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Nassau.
zur Zufriedenheit ihrer Vorgesetzten gearbeitet haben. Jetzt werden ebensoviele Candi-daten sofort als Lehrvicare verwendet. Der Mangel eines vorgängigen zweiten Exa-mens und eines nach dem Resultate desselben zu bemessenden Anrechts auf Avancementwird schon lange eben so gefühlt, wie die Kürze der provisorischen Dienstzeit, zumaldie Beurtheilung der Leistungen je nach den Schulinspectoren naturgemäß eine verschie-dene wird, wenn auch 1848 vorgeschrieben wurde, daß dieselbe in einem umfassendenGutachten der Schulvorstände bestehen soll über sittliches Verhalten, Berufsfleiß, Fort-bildung und Leistungen unter Beifügung kalligraphischer Probeschriften und einer Con-ferenzarbeit. Die Einführung der Lehrer Wies das Edict dem Schulinspector, derLehrgehülfen dem Ortspfarrer zu; um der Diätenersparung willen wurde auch die Ein-setzung der Lehrer den Schulinspectoren entzogen. Das ist zu beklagen. Wenn derSchulcandidat im öffentlichen Dienste fungirt, erhält derselbe nach erfolgter sechswöchi-ger Einübung zum Militärdienst für die übrige gesetzmäßig mit Ende des Jahrs, inwelchem das 26. Lebensjahr erreicht wird, endigende Militärdienstzeit dergestalt Urlaub,daß er, abgesehen von einer Mobilmachung, nur bei bundesmäßigen Generalinspectionender Truppen einberufen wird (1844). Der Lehrer erhält durch seine definitive An-stellung, wofern er großjährig ist, am Orte seines dienstlichen Domicils das Gemeinde-bürgerrecht und bedarf es dazu weder eines Receptionsdecrets noch der Zahlung einesAufnahmegeldes. Er hat seinen Pflichten als Gemeindebürger nachzukommen, soweites sein Dienst erlaubt, ist aber ausdrücklich von allen Feuerlösch- Wache- und Hand-diensten befreit. (1854. 63.) Zur Zahlung der Gemeinde- und Kirchensteuern ist erverpflichtet (zu jenen bisher die Staatsdiener nicht), er hat dagegen auch Antheil andem Gemeindenutzen (Loosholz, Weidegerechtsame, Waldnutzung, selten Geldvertheilung),der oft nicht unbedeutend ist, so daß bei Versetzungen der Verlust desselben oft schwerin die Wagschale fällt, zumal damit in der Regel die Erhebung vieler Gemeindesteuer-simpel Hand in Hand geht. Zur Gewerbesteuer werden die Lehrer sowohl mit demBetrage der Besoldung angezogen, welchen ihr Decret ausweist (nicht mit dem denAnschlag etwa überschießenden Mehrbeträge der Schulgüter), als auch mit dem etwaweiter ihnen erfüllenden Einkommen und Emolumenten von kirchlichen Diensten (1862).Das Steuercapital bildet bei einem Einkommen unter 600 sl. die Hälfte, darüber ;200 sl. Steuercapital zahlen in simxlo 50 kr., 300 fl. 1 fl. 15 kr., 400 fl. 1 fl. 40 kr.Den Lehrern ist nur mit Genehmigung der Regierung gestattet, ein Gemeindeamt an-zunehmen (1854), die Abfassung von Vorstellungen für andere in Verwaltungs-Gnaden- und Rechtssachen jeder Art und von allen Eingaben an öffentliche Behördenist ihnen untersagt (1846), wie der Betrieb eines Gewerbes, die Annahme von Agen-turen. Es fungiren Lehrer als gewählte Amtsbezirksräthe, andere als Kirchenrechner,Ortsarmenpfleger, Baumwärter an den Vicinalwegen (1841; schon mancher Schullehrerhat für Anlegung von Baumgärten zu Gunsten der Gemeindekasse gesorgt), auch alsMitglieder des Kirchenvorstands, selten als Steuererheber. Im ganzen erfreuen sichdie Lehrer („Herr Lehrer" ist die Anrede) einer geachteten Stellung in der Gemeinde,
— und wo es nicht ist, soll man nicht immer dem Lehrer allein die Schuld beimessen!
— der sie es auch mit verdanken, daß sie verhältnismäßig vermögende Heirathenschließen. Sie bedürfen zu jeder Heirath die nur aus dienstlichen Rücksichten versag-bare Erlaubnis der Regierung (1821. 47. 50). Beim Rücktritt vom Amte nach lan-ger tüchtiger Dienstführung erfolgt in der Regel die Verleihung der silbernen Civil-verdienstmedaille als Auszeichnung von höchster Stelle. Charakterisirung als Cantorist seit 1844 nicht wieder vorgekommen, doch heißen an einigen städtischen Stellendie Lehrer fortwährend so, an einem katholischen Orte auch Rector. Alle Anstel-lungen, Beförderungen, Pensionirungen, Todesfälle u. s. w. im Lehrerpersonal werdendurch das Verordnungsblatt seit 1843 publicirt, wie die der Staatsdiener. In denSchwurgerichtshöfen sitzen Lehrer nicht selten, in der Ständeversammlung active Lehrerbisher nicht. Die Ausübung der Jagd ist als ganz unverträglich mit ihren Berufs-