Nassau.
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Wir kommen damit auf die kirchlichen Dienste und die Stellung der Leh-rer zur Kirche. Schon 1819 wurde allen Lehrern eingeschärft, wenn auch die Schul-ordnung darüber nichts ausdrücklich bestimme, möchten sie nach ihrem AnstellungsdecreteKirchendiener sein oder nicht, „vermöge der ihnen im allgemeinen obliegenden Pflichten,stets über die Schuljugend in der Kirche die Aufsicht zu führen und mit möglichsterSorge auf die sittliche und religiöse Bildung ihrer Schüler zu wirken," dem sonn- undfesttäglichen Gottesdienste ihrer Confession Vor- und Nachmittags beizuwohnen, oderbei eintretenden triftigen Vcrhinderungsgründen dem Geistlichen davon Anzeige zu ma-chen. 1830 wurde diese Verfügung mit dem Zusätze wiederholt, die genau controllirtenVersäumnisse der Regierung halbjährlich vorzulegen, und 1850 den Lehrern die Unter-richtsertheilung an Gewerbeschulen nur unter der Bedingung erlaubt, daß sie dadurcham Kirchenbesuch nicht gehindert würden. Ebenso wurden die evangel. Lehrer zur Ver-tretung des Geistlichen beim Gottesdienste nach Anweisung des Dekanats, zur Abhal-tung der Betstunden auf den Filialorten, wo solches observanzmäßig sei — und nament-lich im Dillenburgischen und Herbornschen erwächst dem Lehrer daraus ein schwerersonntäglicher Dienst, — zur Begleitung der Leichen unter Gesang u. s. w. auch dannangehalten, wenn ihnen für diese observanzmäßigen Dienste keine besondern Remune-rationen angewiesen waren. Die Regierung zeigte ihre Bereitwilligkeit, der Kirche zudienen. Auch wo für den niedern Kirchendienst gar keine oder nur eine geringe Re-muneration gegeben wurde, zwang sie den Lehrer, denselben zu leisten und übertrug ihndecretmäßig, damals unangefochten, zugleich mit dem Schuldienste. Erst seit 1852 ließdas kathol. Episkopat gegen die Uebertragung der kirchl. Dienste seitens der Negierungjedesmal durch den betr. Pfarrer Protest einlegen, dem 1861 soweit Folge gegebenworden ist, daß in den Decreten eine Ernennung zum Organisten u. s. w. nicht mehrvorkommt, statt dessen die Rubrik, „für Versetzung des Kirchendienstes auf Dauer des-selben so und so viel." Es soll dafür andererseits die Zusicherung gegeben sein, daßdas bischöfl. Ordinariat dem von der Regierung ernannten Lehrer den betreff. Kirchen-dienst übertragen, für den Bezug des Kirchendienergehalts denselben Anfangstermin wieim Lehrerdecret eintreten lassen und eine etwaige Entlassung des Lehrers vom Kirchen-dienste nicht ohne vorgängigc Benehmung mit der Regierung verfügen werde. DieSache ist damit allerdings noch nicht bereinigt, sie hängt aber mit den bekannten For-derungen des Oberrhein. Episkopats von 1851, in Nassau bereits 1848 eingeleitct durcheinen der 22 dem Ministerium eingereichten „Wünsche" des Bischofs, daß das Schuledictvon 1817 nach Maßgabe des H 63 des Deputationsrecesscs von 1803 modificirt werde,zusammen, welche rücksichtlich des Schulwesens 1853 dahin beschieden wurden, daß aufdas Begehren, der kath. Kirche einen leitenden Einstuß auf die Volksschulen, auf dieBildung der Lehrer, sowie aus die Gelehrtenschulcn einzuräumen, wofern darunter ver-standen sei, daß dem Bischöfe die Leitung des gesummten Schulwesens sowie der Bildungder Schullehrer überlassen werden solle, nicht eingegangen werden könne, wenn man auchvollkommen anerkenne, daß das ganze Schulwesen und namentlich die Volksschule vom Geistedes positiven Christenthums bestimmt und durchdrungen sein und eben darum der Kircheauch ein wesentlicher Einfluß hierauf zustchen müße. Dieser Forderung sei aber theilsschon durch die bestehende Schulorganisation, theils durch die in Ansehung des Ein-flusses der bischöfl. Behörde auf die Ertheilung des Rel.-Unterrichts getroffenen Bestim-mungen (s- oben) gebührend genügt, wenn auch gern die ausdrückliche Zusicherung ge-geben werde, daß allen Wünschen und Erinnerungen der Kirchenbehörde in Bezug aufdas religiöse Verhältnis der Schulen jede nur thunliche Berücksichtigung zu Theil werdensolle. Ob auf die gleich danach erhobenen Forderungen 1) der Anhaltung sämmtlichcrkath. Lehrer zu der kirchengcsetzlich vorgeschriebenen und bis 1803 geübten Ablegung derxrotsssio Lckoi und zu dem der Kirchenbehörde zu leistenden Gelöbnisse, die Pflege der kath.Religion in Ansehung ihrer kathol. Zöglinge zu fördern, 2) der confess. Trennung der
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