Nassau.
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Die Aemter (Bezirksverwaltungsstellen), den Schulinspectoren coordinirt, habenedictmäßig bei der Ordnung aller äußern Verhältnisse der Schulen mitzuwirken,namentlich bei allen Ausgaben und Einnahmen der Gemeinden für die Schulen. Siehaben die Beitreibung der Schulversäumnisstrasen zu überwachen, unbeibringliche inArbeits-oder Gefängnisstrafe zu verwandeln; alle neu angestellten Lehrer, Lehrgehülfenund Lehrvicarien auf den für die Diener bei höheren Landesstellen vorgeschriebenenDiensteid zu verpflichten, Collisionen zwischen ab- und anziehenden Lehrern, die durchden Schulvorstand nicht haben gütlich ausgeglichen werden können, zu entscheiden, dieweltlichen Schulvorsteher auf Antrag der Schulinspectorsn an die getreue Erfüllungihrer Pflicht zu erinnern, die Untersuchung gegen die Lehrer wegen Ueberschreitungihrer Befugnisse in Handhabung der Schulzucht zu führen und (1838) die Acten, daihnen eine Strafcompetenz wegen Dienstvergehen gegen Lehrer nicht zustehe, der Re-gierung zum Erkenntnis vorzulegen. Die letztere Bestimmung ist seit dem neuenStrafgesetz (1849) leider nicht mehr platzgreifend, s. unten. Oft nehmen die Aemter dieKlagen der Eltern gegen die Lehrer wegen körperlicher Züchtigung und Mißhandlungan und urtheilen sie einseitig ab, oft ohne Zuziehung des Schulinspectors. Von allengegen die Lehrer geführten Untersuchungen haben sie übrigens der Regierung sofortigeAnzeige zu machen. Die oberste Schulbehörde ist die Landesregierung, nach derVerwaltungsorganisation von 1816 betragt mit der Aufsicht über alle niedere undhöhere, öffentliche und Privatunterrichtsanstalten, mit der äußern und innern Polizeiderselben und mit der Verwaltung der dazu bestimmten Fonds. Sie ist verpflichtet,„die Aufmerksamkeit des Landesherrn auf die Mittel und Wege zu lenken, wie dasSchulwesen befördert und alles dem Gedeihen desselben Hinderliche beseitigt werdenkann." Bei derselben fungirten bis 1822 zwei Kirchen- und Oberschnlräthe, einer vonkatholischer, einer von evangelischer Seite, seit 1822 für den öffentlichen Unterricht einprotestantischer Referent allein, welchem correspondirende Mitglieder der Landesregierungzur Seite standen. Als 1846 die Trennung der Schnlinspectionen nach Confcssioneneintrat, wurde „zur Versetzung des Referats im Fache des öffentlichen Unterrichts" derkatholische Gymnasialdirector von Hadamar ernannt, der aber seine Stelle nicht ange-treten hat. Erst 1854 ist durch die neue Centralorganisation gesetzlich das katholischeSchulreferat neben das evangelische gestellt worden, indem die Regierung darin demAnträge der ersten Kammer folgte, für den sich auch das Episcopat beider Confessionenausgesprochen hatte. Es ist die richtige Konsequenz der andern, in der Schulverwaltungzugestandenen, confessionellen Scheidungen, deren unverkümmerte Aufrechthaltung die Katho-liken mit Recht eifersüchtig überwachen/ Die Schnlreferenten sind seit 1830, bis aufzwei Ausnahmen auf katholischer Seite, nichtgeistliche Schulmänner gewesen, Philo-logen, die in der Regel bisher dem Volksschulwesen völlig fremd gewesen waren, sichalso erst durch längere Dienstführung die nöthige Kenntnis und Uebersicht verschaffenmußten. Ein häufiger Wechsel im Schulreferat ist den Schulinteressen nichts wenigerals förderlich gewesen. Eine Instruction und eine gesetzliche Scheidung des Ressortsunter den Schulreferenten besteht nicht, sondern ist der wechselnden Anordnung desPräsidenten überlasten, zumal dieselbe sich nach den fungirenden Individuen richtenmuß. Der Vorschlag, zu dem einen Referenten einen im Elementar- und Real-schulwesen praktisch erfahrenen Schulmann zu nehmen, ist bisher nicht realisirt.Als 1849 dem Schulreferenten ein Schnlcollegium beigeordnct wurde, das bei allenin technische Zweige einschlagenden wichtigen Gegenständen mit seinem Gutachtengehört werden sollte — die Mitglieder, anfangs 2, dann 4, wurden zu gleichen Thei-len aus beiden Confessionen genommen — wurden als zum Ressort desselben ge-hörig bezeichnet: allgemeine Vorlagen über den Zustand der Unterrichtsanstalten, da-mit zusammenhängende allgemeine Verfügungen über deren Einrichtung, Begutachtungorganischer Einrichtungen und Veränderungen, des Centralstudienfondsbudgets, die An-träge wegen Ernennung, Versetzung, Pensionirung und Entlassung des gesummten