(58)contra Imperii constitutiones außzubringen, sich ja nicht würde habenpractisiren lassen / da jura partium hinc inde latissimè gehört / examiniretund erwogen worden, und nebens deme nicht zu præsumiren ist, daßIhre Käyserl. Majest. contra notorietatem facti, & constitutiones ImperiiIhre Hoch-Fürstliche Durchl. oder sonsten jemand in einigen Wegenbeschwäret haben solten. So kan ebenfals mit keinem Schein Rechtensbehauptet werden, daß diese Allergnädgiste Käyserl. Verordnungenlapsu temporis exspirirt/ da dieselbe vielmehr accedenti temporis lapsuconfirmirt worden; Auch die Löbl. Land=Stände in possessione rerumjudicatarum, von der Zeit an bißher zu / allemahl unterdrucket gewesen /und also wider dieselbe keine præscriptio lauffen können.Noch viel weniger aber kan behauptet werden, daß diese Käyserl.judicata per instrumentum pacis und Cæsareas constitutiones & capitulatio-nes abrogirt seyn solten, in sonderbahrer reifflicher Erwegung, daß außdem Instrumento pacis nichts beständiges zu erzwingen, so diesen Käy-serlichen judicatis zuwider mit Fuge außgedeutet werden könte: ja viel-mehr bey selbigem Instrumento pacis §. Sententiae art. 4. außdrucklich ver-ordnet / quod sententiae tempore belli de rebus merè saecularibus pronun-tiatae propterea non debeant esse omnino nullae; sed ita demum ab effecturei judicatæ ſuſpendantur, ſi alterutra pars inter ſemeſtre ab inita pace pe-teret revisionem; Wessen beneficii weilen sich Ihre Hoch-FürstlicheDurchl. niemahlen bedienet, seynd diese Käyserl. Urtheilen notorie inihre Rechts-Krafft erwachsen: Und wiewol dieselbe sambt den Rescri-ptis, durch das instrumentum pacis auffgehoben und cassirt seynd / daLand-Stände bey dem Vergleich de Anno 1649. sub num. 7. und alsopost instrumentum pacis, ihnen außdrücklich vorbehalten / auff den un-verhofften contraventions-Fall selbigen Vergleichs, ihren recursum da-hin zu nehmen, und sich deren, als ihres erhaltenen Rechtens, zu ge-brauchen; Welches Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. Herr Vatter Hochse-ligster Gedächtnus, bey sothanem Vergleich, nicht allein placidirtsonderen auch Ihrer Hoch-Fürstlichen Durchl. selbst mit Ihrer eignenHand und Siegel, bey dem reversal von selbigem Jahr sub N. 8. wieauch bey der mit Dero Gülich und Bergischen Land-Ständen sub num10. auffgerichteter reciproquer Verbündnus / nicht weniger als beydem Land-Tags-Abscheid de Anno 1653. wie ab der Clausula concer-nente sub n. 11. klärlich zu ersehen, so dann bey den conditionibus de An-no 1668. sub num. 12. und also offt und vielmahlen, nicht allein alsPrintz, sonderen auch als regirender Hertzog confirmirt und bekräfftiget,mit dem Zusatz, daß Sie diese Käyserl. Decreta und Sententias bey ih-rer Regierung stet und fest halten wolten: Es wird auch auß dem In-strumento pacis kein eintziger §. auffzuweisen seyn / auß welchem expli-cite vel implicite behauptet werden könne / daß die per viam pactorumacquirirte / oder sonst längst vor dem letzteren Teutschen Krieg gehabtePrivilegia eines status mediatis Worüber quo ad ipsum, bey dem Frieden-Schluß keine quaestio movirt worden/ wie auch die Kayserl. Decreta, Re-scripta und Sententiæ, zu deren Festhaltung sich der Lands-Fürst dudumpost instrumentum pacis so vielfältig obligirt und solenniter verbunden,durch selbiges instrumentum auffgehoben und cassirt seyen.Und obwohl vermög deß instrumenti pacis art. 4. §. ult. Ihre Hoch-Fürstl. Durchl. sich mit Ihrer Chur-Fürstl. Durchl. zu BrandenburgAnno 1666. der Gülischen succession halber, verglichen haben mögenwelches doch Land-Stände gehörigen Orts dahin gestellt seyn lassenmüssen: So kan solches dannoch Land-Ständen Freyheiten / Privilegien
Druckschrift
Revers Beeder Hoch-Fürstlichen Durchleuchtigk. Ernsten Markgraffen zu Brandenb. u. Wolffgang Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein de dato Düsseldorf d. 21. Juli 1609
Entstehung
Seite
58
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten