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Nassau.
lung in allen Lehranstalten der Beaufsichtigung des Episkopats unterliegt, ohne dessenZustimmung kein Religionslehrbuch eingeführt, ohne dessen Anhörung keine Zumessungund Eintheilung der Stunden für den Rel.-Unterricht vorgenommen werden darf (1853).An allen ungemischten Orten (von den 716 Schulorten sind nur 46 gemischt, vergl.unten) ist der zu der Ertheiluug des Rel.-Unt. ans den seit 1851 factisch confessionellgetrennten Lehrerseminarien ausgebildete Lehrer allein oder unter Beihülfe, jedenfallsunter Aufsicht des Pfarrers und Dekans der Religionslehrer für alle Schüler. An ge-mischten Schulorten mit Lehrern verschied. Confessioucn (Orte mit 2 Schulen erhaltenbei dem Verhältnis der Konfessionen von 1 zu 2, mit 3 Schulen bereits bei dem Ver-hältnis von 1 zu 9, mit 4 und mehr Schulen bereits bei 20 selbständigen Einwohnerneinen Lehrer der andern Confession) theilen sich die Schüler nach ihren Confessionenzum Empfange des gleichzeitigen Religionsunterrichts. An Schulorten von verschied.Confessionen gleicher oder annähernd gleicher Anzahl mit einem Lehrer, wo der Lehrer
alternirend alle 4 oder 8 Jahre einer andern Confession angehört, wird für den Rel.-
Unterricht der Schulkinder der betreff, andern Confession durch einen benachbarten Lehrergesorgt, der an den freien Nachmittagen in je 2 Stunden gegen eine aus der Ge-meindekaffe zu leistende Remuneration den Unterricht nach Anweisung seines Geistlichenertheilt. Dasselbe tritt an allen Orten mit einem Lehrer ein, wo die Zahl der einenconfess. Rel.-Unt. suchenden Schüler 15 bis 20 beträgt. Hier ordnet die Regierungohne weiteres die Sache, während sie Lei einer geringeren Schülerzahl die Genehmigungdes betr. Gcmeinderaths zur Zahlung der Remuneration vorerst zu erwirken hat. Sie
vereinigt auch Wohl die betr. Kinder verschiedener benachbarter Gemeinden zum Em-
pfange des Rel.-Unt., sowie sie, wo das dringende Bedürfnis nachgewiesen ist, auch anOrten, die für gemischt nicht gelten können wegen der geringen Minorität der andernConfession, zur Ertheilung des Rel.-Unt. einen dieser Conf. angehörigen Lehrer anstellt,wo nöthig unter Zuschuß der Staatskasse. Ist somit der confess. Rel.-Unt. in allenSchulen zur Geltung gelangt, so ist dem weiteren Verlangen, an gemischten Orten mitmehreren Lehrern verschiedener Confess. nun auch Confessionsschulen anzuordnen, bishernur an zwei Orten am Taunus nachgegeben worden, weil besondere Verhältnisse esdort räthlich erscheinen ließen, den Wünschen der Gemeinden zu entsprechen. Es stehendieselben auch unter confessionsverwandten Schulinspectoren. Ohne gesetzliche Regelungwird eine generelle Aenderung schon deshalb nicht eintreten können, weil durchdieselbe ohne Zweifel den Gemeinden neue Lasten auferlegt werden. Inzwischen be-gnügt man sich, die mancherlei Hindernisse, welche dem regelmäßigen Schulhalten angemischten Orten durch die Schulmessen an Wochentagen, die kirchlichen Dienste derLehrer bei dem Werktagsgottesdienste, durch die kathol. Feiertage u. s. w. bereitet wer-den, nach Möglichkeit hinwegzuräumen. Ist auch die verletzende Verordnung, daß derkathol. Lehrer den an besonderen kathol. Feiertagen versäumten Unterricht an den schul-freien Nachmittagen nachzuholen habe, wohl nie generell zur Ausführung gelangt undausdrücklich 1862 aufgehoben, so wird doch andererseits an der Verfügung von 1819festgehalten, daß der werktägige Gottesdienst vor Beginn der Morgenschule beendigt seinmüße, sowie die meisten Geistlichen sich bemühen, den ihnen obliegenden Rel.-Unterrichtzur festgesetzten Zeit pünctlich zu halten. Auch das fortgesetzte Streben, die dem Schul-dienst nachtheiligen und lästigen Glöckner- und Küsterdienste, zumal deren Aufgabe durchVerfügungen von 1821 und 28 sehr umfangreich war (Krankenbesuche außerhalb desOrts zwangen Wohl, die Schule ganze Tage auszusetzen), vom Lehramt zu trennen, hatendlich zu einem guten Ende geführt. Zur Uebernahme derselben kann der Lehrer nun-mehr nur infolge einer mit der Kirchengemeinde zu treffenden Vereinbarung veran-laßt werden und er bedarf dazu der Genehmigung der Regierung, die nicht erfolgt,wenn daraus irgend welche erhebliche Störung des Lehrerberufs zu erwarten ist oderwenn zur Versetzung dieser Dienste eine andere geeignete Persönlichkeit am Orte ge-funden werden kann.