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5 (1866) Nachhülfecurse - Philologenverein
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Oesterreich.

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«) in dem Mangel eines Schulpatronats, so wie der Verpflichtung einer Grund-obrigkeit für die Volksschule, so daß die Trivialschulen ganz den Gemeinden zur Lastfielen, bezüglich der Hauptschulen die gleichen Grundsätze galten, wie sie für die Gym-nasien in Kraft bestanden;

ss) in der Beschränkung der bischöflichen Schulaufsicht auf den Religionsunterricht,so daß zwar der Pfarrer der unmittelbare Schulvorstand sein, über demselben einDistrictsaufseher aus der Zahl der Pfarrer des Bezirks stehen, rücksichtlich der äußerenSchulvcrhältnisse an den Provinzialdelegaten (Kreisvorsteher), rücksichtlich der didaktisch-pädagogischen Momente an den Provinzialschulenanfseher berichten sollte, welcher auchein Laie sein konnte, dieser letztere aber wieder einem k. k. Generalinspector des Gouver-nementsgebiets als Beigeordnetem der politischen Landesbehörde unterstand;

7 ) in der vollständigen Unentgeltlichkeit alles Voltsschulunterrichts;

ö) in dem Entfallen der sogenannten gemischten Schulen, so daß nur gesonderteKnaben- und Mädchenschulen neben einander bestanden.

Für Dalmatien wurde ein derpolitischen Schulverfassnng" nachgebildetesrogolamouto am 8 . Apr. 1822 genehmigt, welches auch die Schulaufsicht nach derWeise der deutsch-slavischen Länder regelte.

Die Militärgrenze endlich war schon zu. M. Theresias Zeit in den Kreis derSchulverbesserung gezogen worden. Für dieses Gebiet, für welches bereits im J. 1764die Einrichtung einer deutschen Schule in jedem Pfarrdorfe angeordnet worden war,stellte der Hofkriegsrath') am I.Febr. 1774 die Grundsätze der Schulreform fest. InWeiskirchen, Pancova,-Pcterwardcin und Petrinja wurden Oberlehrer mit der Schul-direction der entsprechenden Normalschulen betraut, um die andern Lehrer nach derNormalmethode abzurichten; in den westlichen Militärbezirken übernahmen dieses Ge-schäft die Piaristenhauptschulen von Karlstadt und Bellovar. Die Schnlenaufsicht wurderein militärisch geordnet und durch die Compagnie-, Bataillons- und Regimcntscom-mandos geführt, deren Berichte an die Schulcommisfionen der Generalate giengen. DieErhaltung der deutschen Schulen lag thcils vollständig denGrenzproventen" ob, theilsberuhte sie auf den Natnralgaben der Grenzer und dem Schulgelde. Auch die National-schulen wurden , der Militäraufsicht unterworfen und an die Schulordnung gebunden;doch blieb ihnen die Militärbehörde stets abhold und gestattete sie fast nur den städtischorganisirten Corporationcn, denfreien Militärcommnnitäten", in welchen sich derserbisch-kroatische Handelsstand angcsiedelt hatte. Kaiser Joseph II. verordnete imI. 1780 die Errichtung einer deutschen Schule in jedem Compagniebezirke und trug dieErhaltung derselben dem Grcnzproventcnfond ') auf; im J.4799 wurde die Zahl dahinbeschränkt, daß aus jedes Regiment 6 Trivialschulen nebst einer Haupt- und Mädchen-schule fallen sollten.

Im I. 1816 übertrug Kaiser Franz die Leitung des während der Kriegsjahre starkzurückgebliebenen öffentlichen Unterrichts in der Militärgrenze an die Studienhofcommission,um denselben in stetem Einvernehmen mit dem Hofkriegsrathe nach den Grundsätzenfür die deutsch-slavischen Länder zu verbessern. Sofort wurde auch diepolitischeSchulverfassnng" in der Militärgrenze eingeführt und nur die militärische Organisirungder Schulaufsicht beibehalten.

Die gesetzgeberische Thätigkeit im Volksschulwesen während der NegierungszeitFerdinands I. (seit 2 . März 1835) war keine besonders regsame, schloß jedoch imallgemeinen eine weitere Entwicklung des Gegebenen in sich °). Die Errichtung eines

') Bon dieser damals sämmtliche militärische Angelegenheiten in höchster Instanz leitendenBehörde gieng auch die oberste Verwaltung des militärisch organisirten Grenzgebiets aus.

) In diesen Fond fließen theils die eigenen Einkünfte der Militärgrenze selbst, theils dieBeiträge anderer Kassen zum Unterhalte der Militärgrenze ein.

") Da Leonhard zum Bisthnme St. Polten gelangte, trat an seine Stelle der Dom-Propst Pnrkarthofcr als Referent der Studicnhofeommission für Bolksschnlangelezenheiten.