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5 (1866) Nachhülfecurse - Philologenverein
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Oesterreich.

In der zweiten Richtung wurde zwar die Verpflichtung der Dominien und Ge-meinden, Volksschulen zu errichten und zu erhalten, neuerdings betont; allein die viel-fachen Hindernisse, welche dem Wunsche des Monarchen nach möglichst raschem Entstehenvieler Schulen auf diesem Wege entgegcntraten, veraulaßten das Streben, andere Mittelzu gleichem Zwecke ausfindig zu machen. Das Nächstliegende bot sich in der Hcrbei-ziehung des Kirchenvermögens, weshalb die Beitreibung der Jntercalareinkünfte vongeistlichen Beneficien und die Flüssigmachung eines Theils von dem Ucberschusse der ver-möglichen Kirchen und Bruderschaften schon am 20. Oct. 1781 abermals eingeschärftwurde. Auch als die Jntercalareinkünfte dem Religionöfond zugesprochen wurden(28. Oct. 1783), erhielt der Normalschulfond die Zusicherung eines Aequivalents(1. Dec. 1784, 20. Aug. 1787). Ebenso als sämmtliche Bruderschaften am 22. Mai1783 aufgehoben und in das Armeninstitut umgewandelt wurden, sollte demselben nureine Hälfte des frei eigenthümlichen Bruderschaftsvermögens zufallen, die andere demNormalschulfond zufließen (31. Dec. 1784), welcher hierbei besonders. auf die Schulenjener Gemeinden Rücksicht zu nehmen hätte, durch deren Beiträge ein specielles Bruder-schaftsvermögen hauptsächlich entstanden wäre. Die begüterten Stifte und Klösterwurden überdies wiederholt (7. Febr., 6. Apr., 19. Jul. 1781) verpflichtet, in denihnen zugehörigen oder mit Ordenspfarren versehenen Ortschaften aus ihren unmittel-baren Einkünften Schulen zu errichten und zu erhalten, ohne von den Gemeinden mehr,als die schuldigen Roboten, in Anspruch nehmen zu können. Ebenso wurden die anderenbisher stattgefundenen Leistungen der Stifte und Klöster für Schulzwecke als dauerndeVerpflichtungen derselben erklärt (31. Jul. 1787); auch auf dem Vermögen aufgehobenergeistlicher Corporationen sollten die zu Gunsten von Schulen getragenen Lasten fort-während haften (27. Jul. 1782). Der Versuch, gewiße ProcessionSstiftungen zu Schul-haus,zwecken zu verwenden (3. Jan. 1783), wurde nach kurzer Zeit aufgegeben (23. Nov.1786), der Schulfondsbeitrag aus Verlassenschaften hingegen in allen landesfürstlichenOrten für ausnahmslos obligatorisch erklärt (16. März 1789), in anderen Orten aufdie Fälle beschränkt, bei denen das reine Vermögen mindestens 300 fl. betrüge, undje nach dem Stande des Erblassers mit 1, 2 und 4 fl. bemessen (1. Dec. 1788).')

Weil in vielen Fällen auch diese Hülfsmittel nicht ausreichten, schuf Kaiser Joseph II.am 11. Febr. 1787 das Schulpatronat. Wo nämlich kein Schulfreund durch Stiftungund Erhaltung einer Schule das Patronat erworben, wo der bisherige Patron diePflichten seiner Stellung nicht erfüllt, oder wo die Grundobrigkeit oder Gemeinde vondem Rechte, das Patronat einer neuen Schule zu übernehmen (24. März 1785), keinenGebrauch gemacht hatte, sollte dasselbe dem Pfarrpatronate ankleben, so daß derjenige,Welchem das Recht zur Präsentation des Pfarrers zusteht, überall, wohin dieses Rechtsich erstreckt, ohne weitere Erklärung verbunden sei, eine nach den Directivregeln noth-wendige Schule zu errichten und zu erhalten. Zwischen dem Schulpatrone, der Grund-obrigkeit und Gemeinde wurde hierdurch eine sogenannte Concurrenz zu Schulbautenbegründet (6. Oct. 1787), und in gleicher Weise eine Repartition aller anderen Schul-auslagen verfügt (8. Mai und 17. Dec. 1788). ^) Den Kirchenpatronen stand esnicht frei, auf das Schulpatronat zu verzichten. °)

') Der böhmische Normalschulfond besaß im Jahre 1790 ein Vermögen von 846,875 fl.;dem mährisch-schlesischen führte allein im Jahre 1787 die Zuweisung der Ueberschüsse des Trank-steuerfonds 189,666 fl. zu.

si Nur dort also, wo schon vor dem 11. Febr. 1787 die Schule mit einem eigenen Patro-nate versehen war, durfte das Schulpatronat vom Kirchenpatronate getrennt bestehen (13. Sept.1788). Mit der Schaffung des Schulpatrouats wurde übrigens auch die exceptionelle Verpflich-tung der begüterten Stifte und Klöster zu Schulzwecken als überflüssig beseitigt.

Die Härte, welche in der zwangsweisen Einführung des Schulpatronats lag, wurde nurdurch den Umstand gemildert, daß es fast ausnahmslos entweder einem öffentlichen Fond odereiner städtischen Gemeinde, welche sich ohnehin den Zahlungen für die Schule nicht hätten ent-