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5 (1866) Nachhülfecurse - Philologenverein
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Nassau.

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faßt. Diese Classeneintheilung beruht auf der Denzelschen Ansicht, nach welcher jederKursus für die ältere Abtheiluug einen Wiederholungscursus bildet. So viel dieseEinteilung in didaktischer Hinsicht für sich haben mag, so wenig läßt sie sich all-gemein anwenden; nur für Schulen mit 2 und 4 Lehrern paßt sie vollständig. Diemeisten Schulen sind aber einclassige, unter einem Lehrer combinirte Schulen, in welchendie I. und II. El. getrennte, die III. nnd IV. in den Hauptfächern vereinigte Unter-richtsstufen bilden. Die Oberstufe umfaßt alSdann Kinder von vier Jahrgängen, alsovon zu verschiedener Befähigung, als daß der Unterricht für alle angemessen und för-dernd sein könnte. Aus diesem Grunde wird auch an manchen Orten, wo Schulin-spector und Lehrer das Mangelhafte dieser Eintheilung erkennen, von der gesetzlichenVorschrift abgewichen und das Drei-Classensystem befolgt, in welchem die Unterstufeaus 6- und 7jährigen, die Mittelstufe aus 8- bis 10jährigen und die Oberstufe aus11- bis 14jährigen Kindern besteht. An Schulen mit zwei Lehrern sind die zweiUnterclasfen gewöhnlich die Vertheilung der Classen unter die Lehrer nach ihrer Be-fähigung gehört zum Ressort des Schulinspectors dem jüngeren, die Oberclassendem älteren Lehrer ohne Trennung der Geschlechter übergeben. Dagegen sind in denoberen Classen der Schulen mit drei Lehrern Knaben und Mädchen meistens getrennt.Die Elementarschule zu Wiesbaden hatte bisher in 3 Stufen 6 Classen und zwar eineUnterclasse mit 2 Abtheilungen, Knaben und Mädchen vereinigt, 2 Mittelclassen von810 Jahren und 2 Oberclassen mitKindern von 1113 Jahren, Mittel- und Obcr-classen nach dem Geschlechte geschieden. Einclassige Schulen, welche unter 90 Schülerhaben, Werden gleichzeitig in einem Raume unterrichtet, doch so, daß nur auf dieOberclassen die 6 täglichen Schulstunden kommen, die Ilnterclassen dagegen nur 3 bis4 Stunden erhalten. Für einclassige Schulen mit mehr als 90 Kindern oder wodas Schullocal nicht so viel Schüler zu fassen vermag, kann der Abtheilungsnnterrichtvon der Regierung gestattet werden, bei dessen Einrichtung die Oberclassen 4 Stun-den am Vormittage, die Ilnterclassen 3 Stunden am Nachmittage Unterricht haben.Es ist für solche Schulen auch einer der sonst freien Nachmittage Mittwochs oderSamstags zu verwenden. Die Gemeinden haben es gern, wenn ein Halbtagsnnterrichtfür Ober- und Unterclasfen eingeführt ist, damit sie ihre Kinder zu ihren Arbeiten ge-brauchen können. Um solchen Wünschen möglichst gerecht zu werden, soll sich dieFestsetzung der täglichen Schulstunden nach Ausdehnung und Tageszeit den örtlichenVerhältnissen und Bedürfnissen anschlicßen, soweit dies ohne Beeinträchtigung derwesentlichen Zielpuncte der Schule geschehen kann, und der Anordnung der Schulvor-standsdirigenten unterliegen. Bei den dringendsten Feldarbeiten können die Oberclassenmit Genehmigung des Schulinspectors von den Nachmittagsstunden dispensirt werden. Die Schulpflichtigkeit erstreckt sich ans die Kinder aller Einwohner, auch derJuden, von Ostern des Jahres, in welchem das Kind 6 Jahre alt wird, bis zuOstern des Jahres, in welchem es 14 Jahre alt wird. Die etwa früher eintretendeKonfirmation, bei den Katholiken die erste h. Communion befreit nicht von weiteremSchulbesuch; die Entlassung erfolgt nach der öffentlichen Frühlingsprüfung in Gegenwartdes Schulinspectors und Schulvorstands, aber erst nach erlangter Befähigung und kanndaher einen länger als 8jährigen Schulbesuch fordern, indes auch wegen vorgerückterkörperlicher Entwicklung und Familienverhältnisse vor dem 14. Jahre von der Regierungzugestanden werden. Abgeniahnt ist 1862 von zu frühem Schulbesuche, namentlich allerschwächlichen Kinder vor wirklich erreichtem 6. Jahre. Kontrolle über Aufnahme sämmt-licher Kinder durch vorn Pfarrer zu machende und dem Lehrer znm Zwecke der Eintragungin das Aufnahmebuch einznhändigende Auszüge aus dem Civilstandsregister, desgleichenüber regelmäßigen Schulbesuch. Seit 1850 wird jede nicht durch triftige Ursachen(Krankheit, unterbrochene Communication, Familienverhältnisse) entschuldigte Versäumnißeines ganzen oder halben Schultags mit 2 Kreuzern Strafe für jedes Kind, auch der-selben Eltern, zum Nutzen der Gemeindekaffe geahndet, im Wiederholungsfälle innerhalb