Oesterreich.
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„Das Sokratisiren ist gleich dem Tabellarisiren den Lehrern im allgemeinennicht anzuempfehlen, die nicht ganz unentbehrlichen Regeln sollen wegbleiben, statt desweitschweifigen Auseinandersetzens des Gelesenen überhaupt mehr gelesen und darübergefragt werden. Das Znsammenlesen ist gänzlich einzustellen."
„In der I. Classe ist der Unterricht ganzjährig mit 20 wöchentlichen Stunden zuertheilen; die II. Classe hat im Winter 25 wöchentliche Stunden, erhält hingegen imSommer nur jeden dritten oder sechsten Tag Unterricht. Wo bisher schon halbtägigerUnterricht statt fand, hat es dabei sein Verbleiben."
„In den Schulen größerer Städte und Märkte soll zur Erweiterung des Sprach-und Rechenunterrichts, sowie zum Unterricht in den Elementen der Geometrie undMaschinenlehre, eine dritte Classe errichtet werden. Nebst diesen Schulen haben aberauch in den Städten Trivialschulen, jedoch mit ganzjährigem Unterrichte und mitSonderung der Geschlechter, zu bestehen."
„In jedem Kreise sind wenigstens 4—6 Hauptschulen und zwar in Städten zuerrichten, wo eine sorgfältigere Bildung Bedürfnis ist. Zu ihrer Begründung kannauch der Schulfond in Anspruch genommen werden."
„In der III. Classe dieser Hauptschulen ist nebst den für alle Stadtschulen vor-geschriebenen Lehrgegenständen die Grammatik der Muttersprache und die Anleitung zuschriftlichen Aufsätzen! zu lehren; für Schüler, welche sich dem Gewerbe und Handelwidmen;, ist eine^ vierte Classe , mit zweckmäßiger Erweiterung des Unterrichts derdritten Classe, dannZmitsjenem in Geographie und Naturgeschichte bestimmt."
„In der Schulzucht wird der sparsamelGebrauch körperlicher Strafen wieder zu-gelassen, hingegen der Mißbrauch, welcher durch Erregung falschen Ehrgefühls getriebenWird, untersagt, die öffentliche Ernennung älterer Schüler zu Bankaufsehern gestattet."
„Der Lehramtscandidat muß an einer Kreismusterschule den Präparandencursgehört, das erforderliche Prüsungszeugnis erlangt, zwei Jahre als Gehülfe (und zwarder Candidat für die Lehrerstelle einer dreiclassigen Schule als Gehülfe an einer Haupt-schule) gedient und sich durch sittliches Betragen, zuverläßige religiöse und politischeDenkungsart ausgezeichnet haben. Der Candidat für das Lehramt einer Hauptschulemuß an der Landesnormalschule den Unterricht in der Lehrart und in der praktischenPädagogik erhalten, mehrere Jahre an einer Hauptschule prakticirt haben und ein vor-züglich günstiges Sittenzeugnis besitzen."
„Die Congrua des Landschullehrers besteht (außer dem Schulgelde) in 80 fl.,jene des Gehülfen in 30 fl. — Geld oder Naturalien —, für den ersteren überdiesin 4—6 Metzen Ackergrund, einem Garten, freiem Holzbezuge und dem Weiderechteauf zwei Nutzkühe, für den letzteren in der Kost und Verpflegung. Als NebenerwerbWird der Betrieb eines geräuschlosen Handwerks erlaubt. Deficienten werden der Mild-thätigkeit der Obrigkeiten und Gemeinden anempfohlen. In jedem Kreise sind 6—8bessere Schuldienste der Ernennung der Oberschuldirection vorzubehalten, um ausge-zeichnete Lehrer durch Beförderungen belohnen zu können. In einer Stadtschule hatder erste Lehrer mindestens 200 fl. nebst einem Gartengrunde, der zweite 130 fl., einGehülfe 80 fl. zu erhalten. Als Nebenverdienst wird besonders die Kanzleiarbeit inAussicht genommen. Die Besoldung der Directvren an den Hauptschulen beträgt
I Von der Befähigung derselben machte sich jene Denkschrift, welche schließlich der Präsidentden Arbeiten der Commission beifügte, eine sehr geringe Vorstellung, indem sie sagte, daß dieserUnterricht „der großen Zahl nach unmöglich anderen, als sehr gemeinen Köpfen überlassen bleibenmuß."
„Wenn die Lehrbücher zweckmäßig verfaßt sind und die Seelsorger zur erforderlichen Thä-tigkeit in der Schulaufsicht angehalten werden, so wird das, was der eigentliche Schullehrer zuleisten hat, größteutheils nur Mechanismus, welcher in Voraussetzung eines gesunden Verstandesauch von Menschen der gemeinsten Gattung geleistet werden kann. Man braucht daher auch fürdiese Kategorie der Lehrämter keine beträchtlichen Besoldungen."