Oesterreich.
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äußeren Verhältnisse österreichischer Volksschulen. Die Kreisschulcommissäre fertigtendie Decrete für jene Lehrer ans, welche die Bestätigung der Landesbehörde erlangten.— Mit der Würde eines Schulenoberaufsehers wurde die Stelle der Scholasterie beiden Domcapiteln verbunden (24. Febr. 1787), so daß ein dem geistlichen Stande an-gehörendcr Schulenoberaufseher auch in das betreffende Canonicat einzurücken hätte.
Die israelitischen Schulen wurden der katholischen Aufsicht unterstellt (19. Oct.1781); ein Gleiches galt vorläufig von den evangelischen (17. Febr. 1784).
Noch war auch auf dem Gebiete des Volksschulwesens vieles zu thun, als Joseph II.zu früh seinem Wirken entrückt wurde (20. Febr. 1790).
Kaiser Leopold II. berief an Swietens Stelle den Freiherrn von Mar-tini ')als Präsident einer „Stndieneinrichtungscommission", welcher die Studienhofcommissionbald (8. Dec. 1791) ganz das Feld räumte. Martini war der bisherigen Entwicklungdes öffentlichen Unterrichts in Oesterreich zu nahe gestanden, als daß er den Principienderselben etwas zu vergeben beabsichtigt hätte, wenn er auch in den Formen nicht derSchroffheit seines unmittelbaren Vorgängers huldigte. Seine Thätigkeit war übrigensvorwiegend den höheren Studien zugewendet; die wichtigste Verfügung, welche auch dieVolksschule betraf, war aber geeignet, einen wesentlichen Fortschritt anzubahnen, indemsie den Lehrern den „vermöge ihrer Kenntnisse und gemachten Erfahrungen zustehenden" ^)Einfluß auf die innere Verwaltung der Schulen einräumte (8. Febr. 1791). DieLehrer einer jeden Normalschule wurden nämlich entweder bloß unter sich oder mit denLehrern des am gleichen Orte bestehenden Gymnasiums zu einer Lehr er Versamm-lung vereinigt, welche die unmittelbare Leitung der bezüglichen Schulen übernehmen,die Verbreitung und Vervollkommnung ver Lehrmethode, die Einführung guter Schul-bücher, die Aufrechthaltung der Schulzucht, den Vorschlag von Candidaten für Lehr-ämter berathen, durch Herausgabe einer wissenschaftlichen Zeitschrift zur Hebung desUnterrichts im allgemeinen beitragen sollte. Die Lehrerversammlung der Landeshaupt-stadt wählte sodann entweder aus emcritirten Gliedern des Lehrstands oder aus ihrer eigenenMitte für die Volksschulen einen Beisitzer zum Studienconsesse, welchem dieLeitung und Aufsicht über die „innere Schul- und Stndienverfassung" der ganzen Pro-vinz übergeben wurde. ^) Der Conseß unterstand der politischen Landesbehörde, beiwelcher ein Schul- und Stndienreferent schon bestand oder ernannt wurde; nur jeneGegenstände, deren Entscheidung dem Monarchen Vorbehalten blieb, gelangten an dieHofkanzlei, welche die allerhöchste Weisung einholte.
Eben bezüglich der Volksschulen traten jedoch weder Lehrerversammlungcn nochStudienconsesse in ihre volle Wirksamkeit, und die bald darauf hcreingebrochenen äußerenEreignisse wirkten so mächtig ans die innere Entwicklung Oesterreichs zurück, daß invielen Beziehungen auf eine lange Reihe von Jahren hinaus die Bahn verlassenwurde, welche in den letzten Dccennien eingeschlagen worden war.
Kaiser Franz (seit 1. März 1792) holte über die mannigfachen unter solchenVerhältnissen laut gewordenen Beschwerden gegen das kaum erst begründete Schul-
(> Karl Anton Freiherr von Martini, seines Berufes eigentlich Rechtsgelehrter (gleich dreifrüheren Generationen seiner Familie), stand schon im 64. Lebensjahre, als er neben dem Vice-Präsidinm des obersten Gerichtshofs die abermalige Reform des öffentlichen Unterrichts über-nahm, für welchen er bereits früher als Professor, seit einem Bierteljahrhunderte aber auch alsAdministrativbeamter die vielseitigste Tbätigkeit entwickelt hatte.
") Nachrichten von einigen Schul- und Studieuanstalten in den österreichischen Erblanden,Wien 17S1 — eine officielle Publication.
^) Der Repräsentant der Gymnasiallehrer im Cousessc hatte übrigens auch das Recht, dieHauptschulen in der Richtung zu inspiciren, ob die Schüler für die Gymnasien gehörig vorbe-reitet würden. Wer Mitglied des Stndiencousesses wurde, mußte aus der speciellen Lehrcrversamm-lung seiner Schule scheiden.
Pädag. Encyklopädie. V.
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