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5 (1866) Nachhülfecurse - Philologenverein
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Nassau.

Schulen an allen Orten mit mehr als einem Lehrer, 3) der gesetzlichen Erklärung desGymnasiums zu Hadamar sowie des Seminars zu Montabaur zu katholischen, nur mitkathol. Lehrern zu besetzenden Lehranstalten (s. unten); 4) der Nichtanstellung vonMännern im Erziehungs- und Lehrfache und bei der obern und niedern Leitung des-selben, welche dem Bischof keine genügende Beruhigung für ihre Orthodoxie und über-haupt für ihre Religiosität und Moralität darbieten, ein Bescheid erfolgt sei, ist dem Res.unbekannt; dagegen ist dem Begehren, daß bei allen der kathol. Jugend in die Händezu gebenden Lehrbüchern, welche nicht der Natur des Gegenstandes wegen von vorn-herein jede Befürchtung ausschließen, daß etwas kirchlich anstößiges darin Vorkommenmöchte, die Genehmigung des Ordin. eingehelt werde, durch Ministerialentschließung von1861, welche zum Gegenstände lebhafter Debatten in der zweiten Kammer geworden, beider Bestimmung, daß die Leitung und Ueberwachung des kath. Rel.-Unterrichts an denöffentl. Schulen dem Bischöfe zustehe, entsprochen worden. Es heißt dort:sollte der FallVorkommen, daß bei einer solchen Anstalt irgend ein Lehrbuch eingeführt ist, welches demBischöfe anstößig erscheint, so wird auf die von ihm deshalb erhobenen Vorstellungenthunlichste Rücksicht genommen werden." Uebrigens war schon 18S6 auf solche Vor-stellungen hin durch Ministerialresolution das Lesebuch von Berthelt für deutsche Volks-schulen Bd. III. aus der gemischten Realschule in Langenschwalbach entfernt werden,und in den vierziger Jahren aus den Lesezirkeln der Lehrer der Sächsische Schulbotevon Bauer, nicht aber, wie ebenfalls verlangt war, die Darmstädtische Schulzeitung.Auch die beanspruchte Berechtigung des Ordinariats, mit entsprechender Folge von derWirksamkeit der kathol. Lehrer vom kirchlichen Staudpuncte aus Kenntnis zu nehmen,wird naturgemäß thatsächlich zugestanden, sowie die Reg. dem jährlichen Einrufen derkathol. Lehrer zu geistlichen Exercitien von Seiten des Ordinariats einen Widerstandnicht mehr entgegensetzt. Alle diese Zugeständnisse kommen ebenso der evang. Kirche zuGute, mit welcher ein definitives Abkommen für jetzt um so weniger thunlich sein dürfte,als dieselbe im Begriffe ist, sich eine neue Verfassung zu geben. Definitiv wenn auchnicht allseitig geordnet ist dagegen durch das Gesetz von 1862 die Besoldung der Lehrerfür die Organisten- und Vorsängerdienste, wenigstens insoweit als nunmehr alle Be-träge und Emolumente für diese Dienste aus Kirchenkassen dem Lehrer höchstens zurHälfte als Besoldungstheil angerechnet werden können. Ein Minimalbctrag dafür istzwar im Verwaltungswege auf 30 fl. bestimmt, wird aber von Gemeinden, welche Kir-chensteuern erheben, zuweilen verweigert, ohne daß der Schulbehörde, wenn die Kir-chenbehörde nicht ins Mittel tritt, ein anderes als das immerhin mißliche und deshalbbisher vermiedene Nöthiguugsmittel zu Gebote stünde, dem Lehrer die Versehung desDienstes ohne Remuneration dafür zu untersagen.

Daß die Schulorganisation von 1817 rücksichtlich des Verhältnisses der Schule zuStaat und Kirche einer allseitigercn und eingehenderen Regelung als bisher bedürfe,wird aus dem Vorstehenden klar geworden sein. Es bedarf einer Auseinandersetzungder Rechte, welche Staat und Kirche an dem Besitz der Schule haben, nach vorur-theilsfreier Erwägung. Das ist nicht etwa bloß um des Lehrers willen zu wünschen,der in der That nicht wissen kann, inwieweit er den kirchlichen Gewalten untergeordnetist und aus Unsicherheit in diesen Dingen aus seiner unselbständigen Stellung nicht zukommen vermag, sich auch nicht selten zu unpassenden Schritten verleiten läßt; daserheischt noch mehr das wahre Interesse des Staats und der Kirche, welche wenig beiden gegenseitigen Befehdungen, die sich in einem bekannten Zeitblatte bis zu Verun-glimpfungen steigern, gewinnen können. Vrgl. dieUmschau in dem Nass. Schulwesen"in Dörpfelds evangel. Schulblatt 1863, VII, S. 273.

2. Innere Ordnung und Lehrplan der Schule. Schulpflichtigkeit.Privatlehranstalten. Die Elementarschulen sind vierclasstg, die Elasten bestehenje aus zwei Jahrgängen der Kinder und werden von unten nach oben gezählt, sodaß Elaste I. die 6- und 7jährigen, Elaste IV. die 12- und 13 jährigen Schüler um-