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5 (1866) Nachhülfecurse - Philologenverein
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Nebenämter und Nebenbeschäftigungen der Lehrer. 201

ich auch denen nicht beistimmen, welche behaupten, daß zwischen der Stellung des Kirchen-dieners und des Volkssckmllehrers in allen Fällen ein nothwendiger, schlechthin unlös-barer, innerer Zusammenhang stattfinde. Wenn wir das geistige und sittliche Band,welches Kirche und Schule gemeinsam umschlingen und Zusammenhalten soll, nicht anderszu verkörpern wissen als dadurch, daß wir gewisse Amtshandlungen, von denen die desKirchendieners überdies vorherrschend äußerlicher Art sind, einer und derselben Personauferlegen, so ist es mit unserer Weisheit nicht Weit her. Daß der Geistliche zu demLehrer, welcher einen besondern Beruf sittlich-geistigen Gehalts auf dem Grunde be-sonderer Vorbildung erfüllt, nicht in demselben Verhältnis steht wie zu dem Kirchen-diener, ist doch außer Zweifel, und nicht immer werden beide Persönlichkeiten geeignetsein, dies Doppelverhältnis rein dnrchzuführen, ohne daß einen von beiden eine wirk-liche Verschuldung trifft. Ebenso ist es fraglich, ob die Zeit immer zu Bestreitungbeider Aemter ausreichen wird; in großen Gemeinden schwerlich, und ganz unleugbarist es ein schwerer llebelstand, wenn die Schule aussällt, so oft der Lehrer zu einerTaufe, Hochzeit, Krankencommunion, Beerdigung u. s. w. abberufen wird. Ist derLehrer ein wahrhaft kirchlich gesinnter Mann, so wird er den Zusammenhang zwischenKirche und Schule lebendig erhalten, auch ohne den Kirchcndienst zu besorgen; ist eres nicht, so wird sein Doppelamt sehr wenig helfen. So scheint denn die neuerdingsim Großherzogthum Baden amtlich vorgeschlagene Einrichtung viel für sich zu haben,daß der Lehrer die Stelle des Kirchendieners dann gegen eine ausreichende Entschädi-gung zu übernehmen verpflichtet ist, wenn die Gemeinde es wünscht. Von dem Amtedes Küsters ist wenigstens in größern Gemeinden meist getrennt das des Organisten unddes Cantors; ihre Vereinigung mit der Schulstelle ist unbedenklich und meist wünschens-werth; aber erzwungen darf auch sic nicht werden. Vgl. Palmer, evangelischePädagogik, 3. Ausl., S. 425 ff., I. B. Meyer, Religionsbekenntnis und Schule,S. 37, 53.

Andere besoldete Nebenämter sind selbst wieder pädagogischer Naturtaubstummeund blinde Kinder werden da, wo die betreffenden Anstalten nicht zugänglich oder nichtausreichend sind, am besten tüchtigen Lehrern gegen Entschädigung zur Ausbildunganvertraut; an Fortbildungsschulen aller Art, seien sie von dem Staat oder der Ge-meinde oder von freien Vereinen gestiftet, bietet sich den Lehrern ein weites Feld zusegensreicher und zugleich einträglicher Wirksamkeit; nicht selten ist der Fall, daß eineLehranstalt eines Ortes nicht die ausreichende Zahl von Lehrern selbständig anstellenkann; da ist denn das beste Auskunftsmittel, daß sie Lehrer andrer, vollständig ausge-statteter Schulen aushülfsweise heranzieht. Ungleich wichtiger ist die Betheilignng derVolksschullehrer an der Erneuerung ihres eigenen Standes, an der Heranbildungkünftiger Volksschullehrer: je vollständiger ein Staat seine Pflicht, gute und hin-reichend zahlreiche Schullehrerseminarien zu errichren, erfüllt, desto weniger wird esVorkommen, daß junge Leute bis zu ihrer Lehrerprüfung von einzelnen Lehrern privatimausgebildet werden; doch werden Fälle dieser Art nie ganz ausbleiben und in der Handeines vorzüglichen Lehrers sowohl diesem selbst, der seinen eignen Bildungsgang dabeigleichsam noch einmal durchznmachen genöthigt ist, als dem Schüler, wenn ein gedie-gener Charakter allseitig auf ihn einwirkt und ihn früh in die rechte Praxis cinführt,sehr gute Früchte tragen können; im allgemeinen aber ist diese Art, junge Lehrer heran-zubilden, gewiß möglichst zu beschränken, schon deshalb, weil nur selten ein Lehrerseine Zöglinge in allen Lehrgegcnständen und in jeder Hinsicht Zu voller Tüchtigkeit zuleiten fähig ist. Weit wichtiger ist die Wirksamkeit der Lehrer für die,Zeit, wo diekünftigen Lehrer die Volksschule hinter sich haben und zum Eintritt in das Seminar nochnicht alt und reif genug sind, also etwa die Zeit vom 14. bis 17. Lebensjahre. Hier bleibtdem Staate, wenn er überhaupt eingreifen will und darf, nichts übrig, als entwederbesonderePräparandenanstalten" zu errichten oder diePräparanden" einzelnen Geist-lichen und Lehrern zu überweisen. Meines Wissens hat sich der Staat nur in Preußen