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5 (1866) Nachhülfecurse - Philologenverein
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Nassau.

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bezirksraths gebunden ist. Für jede Schule wird eine Anzahl von 60 bis 120 Kindernangenommen, doch wird in der Regel (1857) schon bei 90 Kindern eine zweite Schulegegründet, oder wenn die Mittel fehlen, ein mit 40 bis 50 fl. zu remunerirenderAbtheilungsunterricht mit erweiterter Stundenzahl für den Lehrer angeordnet.

Für alle Kosten der Elementarschule hat zunächst die Gemeinde aus ihren Mittelnaufzukommen, ini Falle die letzteren nach dem Urtheile der Regierung unzureichend sind,unter Beihilfe der Staatskasse. Wo durch einen außerordentlichen Andrang zur Nieder-lassung von Personen, die dem Gemeindeverbande nicht angehören, für Schulzwecke be-sondere Ausgaben erwachsen, können dieselben zu einer entsprechenden außerordentlichenGemeindeabgabe herangezogen werden (Gewerbegesetz von 1860). Ist auch edictmäßigaller Unterricht in den Elementarschulen frei, so kann zur Anschaffung der kleineren Schul-bedürfniffe und des Feuerungsmaterials (1819), zur Erhaltung des Apparates und derBibliothek, (seine Lehrbücher hat der Lehrer aus eigenen Mitteln anzuschaffen) seitder Aufbesserung der Lehrergehalte überhaupt zu allen Unterrichtskosten von jedemschulpflichtigen die Schule wirklich besuchenden (1846) Kinde (auch die Kinder desLehrers sind nicht ausgeschlossen) zum Besten der Gemeindekasse einBeitragsgeld" von12 Kreuzern bis zu 2 fl. für das halbe Jahr vom Gemeinderath erhoben, resp. beiGemeinden, welche ans der Staatskasse einen Zuschuß zu der Bestreitung ihrer Schul-bedürsnisse beanspruchen, von der Regierung angeordnet werden (1862). Für diestädtischen Schulen in Wiesbaden mit erweitertem Unterrichtsplan ist die Erhebungeines höhern Beitragsgeldes zugelassen unter Ermäßigung für das zweite nnv weitereeine städtische Anstalt besuchende Schulkind derselben Eltern. Wo die Gemeindenschuldenfrei sind und keine Gemeindesteuern erheben, kann das Beitragsgeld ganzwegfallen, wie denn auch verhältnismäßig nur wenige Gemeinden über 24 kr. halb-jährlich erheben. Alte und neue besondere Stiftungen für die Schulen, sowie die altenLocalschulfonds bleiben ihrer Bestimmung gewidmet; die Gefälle derselben wie die Bei-tragsgelder werden von dem Gcmeinderechner erhoben und bilden einen besonder» Ab-schnitt der Gemeinderechnung.

Der Umwandlung der Confessionsschulen in Communalschuken durch das Edictvon 1817 mögen verschiedene Ziele und Absichten zu Grunde gelegen haben, nichtetwa allein die Besserstellung der Lehrer, ohne gleichzeitig die von Kriegsschuld nochschwer bedrückten Gemeinden zu sehr zu belasten; an kleineren Orten, namentlich imHachenburgischen oder auch sonst, fristeten die Lehrer verschiedener Confessionen (zu-weilen ein reform., ein kathol. und ein luther.) gar kümmerlich ihr Leben; es wurdenvielmehr auch an Orten gemischter Bevölkerung mit mehreren Schulen und Lehrern ver-schiedener Confession Confessionsschulen nicht weiter zugelassen. Man dachte wohl dadurchdie Toleranz unter den verschiedenen Confessionen (die größte Zahl der Katholiken warerst seit 1803 bei dem Herzogthume) zu befördern, auch durch die Schule, welche nurdiejedem Menschen im Staatsverhältnisse nöthige" allgem. Bildung gewähren sollte,die Angehörigen des neuen Staats leichter znm Gefühle der Zusammengehörigkeit zubringen. Die Urheber des Edicts würden sich ohne Zweifel gegen die Unterstellungaller der Gründe, welche der Artikel Confessionsschulen Bd. I, S. 866 aufführt, zuverwahren wissen. Weil aber Nassau Wohl das erste deutsche Land gewesen, welchesin seinem ganzen Schnlorganismus das Princip der Lostrennung der Schule von derKirche und der Unterordnung unter den Staat durchgeführt hat, so wird es sich derMühe lohnen, die Entwicklung dieses Princips hier im Zusammenhänge zu beleuchtenund chronologisch den neueren Forderungen des kathol. Episkopats gegenüber zu ver-folgen. Wenn nämlich die Aufhebung der Confessionsschulen ohne große Schwierigkeitzu Stande kam, so war daran die Omnipotenz des Staats schuld, dem damals eineorganisirte Kirchengewalt nicht gegenüberstand, nicht minder die ganze Zeitrichtung,welche einem friedlichen Einvernehmen zuneigte, die milve Art der Ausführung, auchder Hinblick auf die Wohl eingerichteten Schulen der Stammlande des Fürstenhauses,