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5 (1866) Nachhülfecurse - Philologenverein
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202 Nebenämter und Nebenbeschäftigungen der Lehrer.

mit dieser Frage eingehend beschäftigt*) und in dem Regulativ vom 2. Okt. 1854 venSatz an die Spitze gestellt, pder Staat werde auch fernerhin keine geschlossenen Prä-parandenanstalten einrichten, sondern rechne nach wie vor ans die freiwillige Thätigkeitder Geistlichen und Lehrer." Trotzdem daß die Provincial- und Bezirksbehörden imAnschlüsse an dieses Regulativ dem Präparandenwesen fvrtwühreud ihre Aufmerksam-keit zuwenden, scheint doch der Erfolg immer noch ein sehr dürftiger zu sein; und dasist leicht begreiflich, denn Wo der Staat auf die freiwillige Thätigkeit seiner Angehö-rigen rechnet, da muß er sie auch wirklich frei walten, ihre Thätigkeit eine freie seinlassen; statt dessen ist der Präparandcnnnterricht in Preußen durch zahlreiche Verfü-gungen auf dem Papier bis in das Kleinste und Einzelnste geregelt, und alle dieseVerfügungen beweisen doch nur, wie wenig im Schulwesen durch die trefflichsten An-ordnungen erreicht wird, wenn man kein inneres Leben und keine freudige Thätigkeitzu erwecken vermag; es bleibt dabei, daß die Zahl solcher Lehrer gering ist, welcheNeigung und Befähigung in sich vereinigen, junge Leute als Genossen des eigenenHausstandes gegen sehr kärglichen Lohn aufzunehmen, ihnen Lehrer, und Vorbild zusein und sie so zum Eintritt in ein Seminar wirklich reis zu machen, und das wirddurch alle schulpolizeiliche Zucht nicht anders werden. Darin allerdings wird man derpreußischen Regierung gewiß beistimmen, daß die Einrichtung geschlossener Präparan-denanstalten noch unfruchtbarer sich erweisen würde; daraus folgt aber nur, daß manes den jungen Leuten, welche später das Seminar besuchen oder die Lehrerprüfung ab-legen wollen, ganz sreistellen muß, aus welchem Wege sie sich dazu vorbereiten, nurüber das Vorhandensein einer wirklich genügenden Bildung ist durch Prüfungen zusorgen. Dann wird es wohl auch nicht an Lehrern fehlen, welche sich allein oder inVerbindung mit Amtsgenvssen diesem Geschäft freudig und erfolgreich unterziehen.

Besoldete Nebenämter bieten dem Lehrer ferner das Gericht und die Gemeinde,indem sie ihn als Gerichtsschreiber, als Gemeindeschreiber und Rechnungsführer ver-wenden. Diese Aemter werden sehr leicht die Regelmäßigkeit in Ausübung des Lehr-amtes stören, ja den Lehrer seinem Berufe fast zu entfremden geeignet sein. Es istdeshalb in der Ordnung, daß in mehreren Staaten die Verbindung dieser Aemterganz verboten oder doch wesentlich erschwert ist; nur in Bayern war sie wenigstensöor einigen Jahren noch Regel (Kirsch, ll, S. 158**), und in einzelnen TheilenPreußens, in Oberschlesieu und Posen, kann sie aus dem sehr zwingenden Grunde nochnicht ganz beseitigt werden, weil in vielen Dörfern der Lehrer die einzige Person ist,die schreiben oder doch ein Actenstück ordentlich abfassen kann.

II. Gewerbe. Daß eine ganze Reihe von Gewerben, namentlich Schankwirth-schast, Schlächterei, Halten eines Kramladens, Winkeladvoeatur, Mnsikmachen an öffent-lichen Orten n. dergl. den Lehrern ganz unbedingt verboten sein muß, versteht sich vonselbst. Fraglicher ist es, ob der Betrieb aller Handwerke für schlechthin unzulässig er-erklärt werden soll; daß er unter der Würde eines Lehrers sei, ist nicht unter allen Um-ständen und nicht in dieser Allgemeinheit richtig; ehrliche, tüchtige, an sich anständigeArbeit kann eigentlich nie entwürdigen; wohl aber liegt darin eine Gefahr, daß einHandwerk nur dann wirklich gewinnreich ist, wenn es in nicht zu geringer Ausdehnungbetrieben wird und wenn der Handwerker dem Publicum in jedem Augenblick zu Dien-sten steht, wo dann die Vernachlässigung des Lehramtes kaum ausbleiben kann; viel-leicht noch bedenklicher ist es, wenn der Lehrer von den Eltern seiner Schüler in irgendeiner andern Eigenschaft Geld für sich zu fordern hat. So wird es denn wohl dabeibleiben müssen, daß der Lehrer nicht zugleich Handwerker von Profession sein darf;wenn er aber z. B. der einzige im Dorf ist, der sich leidlich auf das Reparireu von

*1 Bgl. kaaegen z. B. den Art. Bayern S. 438 u. d. An. Prävarauden; in Sachsen hatder Staat oie Praparandenanstalten als Proseminare mit den Seminarien verbunden. D. Red.

Vgl. Encykl. Bd. I. S. 440. D. Red.