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Oesterreich.
wie weit er beiläufig binnen eines jeden Monats in jedem Lehrgegenstande zu kommenhabe. Knaben, welche die dritte Classe einer Hauptschule nicht besucht haben, müßenvon einem Geistlichen oder einem geprüften Privatlehrer unterrichtet worden sein, umzur Prüfung behufs des Uebertritts an eine Mittelschule zugelassen zu werden."
„Die Schulzeit ist auf 20 wöchentliche Stunden festgesetzt; nur im zweitenSemester der dritten Classe steigt sie auf 25, in der vierten auf 30 Stunden. Aufdem Lande, wo dieselben Schüler nur halbtägig die Schule besuchen können, habendis größeren 15, die kleineren 8 wöchentliche Lehrstunden. Die Schulferien dauern anden Hauptschulen vom 21. September bis letzten October, an Trivialschulen 5 Wochen,Welche nach den Ortsvcrhältnissen vertheilt werden. Halbjährlich sind öffentliche Prü-fungen zu veranstalten."
„Für die Lehramtscandidaten einer Hauptschule wird an der Normalschule einscchsmonatlicher, für jene einer Trivialschule ein dreimonatlicher pädagogischerCurs gehalten. Der für eine Trivialschule fähig Befundene erhält vom Schuldistricts-aufseher ein Zeugnis, welches er nach einjähriger Dienstleistung und Zurücklegung des20. Lebensjahres mit Bewilligung des Schnldistrictsaufsehers durch eine vor dem Kon-sistorium abgelegte Prüfung in das Lehrcrzeugnis adjustiren lassen kann.') SelbstPrivatunterricht darf niemand crtheilen, der sich nicht niit dem Befähigungszcugnisseauszuweisen im Stande ist."
„Den Schulenoberaussehcr ernennt Seine Majestät, die Districtsaussehcr werdenvom Ordinarius vorgeschlagen, von der politischen Landesbehörde bestätigt. DerDirector einer Normalschule wird von der Studienhofcommission, der Directorsammt den Lehrern und Gehülfcn einer andern Hauptschule von der politischen Landes-behörde ernannt. Die Katecheten werden vom Ordinariate berufen, jene an Normal-schulcn und alle aus dem Religionsfond dotirtcn von der Landesbehörde bestätigt. FürKlosterschulen ernennt der Ordensobere Directoren, Lehrer und Gehülfen, jedoch nurmit Genehmigung des Konsistoriums und der Landesbehörde, und darf höchstens nach3 Jahren mit einem Individuum wechseln. Das Präseniationsrccht für Trivialschulensteht dem Patron zu, den Präsentirten genehmigt das Konsistorium. Nach angemessenerProbezeit erhält ein solcher Lehrer das Bestätigungsdecret der politischen Landes-behörde, welches ihm gewiße Pragmatikalrechte sichert. Wenn der Lehrer seinen Gehülfenselbst bezahlt, kann er ihn mit Genehmigung des Schnldistrictsaufsehers aufnehmenund am Schlüsse eines SchnlcurseS entlassen; in anderen Fällen bestimmt der Schül-districtsaufsehcr unmittelbar den Gehülfen."
„Das Dominium schlägt einverständlich mit dem Ortsseclsorger dem Kreisamte(in der Hauptstadt unmittelbar der politischen Landesbehörde) einen Schulfreund zumOrtsschulaufseher vor, welcher jedoch nicht der Vorgesetzte, sondern nur der Be-obachter und Vertreter der Schule ist."
„Mit dem Schuldienste soll überall, wo es thunlich ist, der Chorregeuten- undMeßnerdienst verbunden werden. Die sichern Einkünfte von demselben, dann jene ausStiftungen, die Bezüge vom Schulgelde und an Naturalien sind in die Congruaeinzurechnen. Höhere Dotationen bleiben aufrecht; die Gemeinde treibt alle Gebührenfür die Schullehrer unter eigener Haftung ein. Die Kinder derjenigen Armen, welcheeine Jnstitutsportion wirklich erhalten, und solcher Leute, welche ihre Familie schwerernähren, die Kinder der obligaten Mannschaft und die Zöglinge der Regiments-erziehungshäuser sind vom Schulgelde zu befreien."
„Eigenschaften und Pflichten eines Lehrers werden im Schulcodex auf das ge-naueste normirt. Zeigen sich Gebrechen in seinen Kenntnissen oder in seiner Lehrmethode,so hat der Schuldistrictsaufscher auf die Ergänzung des Mangels hinzuarbciten, oder
I „Die dem Schuldienste au Hauptschulen sich widmenden Kandidaten werden mit einemkleinen Stipendium an denselben augestellt, um sich Praktisch im Lehramte zu üben."