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Oesterreich.
„Alle Lehrer sind ausnahmslos an die zum Gebrauche der Schulen eigens ver-faßten Schulbücher, aber auch an die Normalschnlhandschrift und an die verbesserteRechtschreibung gebunden. Die Anleitung, wie jeder einzelne Gegenstand zu behandelnsei, um ihn mehr dem Verstände, als dem Gedächtnisse der Schüler zuzuführen, ent-hält das eigens abgefaßte Methodenbuch."
„Das Wesen der neuen Lehrart besteht in fünf Stücken: dem Zusammen-unterrichten und Zusammenlernen, dem Zusammenlcsen '), der Buchstabenmethode (welchedie auswendig zu lernenden Wörter bloß mit den Anfangsbuchstaben bezeichnet), demAnschreiben und dem Gebrauche von Tabellen, dem Katechismen."
„DaS Methodcnbuch giebt auch beherzigenswerthe Rathschläge für die Aufrecht-haltung wahrer Schulzucht durch die Klugheit des Lehrers. Doch sind bei Vergehen inder Schule schickliche Beschämungen, Beraubung angenehmer Dinge, körperliche Züch-tigung Wohl am Platze; ihr Maß hat sich nach der Natur und Größe des Fehlersabzustufen. Nicht sparsamer aber dürfen Bezeigungen des Wohlgefallens, besondereEhrenplätze und andere Belohnungen für Fleiß und Sittlichkeit angewendet werden."
„Am Schluffe jedes Halbjahrs sind öffentliche Prüfungen vorzunehmen und dort,Wo die Geldmittel dafür sich finden, Prämien zu vertheilen."
„Auch der häusliche Nnterricht in den Gegenständen der Volksschule darfnur von Lehrern ertheilt werden, welche die eigens für sie bestimmten Vorlesungen gehörtund eine Prüfung abgelegt haben. Zur Erzielung der Einförmigkeit des Unterrichtswurden ihnen sehr detaillirte Weisungen an die Hand gegeben und die Eltern zu einerbesonderen Beaufsichtigung der Hausinstructoren aufgefordert."
„Kinder, welche in keine Mittelschule übertreten, sind zum Besuche des sonntägigenWiederholungsunterrichts anznhalten. An die Stelle der (seit längerer Zeit unterbrochenen)katechetischen Missionen tritt die übereinstimmende Christenlehre. Der Wiederholungs-unterricht dauert bei Lehrjungen bis zur Freisprechung, bei anderen jungen Leuten biszum 20., in Wien bis zum 18. Jahre."
„Die unmittelbare Aufsicht über Normal- und Hauptschulen führt der Director,über Trivialschulen der Pfarrer. Nebstbei aber ist die ökonomische und administrativeUeberwachung jeder Schule einem weltlichen Schulaufseher zu übertragen, welchen derMagistrat oder das Dominium ernennt und controllirt."
„Alle Haupt- und Trivialschulen unterliegen überdies der Oberaufsicht desDistrictsaufsehers, als welcher meist der Dechant, hin und wieder auch ein eigener(gewöhnlich geistlicher) Visitator bestellt wurde. Diese legen die Berichte und Tabellender Schulaufseher, mit ihren eigenen Bemerkungen, den Kreisämtern vor."
„In jeder Provinz besteht eine Schulcommission, aus 2 — 3 Räthen derpolitischen Landesbehörde, einem Bevollmächtigten des Ordinariats, dem Director derNormalschule uud einem Secretär zusammengesetzt. Sie ertheilt den anzustellendenSchulmeistern die Decrete, betheiligt sich an Abhaltung der Schulprüfungen, bestellt dieDistrictsaufseher, empfängt Bericht über alle wichtigeren Vorfälle, handhabt die Schul-ordnung und verwaltet den Schulfond. In wichtigeren Fällen holt sie die Entscheidungder politischen Landesbehörde ein. Die niederösterreichische Schulcommissiou unterhältzugleich einen leitenden, instruirenden und controllirendcn Verkehr mit den übrigenSchulcommissionen."
„In Wien besteht eine Generaldirection der Normalschulen und ist dasbegutachtende Organ der Studienhofcommission, welcher auch die Schulcom-missionen jede für ihr Gebiet beabsichtigte Verfügung der Instruction zur vorläufigenEinsicht vorzulegen haben."
Vorher zeichnete der Schulmeister jedem einzelnen Kinde seine Aufgaben vor und riefdasselbe auch einzeln zur „lleberhörung" vor. während die andern nur mit Rnthe und Stockin Ruhe gehalten wurden, so daß die Schulzeit sich stückweise auf die Zöglinge vertheilte.