Oesterreich.
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Auf diese Bestimmungen gestützt, konnte nun auch die Errichtung einer Schuleüberall dort angeordnet werden, wo im Umkreise einer halben Stunde 90—100 schul-pflichtige Kinder sich befanden, so daß für je 50 über diese Zahl ermittelte dem Lehrerein Gehülfe beigegeben wurde.
Für den Lehrer und Gehülfen wurde sofort das Minimum der Bezüge (die Con-grua) firirt. Doch sollte stets das Einkommen aus dem Meßnerdienste und anderenkirchlichen Functionen H eingerechnet und aus dem Schulfond nur das Abgängige biszu dem Normalausmaße ersetzt werden. Da die Lehrer bei diesem geringen Ausmaßenicht bestehen konnten, sprach ihnen der Kaiser noch das Schulgeld zu, verbot nur diewillkürliche Erhöhung desselben und die Erhebung des sogenannten Rechnungskreuzers,und ordnete die Befreiung armer Kinder allgemein an. ^)
Die Errichtung der Normalschulen sollte in allen landesfürstlichen Städten undMärkten und in größeren unterthänigcn Orten stattfinden, hierbei jedoch die Besoldungder Lehrer und die Bestreitung der llnterrichtserfordernisse dem Schulfond obliegen.Eine nicht unbedeutende Zahl von Stadtschulen erfuhr aber wieder dadurch eine wesent-liche Verbesserung, daß die wenig besuchten vierten Classen aufgehoben und hicfür diedrei unteren Classen zweckmäßiger ausgestattet wurden.
Als eine ganz neue Erscheinung fällt in Josephs Periode die Entstehung akatho-lischer Schulen auch außerhalb des Ascher Bezirks, Schlesiens und der Bukowina.Schon durch das Toleranzpatent vom 13. Oct. 1781 erhielten die Bekenner der angs-burgischen und helvetischen Confession sammt den nichtunirten Griechen das Recht, fürje 500 Personen eine Kirche und Schule zu errichten, einen landeseingebornen und inder Normalmethode unterrichteten Schulmeister anzustellen und zu dotiren. Doch tratbald die Beschränkung ein, daß an jenen Orten, wo katholische Schulen bereits bestan-den, die Aufstellung eigener «katholischer Lehrer nicht nothwendig sei, und die Aka-tholiken die katholische Schule zu beschicken hätten (23. Aug. 1782). H ParitätischeSchulen sollten in keinem Falle zwangsweise eingeführt, sondern nur mit Einwilligungder Gemeinden nach Thnnlichkeit errichtet werden.
Ganz besondere Sorgfalt wendete der rastlose Monarch der Ausbildung derIsraeliten zu. Jüdische Schulen bestanden bereits hier und da; nun aber wurdeallen Judcngemeindcn, in denen eine Hauptsynagoge sich befand, anfänglich (19. Oct.1781) facultativ, bald imperativ die sofortige Herstellung einer Schule und die Ent-sendung fähiger Jünglinge an eine Lehrerbildungsanstalt anheimgegeben. An Land-schulen durften auch christliche Lehrer angestellt werden. Dort aber, wo die Israelitenkeine eigene Schule besäßen, sollten sie ihre Kinder in eine katholische schicken, so daß
schlagen können nnd jedenfalls leistungsfähig waren, zufiel oder der Grundobrigkeit aufgebiirdetwurde, die im UnterthLnigkeitSverhLltnisse eine reiche Quelle der Entschädigung fand.
Dahin gehörte auch die Vergütung der wegfallenden Taufgcbiihren und der Hänserräu-chernngs-Accidentien.
Söhnen verdienter Schullehrer wurde eine besondere Berücksichtigung bei der Competenzum Stiftungsplätze oder Stipendien zugesichert ( 30 . Apr. 1787 ). die Gehülfen gleich den Lehrernvon der Militärpflichtigkeit losgezählt < 27 . August 1787 ). ^
In Schlesien sanctionirte dieselben der Nlt-Ranstädter Friede, in der Bukowina die über-nommene Verpflichtung der Regierung zur Anfrechthaltnng des kirchlichen statns gno. ImAscher Bezirke bestand schon seit seiner engern Verbindung mit Böhmen die freie Hebung derAugsburger Confession.
Diese Bestimmung hatte hauptsächlich den Zweck, dem katholischen Lehrpersonale nicht ohnedringende Noth die Bezüge vom Schulgelde «katholischer Kinder (Naturalgaben mußten die Aka-tholiken als Gemeindeglicder dein katholischen Lehrer jedenfalls leisten) zu entziehen. Von derVerlassenschaftsabgabe für den Schnlfond wurden weder evangelische noch jüdische Gemeinden da-durch, daß sie selbst Schulen errichteten, befreit, weil dieselbe zugleich für die Kosten der Schul-verwaltung bestimmt war. — In Wien, wo bereits im I. 1783 Gemeinden beider evangelischenConfessionen sich bildete», wurde die erste evangelische Schule am 22. Nov. 1793 eröffnet.