Nebenämter und Nebenbeschäftigungen der Lehrer. Neid. 205
nützen Privatstunden geben lassen, während es setzt noch mitunter fast als Ehrensachegilt, daß die lieben Kinder neben der Schule noch mit Privatstunden gepeinigt werden;namentlich in kleinen Orten zählt dies oft zu den Privilegien und Kennzeichen der„Honoratioren." Dem Lehrer wird durch die oben bezeichnten Fälle immer noch Ge-legenheit genug bleiben, sich den nöthigen Nebenerwerb zu sichern, aber man wird ihmnicht mehr nachsagen können, daß er nur seine Privatschüler lobe, versetze u. s. w.;und ein großer Gewinn wird es sein, wenn Staat und Gemeinde endlich ans die Aus-rede verzichten mäßen: bessere Besoldungen seien nicht nöthig, da sich der Lehrer sagenug durch Privatstunden verdiene.
Am Schlüsse dieser Ucbersicht drängt sich die zusammenfassende Frage auf: welchePflichten liegen dem Lehrer, der Gemeinde, dem Staat hinsichtlich der Nebenämter undNebenbeschäftigungen der ersteren im allgemeinen ob? Der Lehrer darf nie ver-gessen, daß sein Amt ihm Hauptsache ist, daß er seine Kraft und seine Zeit nicht zer-splittern, daß er nichts über sich nehmen darf, was den Frieden, in dem er mit denEltern seiner Schüler, mit der Gemeinde, mit seinen Vorgesetzten leben soll, die Ach-tung, in welcher er bei ihnen stehen muß, stören oder mindern könnte. — Die Ge-meinde darf nie vergessen, daß der Lehrer nach langer Arbeit und ernster Vorberei-tung zu ihr kommt, um das zeitliche und ewige Heil ihrer Kinder warzunehmen, daßsie also sich selbst den größten Schaden zufügt, wenn sie es irgendwie befördert oderverschuldet, daß der Lehrer sich Nebendingen lieber und eifriger hingibt oder gar umdes täglichen Brodes willen hingeben muß als seiner Amtspflicht. — Der Staatendlich hat nicht nur dieselbe Pflicht wie die Gemeinde, sondern er muß dieser auchdarin mit gutem Beispiele vorangehen, daß er den Lehrer als einen selbständigen Mannund freien Bürger behandelt; er muß allerdings das Notwendige durch seine Behör-den ans gesetzlichem Wege regeln, aber er muß nicht glauben, durch endlose Bevor-mundung und stets reges Mistrauen tüchtige Lehrer und gute Schüler schassen zukönnen. Er muß verlangen, daß kein Lehrer ohne seine Genehmigung ein Nebenamtübernimmt, weil ein solches bleibende Pflichten auscrlegt, er muß aber diese Genehmi-gung für Nebenämter, die überhaupt zulässig sind, nie ohne zwingenden Grund ver-weigern; er muß die gewerbsmäßigen Nebenbeschäftigungen der Lehrer überwachen,manche unbedingt verhindern, aber an den zulässigen nicht kleinlich mäkeln; er muß diefreien Beschäftigungen der Lehrer auch wirklich freie sein lassen, diejenigen, welche selbstwieder der GesamMtheit zu gute kommen, fördern und unterstützen, verbietend aberund hindernd erst da einschreiten, Wo sich im einzelnen Falle wirklich ein Uebelstandoder eine Pflichtwidrigkeit gezeigt hat. So wird allen Theilen ihr Recht widerfahren,der Lehrer seine Pflicht mit Freuden erfüllen und die Schule gedeihen.
W. A. Passow.
Ncbenlchrer, s. Lehrer S. 206.
Ncbenschule, s. Landschule S. 154.
Neglcctcnllsteu, s. Versäumnistabellen.
Neid ist eine der ausgeprägtesten, ja häßlichsten Formen des Egoismus, häßlichbesonders darum, weil der Neid nicht wie die Habsucht, die Ehrsucht u. s. w. an demreellen Werth eines Gutes, das man sich zuzueignen begehrt und um dessen willenman alles Pflichtgebot außer Acht läßt, also an einem wirklichen oder eingebildeten Be-dürfnis eine Art von Entschuldigung, d. h. wenigstens eine dem natürlichen Menscheneinleuchtende Motivirung hat, sondern einzig in dem Nichtwollen besteht, daß ein andrerMensch im Besitz eines Gutes sei; dem Neidischen liegt nicht nothwcndig etwas daran,daß er selbst vielmehr des Gutes theilhaftig Wäre, er kann nur nicht leiden, daß einanderer es habe, und wenn dieser nun eben doch so glücklich ist, es zu erlangen, sowird er um dieses Glückes willen gehaßt. Diese zwei, der Acrger über fremdes Glück,selbst wenn man für die eigene Person dasselbe vorher nicht begehrt hatte, und derHaß gegen die Person des Glücklichen, bloß weil ihm ein Glück widerfahren ist, machen