Druckschrift 
Revers Beeder Hoch-Fürstlichen Durchleuchtigk. Ernsten Markgraffen zu Brandenb. u. Wolffgang Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein de dato Düsseldorf d. 21. Juli 1609
Entstehung
Seite
62
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(62) p.dritter Articul nach sich ziehet, und dahero keiner den Land-Ständenungütlich verdencken kan / daß sie diesen Articul 1, gleich den vorigen /nicht annehmen können, mit diesem außdrücklichen Anhang, daß die-selbe offtgedachter Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. wider den klaren InhaltIhrer Privilegien, Alten Herkommen, Gewonheit, Recht und Gerech-tigkeit, nicht einräumen noch nachgeben können, daß Sie in dergleichenund anderen deß Vatterlands, Land-Ständen und Unterthanen betreffenden höchst praejudicirlich und schädlichen Sachen privative oder allein etwaszu verordnen befügt seyn.Der Inhalt des 4ten Articuls bestehet darinnen, das weilen dieLands-Matricul in grosse disposition gerathen / darüber sich auchGülich= und Bergische Land=Stände von Ritterschafft und Städtenbeschwäret hätten, wären Ihre Hoch-Fürstl. Durchl. gnädigst gemeynt,solche matricul durch Dero darzu deputirende Rähte mit Zuzeihung ei-niger auß Mittel gedachter Ständen von Ritterschafft und Stättendarzu deputirten rectificiren zu lassen; Nun wissen vorerst dieselbe sich nichtzu errinneren, daß Sie sich so schlechter ding über die rectificationder martricul, es möchte dann seyn / daß etwa Bergischen Theils übereines oder anderen particular-Beschwärden Meldung geschehen wäre /angegeben haben, sonderen wohl daß als testante prothocollo solche an-gebene disposition von wegen Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. ihnengnädigst vorgetragen worden, Sie sich darauff unterthänigst erbottenhaben, daß wann die Vorschläge specificè angezeiget würden, Sie als-dann erleyden könten, daß denselben nachdrücklich remedürt würde, wobey es auch verbleiben, ohne daß die geringste Vorschläge biß dato zumVorschein kommen seynd.Zu dem ist auch bekant, daß die rectification einer Lands-matricul,bey der Oberkeit oder einem Lands-Fürsten privativè nicht, sonderen vonRechtswegen vielmehr bey Land-Ständen und Untersassen stehet, si-quidem erectio matriculae non est jurisdictionis, & ad eam requiritur con-sensus omnium & singulorum de universitate. Klock. de contribut. cap. 17.n. 21. Cravet. cons. 195. per totum, welches da nun auch den Reichs-Ab-scheiden allerdings ähnlich, als nach deren Inhalt den Ständen ins ge-mein die peraequation zu thun, und die Ungleichheit zu remediren com-petirt / Reichs-Abscheid de Anno 1522. §. und solle solches de Anno 1524.§. item wiewol Anno 1594. demnach wir auch & seqq. quod proinde quiain universitate Imperii est receptum, merito inferiores universitates sequidebent. Klock. loc. cit. n. 134.Zu deme streitet pro tertio die also bey diesem vierten Articul prae-scribirte Auffrichung einer newen matricul directe wider den klarenInhalt deß Vergleichs de Anno 1649. als bey welchem außdrücklichversehen, daß die Steuren so lang sollen nach der alten matricul einge-richtet werden, biß daran Ihre Hoch-Fürstl. Durchl. sich mit DeroStänden einer newen Matricul moderation vergleichen / welches biß da-hin noch nicht geschehen, und dannoch billig vor allem geschehen müste,nicht allein in Krafft berührten Vergleichs, als an welchen ob deducir-ter massen Ihre Hoch=Fürstl. Durchl. efficacissimo juris naturalis & Ci-vilis vinculo gebunden, sonderen auch umb schwäre unerzwingliche Ko-sten, so bey einem solchen Werck darauff gehen, so viel mög- und thunlich,zu verhüten, da Land-Stände aliorum exemplo ersehen, daß bey demvon einigen vorgenommenen descriptions-Wesen und darauff erfolgternewer martricul nicht allein viele 100000. Reichsth. Unkosten darauffgangen / sonderen sich dabey täglich so viele und unendliche difficultätenhervor