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China (Behörden, Jnstiz).
Civilbeamten, deren Ernennung, Beförderung,Bestrafung, Entsetzung rc.; d) Finanztribnnal fürdie Verwaltung der Staatseinkünfte; o) Cultnr-tribunal für Gebräuche u. Ccremonien; ä) Kriegs-tribunal für die Leitung des Heerwesens n. derFlotte, einschließlich der unterworfenen u. Schutzestaaten; s) Jnstiztribunal, hauptsächl. für Straf-sachen ; k) Tribunal der öffentlichen Arbeiten, bes.für Straßen, Kanäle, Brücken n. a. Staatsbauten,zugleich Behörde für die Münze, die kaiserlichenManufacturen, Pulverfabrikation rc. u. Polizei.Jedes Tribunal hat 2 Präsidenten u. 4 Niceprä-sidenten (zur Hälfte Chinesen, zur Hälfte Man-dschu), eine große Anzahl Unterbeamten n. zer-fallt in verschiedene Departements für die einzel-nen Dicnstzweige. Außerdem gibt es eine denChinesen ganz eigenthümliche Institution, das Cen-sorat (Tu-tsche-juen), dessen Mitglieder, ungefähr40—50, den höchsten Rangklassen entnommen,daS Recht haben, gegen jede Negierungsmaßregelzu protestircn, die Handlungen aller Behörden,selbst des Kaisers, zu controliren, u. verpflichtetsind, jedes Chinesen Beschwerde zu hören u. zuuntersuchen. Daneben gibt es noch in Pekingein ausschließlich aus Mandschu u. Mongolen ge-bildetes Tribunal für die unterworfenen u. Schutz-staaten, welchen CH. ihre eigene Verwaltung, Ge-setze u. Sprache gelassen hat, Fremdenamt (Li-sang-juan) genannt. Für den Verkehr nnt denEuropäern u. Entscheidung der mit diesen vor-iommenden Verhältnisse ist seit 1860 eine beson-dere Behörde errichtet. Bei der Abgeschlossenheitdes Volkes u. den vielen absichtlichen Täuschungenden Fremden gegenüber ist es nicht möglich, einvollkommen klares Bild von der Competenz dieserBehörden, wie von der der Institutionen, durchwelche die Provinzen verwaltet werden, zu be-kommen. Die oberste Verwaltung leiten 6 Vice-könige oder Generalgonvernenre (Tsung-tu), denen2, bez. 3 Provinzen unterstellt sind. Sie stehenan der Spitze der Civil- u. Militärverwaltung,sind je nach Verhältnissen Mandschu oder Chinesen,werden gewöhnlich auf 3 Jahre ernannt u. sindin Civilangelegenheiten durch den Gouverneur, inMilitärangclegenheiten durch den Obergeneral, ge-wöhnlich einen Mandschu, beschränkt, welcher imVereine mit dem Provinzialschatzmeister (Pu-tsching-su) u. Provinzialrichter (Ngan-tscha-juan) den Rathdes Vicekönigs bildet. Außerdem gibt es nochJnspectoren für Ackerbau, Kanal- n. Postwesen,kaiserliche Manufacturen und Steuern, sowie eines eigene Literaten-Provinzialbehörde für Staatsprüf-I ungen. Die Provinzen zerfallen wieder in Bezirke(Fu), diese in Districte (Tscheu), diese in Kreise(Hien). An der Spitze der Districte steht einTschi-tscheu, an der der Kreise ein Tschi-Hien.
1 Kleinere Städre u. Dörfer sind je nach 10 bis100 Familien abgetheilt, welche ihre Vorsteherselbst erwählen; einzelne Orte haben erbliche Vor-steher, größere Städte nur kaiserliche Beamte.Außer diesen Staatsbehörden existirt noch eineMunicipalverwaltnng: Familienhäupter (Kia-
tschang) u. Gemeindebcamten (Pao-tsching u. Li-tschang), hervorragende Familienhäupter, theilsgewählt, theils durch das Loos bestimmt, derenWahl durch den Tschi-Hien bestätigt wird. Diese
versammeln sich in den Tempeln, führen die Civil-u. Familienregister, Geburts- n. Bevölkernngs-listen, erheben die Abgaben, leiten die Käufe n.haben die Aufsicht über Localbauten u. Zunftwe-sen; Verlobungen u. Sterbefällc müssen bei ihnenangczeigt werden. Die Hauptstadt Peking besitztkeine Mnnicipalverfassung, sondern steht unter einerauf Staatskosten erhaltenen Militärpolizei. ImGrunde genommen, beruht die Macht u. dasAnsehen der chines. Beamten auf moralischemGrunde, auf der uralten Tradition, daß ihnen,wie dem Familienhaupte, unbedingter Gehorsamgebühre; die physischen Zwangsmittel sind, bei derGeringfügigkeit der Militärmacht, sehr gering.Es ist der Bewunderung Werth, daß unter solchenVolksmassen durch geringen Aufwand seit Jahr-hunderten Ruhe u. Ordnung gehalten werdenkonnte, anderseits die Consequenz auch nicht zuverkennen, daß in aufgeregten Zeiten dem Beam-ten gewöhnlich alle Macht entschwindet, daß Lebenn. Eigenthum in CH. nicht in höchster Sicherheitstehen, daß ansrührerische Bewegungen in den ein-zelnen Theilen fast nie erlöschen. Zu der Ver-minderung der Autorität tragen vor Allem beider beständige Wechsel der Beamten, die spärlicheBesoldung, die sie zu willkürlichen Bestechungenn. Bedrückungen zwingt, ihre rechtlose Stellunggegenüber der Oberbehörde u. ihre Verantwort-lichkeit für alle, auch von ihnen nicht gebilligtenMaßregeln der Negierung u. unverschuldete Un-glllcksfälle: alles Verhältnisse, die den tausend-jährigen Gehorsam gegen die als Familienhänpterangesehenen u. geehrten Oberen in den Gemächerndes Volkes zu ersticken drohen. Die Anstcllnngs-fähigkeit zu Staatsdiensten beruht auf Staats-prüfungen; die Beamten gehen aus den drei ge-lehrten Graden hervor: Sien-tsai (blühendes Ta-lent, etwa Baccalaurcus), Tschiu-jin (beförderterMann, Licentiat), Tsin-se (verrückender Mann,Doctor); zu den höchsten Ehrenstetten berechtigtnur der Tsin-se-Grad; zu den Prüfungen werdenalle Landeskinder ohne Rücksicht auf ihre Nationali-tät, Religion oder dergl. zngelassen. Den Prüf-ungen zum Sicu-tsai-Grade werden die vier Bücher(Sse-schn) u. der King (s. über beides ChinesischeLiteratur) zu Grunde gelegt; die für die höherenGrade umfassen auch Gesetzgebung, Geschichte,Geographie, Wasserbaukunde rc.; wer das Examenbestanden hat, erhält eine ausgezeichnete Trachtu. besonderen Gerichtsstand.
Justiz. Die chines. Strafgesetzgebung ist sehrcomplicirt in Unterscheidung der einzelnen Fälleu. in vielen Bestimmungen, gemäß der eigenthüm-lichen Entwickelung des Volkes, von europäischenAnschauungen grundverschieden. Ob die That mitoder ohne Absicht geschehen, bildet ein Moment inder Beurtheilung des Falles; die Verbrechen gegendie Autorität der Familie gelten als die schwer-sten; Mord u. Todtschlag werden, bei der Gleich-giltigkeit gegen das einzelne Leben, für geringerangesehen, Aussetzung u. Tödtung schwächlicherKinder ist vollkommen straflos; auch die Verbre-chen gegen das Eigenthum unterliegen mildererBeurtheilung. Das Criminalverfahrcn ist öffent-lich u. kurz, der Angeklagte ohne Vertheidiger,der Richter mir Einzelrichter; um Geständnisse zu