Oesterreich.
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auf Kosten des Lehrers einen Gehülfen oder Provisor zu bestellen. Unfleiß, Saum-seligkeit oder eine andere Uebertretung zieht im Wiederholungsfälle, eine schwerereÜbertretung sofort die Dienstentsctzung nach sich."
„Ein durch Alter oder Krankheit untüchtig gewordener Trivialschnllchrer kann seinenSchuldienst, mit Genehmigung des Consistoriums und Kreisamtes, bedingungsweise(jedoch nicht unter der Vorbedingung einer Heirath) an einen befähigten Nachfolgerabtreten. Die Hauptschullehrer, sowie Wittwen und Waisen derselben, sind pcnsions-berechtigt; Trivialschullehrer können nur die Beigebung eines Gehülfen verlangen, ihreHinterbliebenen sind an die Unterstützung der Gemeinden oder an das Armeninstitutgewiesen."
„Die Schulpflicht dauert vom 6. bis 12. Lebensjahre; alle Hindernisse desSchulbesuchs sind mit Energie zu beseitigen. Die Abhaltung eines Wiederholungs-unterrichts, wird den Seelsorgern und Lehrern auf dem Lande zur Pflicht gemacht,jenen in Städten und Märkten, wo keine Hauptschulen bestehen, anempfohlen. H Woes thnnlich ist, soll mit Mädchenschulen der Jndustrieunterr icht verbunden werden.Arme Kinder erhalten Gratisbücher, jedoch nur so, daß zwei und zwei gemeinsamin der Schule ein solches Buch benützen dürfen."
„Auf die Errichtung neuer Schulen soll mir dort angetragen werden, wo ihreUnentbehrlichkeit erwiesen ist und die Gemeinden den größeren Theil der Auslagen be-streiten können. Bei einem ganztägigen Unterrichte dürfen auf einen Lehrer nicht mehrals 80 —100 Kinder kommen, bei einem halbtägigen kann die doppelte Anzahl ge-rechnet werden."
„Bei Schulbauten ist sich nach den Mnsterrissen zu richten, welche sich beijedem Kreisamte vorfinden müßen. Die Bauconcnrrenz ist nach der bisherigen Weiseaufrecht zu erhalten, das Schulgeräthe nur vom Patrone Leizuschaffcn. Auch bezüglichder Beheizung concurriren Patron, Grundobrigkeit und Schulgemeinde."
„Hinsichtlich der evangelischen und israelitischen Schulen bleibt es beiden bestehenden Einrichtungen. Die Kandidaten zu Schuldiensten an denselben müßendie Bedingungen erfüllen, welche für die Erlangung eines katholischen Schuldienstesvorgezeichnet sind, und erhalten ihr Anstellnngsdccret durch das Krcisamt. Der un-mittelbare Vorgesetzte evangelischer Schulen ist der Pastor derselben Gemeinde; dieisraelitischen Schnlen unterstehen vollständig der katholischen Schulaufsicht. Wo nicht-katholische Kinder eine katholische Schule besuchen, haben sie sich über den Religions-unterricht ihres Glaubens gehörig auszuweisen."
Noch im Laufe des Jahres 1804 wurden die bisherigen Schnlenoberanfseher,welche — mit Ausnahme von Wien und Prag — überall weltlichen Standes waren,ihrer Functionen enthoben und diese den politischen Landesbehörden zugetheilt. Aber auchbei diesen selbst kam das Schnlrefcrat in geistliche Hände, und Spendou erhieltdasselbe bei der erneuerten Studienhofcommission für sämmtliche deutschslavischeLänder. Von den bestehenden Schulbüchern wurden Leibehalten: das Namcnbüchlein,die kleinen Erzählungen für Landschulen, der I. Theil des Lesebuchs, die Vorschriftenzum Schönschreiben, der kleine Katechismus und die Evangelien und Episteln. DerII. Theil des Lesebuchs, die Sprachlehre, die Rechnungsbücher, der große Katechismusund die biblische Geschichte, sowie fast alle Lehrbücher der vierten Elaste wurden zurUmarbeitung bestimmt (14. Dec. 1807)^).
H „Für die weitere Fortbildung der Jugend, und des Volkes auch im weiteren Alter, wirdes ein unerläßliches Bedürfnis sein, daß demselben durch gute Volksschriften, die man ihm theilsumsonst theils gegen einen sehr geringen Preis in die Hände zu bringen hat, die nöthigen
Lebensregeln von Zeit zu Zeit bekannt gemacht werden. Es ist daher der Klerus durch
die Consistorien oder auch weltliche Schulmänner durch die politischen Landesbehörden zur Ab-fassung solcher Schriften aufzufordern."
Die neuen Sprachlehrbncher und die Anleitung zu schriftlichen Aufsätzen, nebst einem