Oesterreich.
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seits die rasche Abfassung tauglicher Schulbücher und die durchgreifende Organisirungdes Unterrichts der Lehramtskandidaten, andererseits die Zustandcbringung der nochimmer nicht geglückten allgemeinen Schulordnung, welche am 6. December 1774die kaiserliche Unterschrift erlangte.
Der wesentliche Inhalt dieser Schulordnung ist folgender:
„Wenigstens an jenen Orten, wo sich Pfarrkirchen oder davon entfernte Filial-kirchen befinden, müßen Trivialschnlen bestehen, worin Religion, biblische Geschichte,Lesen, Currentschrift, das Rechnen bis zur Regel de tri, endlich eine Anleitung zurRechtschaffenheit und zur Wirtschaft gelehrt wird. Solche Schulen bedürfen ein oderzwei Lehrzimmer, welche zu keinem anderen Gebrauche dienen, nebst einer Wohnungfür den Schulmeister. Die Pflicht, solche Schulen herzustellcn, einzurichten, zu erhaltenund nötigenfalls zu erweitern, liegt den Gemeinden, mit Beihülse der Dominien, ob."
„In jedem Kreise soll wenigstens eine Hauptschule mit 3—4 Lehrern (einschließ-lich des Direktors) und einem Katecheten bestehen, und die Elemente der lateinischenSprache, der Geographie und Geschichte, die Anleitung zu schriftlichen Aufsätzen,zum Zeichnen und zur Geometrie, die Principicn der Haus- und Feldwirtschaft inihren Unterrichts kreis aufnehmen. Ihre Errichtung geht vom Schulfond aus."
„Abgesonderte Mädchenschulen sind wünschenswert. Ihr Lehrgang soll auchweibliche Arbeiten in sich begreifen, der Unterricht hauptsächlich in den Händen vonLehrerinnen liegen."
„Am Sitze jeder Schnlcommission ist eine Normaljschnle anzulegen, welche nebsteinem erweiterten Hauptschulunterrichte (namentlich in den vierten Elasten für die zukeiner Mittelschule übertretenden Zöglinge) zugleich die zur Vorbereitung für das Lehr-amt erforderlichen Kenntnisse zu ihrer Aufgabe haben soll. Doch ist diese letztere Be-stimmung auch anderen größeren und besser bestellten Hauptschulen als Muster-schulen zuzuwcisen."
„Der Religionsunterricht bleibt den Geistlichen überlassen, weshalb alle Candidatendes Pricsterstandes (ausgenommen die Kleriker rein beschaulicher oder zur Krankenpflegebestimmter Orden) aus der Katechetik und Methodik abgesondert zu prüfen sind; dieSchulmeister haben nur unterstützend mitzuwirken. In den übrigen Lehrgegcnständenkönnen geistliche und weltliche Lehrer unterweisen."
„DaS Recht, Schulen zu halten und die Jugend zu unterweisen, bleibt den bis-herigen Besitzern, welche aber den Lehrcrbildungscurs (mit einigen Erleichterungen)durchznmachcn haben. Für Anstellung neuer Schulleute ist die Befähigungsprüfungunerläßlich."
„Das Ernennungsrecht zu Schuldiensten wird in der bisherigen Form ausgeübt.An den Normal- und Hauptschulen beziehen Direktoren und Lehrer eine fixe Besol-dung; die Schulmeister auf dem Lande sind, wo ihre bisherigen Einkünfte nicht aus-reichen, an die Gemeinden, unter Beihülfe der Dominien, gewiesen, und dürfen auchpassende Nebenbeschäftigungen treiben, so weit der Schuldienst nicht darunter leidet."
„Die Schulpflicht beginnt mit dem Antritte des 6. Jahres; die Fortsetzung desSchulbesuchs durch 6 — 7 Jahre ist wünschenswerth. Gegen nachlässige Eltern, Vor-münder n. dgl. ist mit Strenge vorzugehen, und ebenso Strafe wider diejenigen zuverhängen, welche sonst die schulfähigen Kinder dem Unterrichte entziehen. Doch sollenauf dem Lande die kleineren Kinder hauptsächlich im Sommer, die größeren vorzüglichim Winter zur Schule gehen. — Eine Aufnahme in die Schule findet nur bei Beginneines Kurses statt; Schulstunden sind wöchentlich 28. — Nachläßige Schüler tonnenauch nach dem 12. Jahre zur Schule angehalten, die vor demselben Jahre vollständigunterrichteten früher entlassen werden."
Volksschulsacheu bei der Studieuhofcommission, auch der Schulcommissiou beigegeben. Erst zuEnde des Jahres 1777 aber wurde Felbiacr definitiv für Oesterreich gewonnen.