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5 (1866) Nachhülfecurse - Philologenverein
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Nassau.

der Elementarschule dahin:die jedem Menschen im Staatsverhältnisse ohneUnterschied des Geschlechts, der Religion, des Standes nnd der künftigen Bestimmungnothwendige allgemeine Bildung zu gewähren, um ihn dadurch zum Fortschreiten aufeine höhere Stufe der Entwicklung geschickt zu machen." Danach Aufhebung der Con-fcssionsschulen und generelle Einführung der Communalschulen, Beaufsichtigung der-selben und der Lehrer nicht mehr von Seiten der Kirche, sondern durch Regierungs-organe (Localschnlvorstände, deren Dirigent der Ortspfarrer; Bezirksschulinspection durchGeistliche oder Weltliche; weltliches Schulreferat bei der Landesregierung), Aufhebungdes Unterschieds zwischen Stadt- nnd Landschulen. Dauer des Unterrichts das ganzeJahr hindurch. Generelle Einführung der Industrieschulen sowie des Unterrichts imObst- und Gemüsebau. Allgemeine Schulpflichtigkeit. Unentgeltlichkeit des UnterrichtsBesserstellung der Lehrer nach innen und außen.

1. Communalschulen. Durch das Edict ist das Princip der Losreißung derSchule von der Kirche und der ausschließlichen Unterordnung unter die Regierungnach allen Richtungen hin durchgeführt. Die nur von der Regierung in ihrengesummten Dienstverhältnissen abhängigen Lehrer erhalten ihre Vorbildung ohne Unter-schied der Confession in einem paritätischen, von nur der Regierung geleiteten Se-minar, unterrichten nach den von der Regierung vorgeschriebenen Lehrbüchern, werdenvon regierungsseitig ernannten und der Regierung untergeordneten Schnlinspectorenaus der Zahl bereits angestellter oder pensionirter Staatsdiener ohne Rücksicht derConfession beaufsichtigt. Soviel thunlich sollen in allen Gemeinden, abgesondert nachGeschlecht, Lebensalter, Fähigkeit nnd Zahl der Schulkinder, Elementarschulen bestehen,mit einem oder mehreren Lehrern besetzt. Jede Gemeinde mit 60 Schulkindern, mitWeniger nur dann, wenn die erforderlichen Mittel ohne Beschwerde aufgebracht werdenkönnen oder die Errichtung der Schule aus andern Ursachen dringend gefordert ist, hat eineeigene Schule, die andern sind zu Schulbezirken vereinigt, unter Verpflichtung des Lehrers,während derrauhen Winterzeit" wöchentlich einige Male in die einzelnen Ortschaftendes Schulbezirks zur Unterrichtsertheilung zu gehen. Zweckmäßig eingerichtete und inbaulichem Zustande zu erhaltende Schulgebäude nebst Spielplatz für die Jugend undein Acker für Obst- und Gemüsebau werden verlangt. Wo die Mittel fehlen, besondersda, wo der Lehrer zu einer Mietwohnung Gelegenheit findet, genügt ein Schulsaak(1824). lieber Einrichtung, Unterhaltung und Benutzung der Lehrzimmer, deren täg-liche Reinigung, jährlich innerhalb der Ferien (1862) vorzunehmende Anstreichung mitgrauer Farbe resp. in gedämpften grünen und blauen Farbenmischungen (1854), derenAusrüstung mit den nöthigen Geräthen und Lehrapparaten, über welche ein doppeltesInventar vom Lehrer zu führen ist, über deren Heizung mit dürrem von der Gemeindereichlich zu lieferndem Holze oder Steinkohlen (das Quantum bestimmt Gemeinde- nndSchulvorstand, resp. Amt und Schulinspection nach örtlichen Verhältnissen (1827);Wohnt der Lehrer im Hause, so hat er Heizung und Reinigung, nicht durch Schulkinder,zu besorgen, wofür er, nicht gesetzlich aber observanzmäßig, sehr häufig das übrigbleibende Holz erhält), über deren zuläßige Benutzung (nicht zu Privatzwecken derLehrer, wohl aber zu Gemeindezwecken, zu kirchlichen Versammlungen, hin und wiedersogar zu Tanzbelustigungen (!)), über die durch jährliche Anschaffungen, namentlich dervon der Regierung empfohlenen Schriften, zu vervollständigende Schulbibliothek, inwelcher das Verordnungsblatt nicht fehlen darf, über die Einrichtung der Obstbaum-schulen, in oder neben welchen auch für einen kleinen Gemüse- nnd Blumengartenzur Unterweisung der Schulkinder Raum gewonnen werden soll, über alles dieses be-stehen ausführliche Vorschriften. Zum Besuch der Schulen sind die Kinder aller Ein-wohner des Orts ohne Rücksicht auf die Religion berechtigt, andere nur mit Genehmi-gung des Schulvorstands, lieber die Notwendigkeit der Errichtung einer neuen Schulehat die Regierung allein zu entscheiden, während sie über die Höhe der Kompetenz der-selben über den Minimalbetrag hinaus an die Beschlüsse des Gemeinde- resp. Amts-