✋(4)vorstehenden Fürsten-Thumb Cleve und Graffschafft von der Marckꝛc. in oͤffentlichen Gebrauch und Übung, auch in diesem Fürsten-ThumbBerg, an einem jederem Orth öffentlich zu üben und zu gebrauchen zulassen / zu continuiren / und zu Manuteniren / und darüber niemanden inseinem Gewissen noch Exercitio zu turbiren zu molestiren noch zu be-trüben.Alle von den vorigen dieser Landen Fürsten und Regenten ertheilteBrieff und Siegell, wie auch Pfantschafften, und andere FürstlicheBerschreibungen stät / fest und unverbrochen nach eines jeden Inhalt zuhalten.Alle Privilegia und Fürstliche Begnadungen / Statuten / auch Altes-Herkommen und gute Gewonheit zu confirmiren, zu bestättigen, wasdargegen eingetrungen, oder eingerissen, gäntzlich abzuschaffen, res-pective zu renoviren und nach Billigkeit zu augiren / auch die gravaminaauffs erst der Ständt ansuchen zu erledigen.Da Wir beyde vor Hauptsachlicher Entscheidung dieser Succes-sions sachen / wieder einander etwas de facto vornehmen würden /welches doch die Ständt nicht vermuthen noch hoffen wollen / und sol-len / sie biß zu Unserer reconciliation sampt und sonders ihrer gethanerHand-Gelübde auch erlassen seyn.Item da jemand mit Gewalt wider diese Landen etwas attenti-ren wurde, daß wir laut der Proposition, eussersten Vermögens / mitDarsetzung Leibs Guts und Bluts/ dieselbe verthätigen/ schützen/ undschirmen wollen und sollenItem die Ständt und Unterthanen sambt und sonders / vor allendieser wegen entstehende Ansprach und Forderungen, wie die Nahmenhaben mögen zu verthätigen und schadloß zu halten, in was HerrenLand solches auch geschehen mögte.Item die Adliche Hoff=Aempter / alle Rähte / Cantzeley Besatzun-gen / und andere Ambt-Bedienungen durch Landt-sessige qualificirte/und nicht Frembden, eines jeden Stands gebühr und Ambts, Alten-Herkommen nach/ zu besetzen.Das auch die Stiffts-Clöster, und alle andere Collegia ebener ge-stalt, durch Land=sessige besetzet, in esse gelassen, gehalten und nie-mand in seinem Gewissen daselbst betrübt werden möge.Letztlich daß die Löbl. Alte, der samptlichen Landen Unionen, un-terhalten / und was sonsten noch vor der Erb-Hüldigung diesen Lan-den zu Nutz und Besten / ferner in Unterthänigkeit mögte vorbrachtund angedeutet werden / vorbehalten bleiben. Signatum Düsseldorff,unter Unser Subscription und Vorgetruckten Secreten. den 11.21. JuliiAnno Sechszehenhundert und Neun.Ernst Marggraff mp. Wolffgang Wilhelm mp.Copia
Druckschrift
Revers Beeder Hoch-Fürstlichen Durchleuchtigk. Ernsten Markgraffen zu Brandenb. u. Wolffgang Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein de dato Düsseldorf d. 21. Juli 1609
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