig und allein zu Conservirung mehrgemelter UnsererPrivilegien, Altenherkommen Gewonheit, Recht, und Gerechtigkeiten,und weiters nit gereichen mag, desto besser und beständiger (umb einesund anderen unzeitlichen ab=und zureitens willen) ins werck richten kön-nen; So haben Wir uns de novo, wie unsere löbliche liebe VorfahrenAnno 1451. und 452. auch gethan, vestiglich verbunden, verbinden unsauch hiemit am kräfftigsten vor uns/ und unsere Nachkommen zu ewigenTagen weiter und ferners also zusammen, daß Wir zu Erhaltung mehr-gemelt. Unserer Privilegien, Altenherkommen, Gewonheit, Recht, undGerechtigkeiten alle vor einen Man zu stehen / auch den oder die jenigenwelche sich vor diesem jetzo, oder ins künfftig in Processen, oder anderer ge-stalt / zu offt angemelter conservirung unserer Privlegien / Altenherkom-men, Gewonheit, Recht und Gerechtigkeiten haben gebrauchen lassen,gebrauchen, oder gebrauchen werden, mit gantzem und allem unserem ver-mögen, gegen Jedermänniglichen, Wer der auch wäre, niemands auß-genommen so einen oder mehr auß ihnen derenthalben unter was schein esauch wäre, anzusehen, oder einigerley weiß zu betrüben gedächte oder un-terstünde, zu vertretten, und dasselb, was der oder die jenige zu eintzigerhandhabung vielgemel. Unserer Privilegien, Altenherkommen, Gewon-heit Recht, und Gerechtigkeiten gethan und gehandelt, thun und handlenwerden, solches jederzeit vor genehm, und sie darab schadloͤß zu halten, undam stärcksten wie daß auch geschehen kan / oder mag / hiemit verobligiren;Auch haben Wir vor uns und unsere Nachkommen versprochen und ve-stiglich globt, versprechen und globen hiemit vestiglich einer dem anderenL2