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5 (1866) Nachhülfecurse - Philologenverein
Entstehung
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Nassau.

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Stellen der Lehrvicare und Lehrgehülfen mit 175 bis 250 fl., diejenigen der Lehrermit 260 fl. bis 500 fl. dotirt sein und wo es locale Verhältnisse nothwendig erscheinenlassen, Wie in Städten, noch höher, jedoch dürfen bei einer Pensionsberechnung höchstens800 fl. zu Grunde gelegt werden. Das Gesetz bewilligt „wo es irgend thunlich" eineWohnung sammt Garten im Anschläge bis höchstens 30 fl. (resp. eine den örtlichenMiethpreisen und dem Bedürfnisse entsprechende Vergütung, von welcher nur sovielzum Gehalt berechnet wird, als der gesetzliche Anschlag einer vorhandenen Wohnungbetragen würde. In Wiesbaden werden Wohnungsvergütungen von 100—210 fl. ge-geben) und ein dem eigenen Bedarf entsprechendes Schulgut in mäßigem Anschläge,einen Beitrag zu den Ueberzugskosten bis 40 fl. aus der Kasse der Gemeinde, wohindie Versetzung erfolgt, und läßt die Beträge und Emolumente für Organisten- undVorsängerdienste höchstens zur Hälfte als Besoldungstheile anrechnen (macht dermaleneinen Ueberschuß von fast 13000 fl.). Es schafft jede einseitige Abänderung der Kom-petenzen ab, indem es dazu, wie zu der Festsetzung neuer Kompetenzen innerhalb derMinimal- und Maximalgrenzen, sodann auch zur Festsetzung des Wohnungs- undSchulgutsanschlags die Genehmigung des Gemeinde- und Amtsbezirksraths verlangtund der Regierung nur die Befugnis beläßt, innerhalb der divergirenden Vorschlägejener beiden Behörden zu entscheiden, aber auch eine Abänderung der Kompetenzen zuverweigern, Wobei ihr die gesetzliche Bestimmung hilft, daß sie den Gemeindenzur Deckung der normalmäßigen Leistungen an die Elementarlehrer Zuschüsse ausStaatsmitteln bewilligen darf, wenn diese Leistungen aus den disponibeln Gemeinde-mitteln und durch die nach den Verhältnissen der Gemeinde zulässige Erhebung vonGemeindesteuern und Schulgeld nicht aufgebracht werden können. Die Vorzüge diesesGesetzes überwicgen seine Mängel. Nur in Einem hat es einen in der Lehrerweltschmerzlich empfundenen Rückschritt gethan, den der Regierungsentwnrf nicht enthielt;es hat das Gesetz von 1850, welches die Auszahlung aller Baarbesoldungen der Ele-mentarlehrer am Verfalltage durch die Receptnren anordnete, denen es oblag, die Bar-zahlungen aus den Gemeindekassen zu erheben, wieder aufgehoben. Dieses Gesetzhatte zwar nur die ausgesprochene Absicht, „den billigen Ansprüchen auf pünctlicheAuszahlung der Gehalte gerecht zu werden" (dafür sollen jetzt unter Controle derAemter die Gemeindebehörden sorgen, was früher nicht den Erfolg hatte, daß derArbeiter überall der pünktlichen Auszahlung seines Lohnes sicher war), es hatte aberauch eine bessere und unabhängigere Stellung der Lehrer zu den Gemeindebeamtenbewirkt, die nicht hätte unterschätzt werden sollen, am wenigsten von denen, welche ge-eigneten Falles in dem Lehrer auch ein wirksames Organ der Regierung sehen wollen.Der Lehrer ist kein Gemeindediener im gewöhnlichen Sinne des Worts, sondern auchStaatsdiener, weshalb man ihn nicht bloß das Unangenehme, was sich an diese Stel-lung knüpft, empfinden lassen sollte z. B. unfreiwillige Enthebung aus einem liebge-wonnenen Wirkungskreise. Die rechtlose Stellung der Elementarlehrer würde längstunhaltbar gewesen sein, hätte nicht eine wohlwollende Verwaltung sie bisher gemildert.Auch die sonstigen Dienstverhältnisse der Lehrer haben noch nicht überall die zeitge-mäße Umgestaltung erhalten. Nach erstandener Abiturientenprüfung ist der vom Semi-nar mit Zeugnis der Befähigung entlassene Candidat verpflichtet, dem an ihn ergehendenRufe in den öffentlichen Schuldienst ungesäumt zu folgen, widrigenfalls er die aufdem Seminar etwa erhaltenen Stipendien zurückzahlen muß. In der Regel findendie Kandidaten innerhalb Jahresfrist eine Anstellung als Lehrgehülfen oder Lehrvicarien;bis zu derselben treten jsie unter die Aufsicht der Schulinspection ihres Wohnorts,Welche halbjährlich über sie an die Regierung zu berichten, auch für ihre Fortbildungmöglichst zu sorgen hat. Die Uebernahme von Privatlehrerstellen wird ihnen nicht ver-wehrt, so lange es der öffentliche Dienst gestattet. Nach dem Edict von 1817 soll dieAnstellung zuerst als Lehrgehülfc erfolgen und bei Erledigung von Schulstellen nach 2Jahren zu einer definitiven werden für diejenigen, welche an einer inländischen Schule