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Nassau.
man mit Erfolg wieder ernstlich die Gemeinden dahin zu vermögen, zu den Schulstel-len einige Gemeindegüter abzugeben, namentlich gelegentlich eintretender Konsolidationender Gemarkungen. Dennoch sind etwa nur die Hälfte der Stellen mit Schulgut dotirtund nur 130 in einem auf 16—30 fl., etwa 80 in einem über 30 fl. stehenden Anschläge.
In anderer Weise war aller die Regierung thätig, die äußern Verhältnisse derLehrer aufzubessern, nicht bloß durch Remunerationen und Unterstützungen aus Staats-und Gemeindekassen (die Landstände bewilligten bis 1862 dazu jährlich bis zu 4000 fl.),sowie durch Theurungszulagen aus der Staatskasse in verschiedenen Jahren. Sieverfügte 1824 und 1838, daß die katholischen Lehrer aus neuen Stiftungen für kirch-liche Dienste z. B. bei Anniversarien die betreffende Besoldungserhöhnng nach Angabeder Stiftung oder nach observanzmäßiger Festsetzung des Kirchenvorstands erhaltensollen, sie gründete 1855 einen Sterbekassefonds für Lehrer, welchem alle activenLehrer beitreten müßen, der gegen jährliche Zahlung von 1 fl. 36 kr. beim Tode einesLehrers sofort eine von 5 zu 5 Jahren festzusetzende Summe (dermalen 75 fl.) zurBestreitung der dringendsten Ausgaben auszahlt. Wenn ferner bereits das Edict dieUnterstützung der Lehrer-Wittwen und Waisen verlangte und denselben den vollen Ge-nuß der Baarbesoldung des Quartals beließ, in welchem der Lehrer gestorben war(Sterbequartal), so wurde 1819 ein Centralfonds für die Wittwen und Waisen derLehrer begründet (Eintrittsgeld 25 fl., jährlicher Beitrag 1"/« deS Gehalts), der,nach Bedürfnis unter Zuschuß sämmtlicher Gemeindekassen des Landes, der Wittweder Pension und dazu für jedes von vier Kindern bis zum 16. resp. 14. Lebensjahre'/« derselben sichert. Dermalen werden jährlich 16,209 fl. an Wittwen und Waisengezahlt, wozu die Gemeinden 7945 fl. d. h. eines Steuersimpels zuschießen. DasPensionsgesetz von 1851 endlich gründete einen aus den jährlich nach demSteuerfuße auszuschlagenden Beiträgen sämmtlicher Gemeinden gebildeten allgemeinenLehrerpensionsfonds, welcher nunmehr, seitdem die Landstände 1860 beschlossen, daß dieHöhe der Lehrerpensionen nach dem Pensionsgesetze für die Civildiener festgesetzt wür-den, dem Lehrer bei unverschuldeter Dienstunfähigkeit innerhalb der ersten 15 Dienst-jahre die Hälfte seines Gehalts und für jedes weitere Dienstjahr V?» desselben alsPension sichert, so jedoch, daß die Dienstjahre erst vom Beginn des 21 . Lebensjahrsgerechnet werden und die Pension den Gehaltsbetrag nicht übersteigen darf. Dieseäußerst liberale Bestimmung gewährt also nach 50 Dienstjahren den vollen decret-mäßigen Gehalt als Pension, die auch im Auslande verzehrt werden darf, und läßtes zu, nach eingetretener Dienstunfähigkeit eines Lehrers die Stelle desselben sofortWieder zu besetzen, was für das Avancement der Lehrer und für den Schulunterrichtvon den wohlthätigsten Folgen ist, auch der Schulverwaltung eine Menge der früherenVerhandlungen mit den Einzelgemeinden über Anstellung eines Substituten erspart.An Lehrerpensionen werden dermalen durchschnittlich 23000 fl. jährlich (1862: 25333 fl.)gezahlt, wozu die Gemeinden des ganzen Landes eines Gemeindesteuersimplumsjährlich beizusteuern haben. Auch bei eintretenden Erkrankungen der Lehrer wird seit1856 denselben nicht mehr zugemuthet, auf eigene Kosten einen Stellvertreter anzunehmen,sondern die Kosten der regierungsseitig angeordneten Stellvertretung, soweit dieselbenicht durch einen am Orte wohnenden Lehrer geschieht, hat die Gemeinde zu tragen.Der Erlös aus verkauften Bäumen der unter Aufsicht und Pflege der Lehrer stehendenBaumschulen sowie der Ertrag der Mustergärten wird den Letzteren seit 1856 in derRegel ganz zu Theil (1811 nur ( 4 ), wogegen sie aus eignen Mitteln für die nöthigenGeräthschaften, auch für den Dünger zu sorgen haben.
Das Besoldungsgesetz von 1862 hat die infolge einer nach höchstemBefehl von der Regierung erlassenen Verordnung von 1858 neu regulirten Schul-dotationen als Normaldotationen d. h. die Erhöhung des Betrags aller Lehrerbesol-dungen aus Gemeinde- und Kirchenkaffen von 270,570 fl. aus etwa 400,OM fl. als zuRecht bestehend anerkannt. Vergl. unten Statistik. Nach diesem Gesetze sollen die