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5 (1866) Nachhülfecurse - Philologenverein
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Oesterreich.

Mittelst einer eigenen a. h. Entschließung (23. Juli 1808) wurde endlich denErzbischöfen und Bischöfen noch insbesondere die Ueberwachung sämmtlicher Schulen ausdem Gesichtspuncte zur Pflicht gemacht, daß in keiner Weise die Reinheit der katholi-schen Lehre im Unterrichte gefährdet erschiene.

Da mit diesen Anordnungen das System des Volksschulwesens abgeschlossen erschien,so stand zwar die Gesetzgebung nicht still, brachte aber in einer langen Reihe vonJahren (18081834) keine wesentlichen Modifikationen oder Vervollständigungen desSchulcodex mit sich.

Die wichtigsten umfaßten:

a. kleine Verbesserungen in der äußern Lage des Lehrerstandes, indem die Congruader Trivialschullehrer auf 100 fl. (16. Mai 1816) bis 150 fl. (30. Sept. 1827)erhöht, die Zuwendung des Meßner- und Chorregeutendienstes an dieselben vorge-zeichnet (4. Apr. 1813), die Fixirung des Schulgelds nach den Localverhältuissen an-geordnet (21. Aug. 1824), dem gesammten Lehrstande einige Anerkennung durch Ein-reihung unter dieHonoratioren" und Aufnahme in eine Rangsclasse des Staatsdienstes(24. Oct. und 23. Dec. 1811) und durch die erneuerte Zuerkennnng der beständigenMilitärbefreiung an die Lehrer (7. Aug. 1827) und der zeitlichen an die Gehülfen(24. Aug. 1830) gewährt, hiefür aber jeder Betrieb von Gewerben untersagt (6. Dec.1811), bei Pensionirungen der Hauptschullehrer und ihrer Hinterbliebenen eine gün-stigere Behandlung in Aussicht gestellt (14. Febr. 1820) ') und die Abhaltung derNachstunden auch an Normal- und Hauptschulen gestattet wurde (29. Juni 1834);

b. einige Erweiterung des Bildungskreises der Lehramtscandidaten, indem zwardie Zahl der Präparandencurse vermindert, die Dauer des Unterrichts hingegen auf6 Monate verlängert, eine genaue Auswahl und strenge Vorprüfung der Kandidatenund eine gewissenhafte Classification der Präparanden selbst eingeschärft (7. Apr. 1822),die Einführung des Musikunterrichts für Präparanden begünstigt (15. Mai 1817), fürdie Lehrerstellen an den vierten Elasten, für die Zeichnungs- und Schreiblehrerstellenan vierclassigen Hauptschulen eine Concursausschreibunq in allen nicht ganz zweifellosenFällen anbefohlen wurde (16. Aug. 1823);

o. eine geschärfte Kontrolle bei allen Anstellungen im Lehramte, von welchen jederAusländer ausgeschloffen blieb (3. Mai 1828), ^) während alle Lehrindividuen anNormal- und Hauptschulen, die ein Decret der politischen Landesbehörde erhielten, sicheinem Probetriennium unterwerfen mußten (18. Dec. 1826 u. s. w.);

c>. die Vermehrung der Schnlenzahl durch die Anordnung des Excurrendounter-richts (11. Oct. 1811) und Einschärfung der Schulpflicht, welche noch speciell an einebestimmte Anstalt gebunden wurde (5. Nov. 1825);

e. die Ordnung der Schulstunden (18. Aug. 1814) und die Verlegung der Schul-ferien (2. Febr. 1826) ;

Methodenbnche, welches der politischen Schulverfassung entsprach, verfaßte der Wiener Normal-schullehrer I. Peitl, welcher schon seit 1802 Lehrer der Pädagogik war und im I. 1823 Direktorder Normalschule und des Präparandencurses wurde. Der Leitfaden zum katechetischen Religions-unterrichte und die Erklärung der Evangelien und Episteln rühren von I. M. Leonhard her,welcher im I. 1818 Spendons Nachfolger als Referent des Volksschulwesens bei der Stndien-Hofcommission wurde, 1834 zum Bisthume Sct. Pölten gelangte, und erst im I. 1882 als apo-stolischer Vikar für die K. K. Armee (Feldbischof) starb.

I Auch den meistens sehr karg dotirten Collegien der Piaristen wurde einige Verbesserungihrer Lage dadurch zu theil, daß Directoren und Lehrer ihrer Hauptschulen bei vorzüglicherVerwendung aus dem Schulfond remunerirt werden sollten, wogegen sie sich aber auch der Lehr-amtsprüfung zu unterziehen (23. Juni 1815) und ihre Schulen fortan der allgemeinen Schul-districtsaufsicht zu unterstellen hatten (17. Febr. 1823).

2) Auch ein ausländisches Kind durfte ohne Bewilligung der Politischen Landesbehörde inleine österreichische Volksschule ausgenommen werden (6. Dec. 1825).