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Nebenämter und Nebenbeschäftigungen der Lehrer.
thätig seien; es wird eben in jedem einzelnen Falle der ernsten Prüfung des einzelnenüberlassen bleiben müßen, ob ihn die Annahme einer Wahl näheren Pflichten entziehtoder nicht, ob er als Abgeordneter wirklich mehr nützen kann, als in seinem unmittel-baren Beruf, ob er einen ausreichenden Ersatzmann findet oder nicht; keinesfalls wirdes gerechtfertigt sein, den Lehrer von dem höchsten staatlichen Ehrenamte durch die Ge-setzgebung ansznschließen. Schwurgerichte: nach den bestehenden Gesetzgebungenkönnen meist nur die Lehrer an höheren Schulen berufen werden*); da von ihnen un-bedingt anznnehmen ist, daß sie den Willen und die Einsicht besitzen, einen gerechtenWahrspruch selbständig zu finden, so wird es in der Ordnung sein, ihnen dies Ehren-amt auf keine Weise zu erschweren; die verhältnismäßig immer nur kurze und selteneUnterbrechung ihrer amtlichen Thätigkeit muß sich ebensogut wie in Krankheitsfällen, beider Einziehung zur Landwehr n. dergl. decken lassen, o. in der Gemeinde: zu Mit-gliedern der Gemeindevertretung (Gemeinderath, Stadtverordneten) sind ebenfalls meistnur die Lehrer an höheren Schulen wählbar, in die Stadtverwaltung (Stadtrath,Magistrat) oft auch diese nicht; so umfassend und zeitraubend sind die Geschäfte devGemeindevcrtreter fast nirgends, daß sie dem Lehrer die für sein Amt nothige Zeitverkürzen sollten**); dagegen ist seine Wahl ein Beweis des Vertrauens, welches erbei seinen Mitbürgern genießt, und indem ihm das Gemeindeamt vielfache Gelegenheitbietet, die Verhältnisse, in und unter denen er wirken soll, von einem weiteren undfreieren Standpuncte aus zu betrachten, wird es einer geeigneten Persönlichkeit auch inihrem Lehramte entschieden förderlich sein können; die Besorgnis, daß der Lehrer ineiner solchen Stellung persönlichen Verfeindungen u. dergl. zu sehr ansgesetzt sei, fälltwohl kaum ins Gewicht, da ja seiner Wahl das wohlbegründete Vertrauen seiner Mit-bürger schon voranögehen muß. ***)
2. Unter den besoldeten Nebenämtern des Lehrers nimmt durch seine Be-deutung in Gegenwart und Vergangenheit die erste Stelle ein der Kirchendienst alsKüster, Kirchner, Meßner u. dergl. Durch die neueren Untersuchungen über die Ge-schichte des deutschen Bolksschulwesens ist erwiesen, daß ursprünglich nicht den Lehrernder Kirchendienst, sondern den Kirchendienern das Lehramt in der Volksschule übertragenwurde; eigentlich sollte der Geistliche der Lehrer wie der Erwachsenen so auch derKinder sein; wenn der steigende Umfang seines Amtes dies unausführbar machte, ver-trat wie in anderen Verrichtungen, so auch in der Unterweisung der Kinder der Kirchen-diener seine Stelle, was um so naturgemäßer war, da in der vorreformatorischen Zeitdie Meßnerstellen nicht selten mit jungen Klerikern besetzt waren. Hier liegt also jeden-falls ein geschichtlich tief begründetes Verhältnis vor, und schon deshalb muß die Forde-rung, es gänzlich und plötzlich zu beseitigen, welche jetzt von einer Seite her erhobenwird, sehr reiflich erwogen werden. Daß durch die fortdauernde Vereinigung desKirchen- und Schuldienstes dem Lehrer etwas seines Standes unwürdiges zugemuthetwerde, kann ich durchaus nicht zugeben; der Kirchendienst an sich kann nie etwas un-würdiges sein; wenn aber hier oder da ein Geistlicher thöricht genug ist, von demKüster Dienste zu fordern, welche nicht sowohl der Kirche als der Person des Geist-lichen geleistet werden, so ist es allerdings Pflicht der Aufsichtsbehörden, solchem ver-derblichen Unfug mit aller Entschiedenheit entgegenzntreten.fi) Andrerseits aber kann
In Württemberg auch die andern. D. Red.
**) Die Verhältnisse sind in verschiedenen Staaten verschieden; zu den oben genannten Aem-tern haben in Württemberg die Lehrer keine Zeit; von der Verpflichtung, Geschworener zu sein,können sie sich dispensiren lassen. D. Red.
Aber ein Mitglied der Gemeindecoltegien, das durch ein wohlbegründetes Vertrauen indieselben berufen wurde, kann nach Ablauf der Amtsperiode ohne seine Schuld das Vertrauennicht weniger Mitbürger verloren haben. D. Red.
ss Verrichtungen wie Uhranfziehen, Läuten, Reinigen der Kirche n. dergl. muß der Lehrerals Meßner jedenfalls durch andere Personen besorgen lassen dürfen. ' D. Red.