Nassau.
27
I der hl. Glaubens- und Sittenlehre und bibl. Geschichte; Lesen und Anfangsgründe der
1 Etymologie der latein. Sprache; Grundsätze der natürl. Moral und Landwirthschaft;
4 Schreiben und Rechnen; Singen; Clavier-, Orgel- und Violinspiel; Schulkunde
^ (Pflichten und nöthige Amtsklugheit des Schulmeisters); praktische Anleitung zum
Schulhalten und Katechisireu. Frei stand die Theilnahme am Unterricht in Geographie,Geschichte und Geometrie im Gymnasium. Später wurde die Verbindung mit demSeminar aufgehoben, auch kathol. Zöglingen der Zutritt gestattet, nachdem das Fürsten-thum einen Zuwachs von kathol. Territorien durch den Reichsdeputations-Hauptschlußerhalten hatte.
Seit 1806 nämlich hatten die Fürsten der noch übrigen beiden Linien des Wal-ramischen Stammes, als Mitglieder des Rheinbunds, der eine, Nassau-Usingen, denTitel eines souv. Herzogs, der andere Nassau-Weilburg, den Titel eines souv. Fürstenangenommen und ihre Länder unter eine gemeinschaftliche Regierung gestellt, bis nach demAussterben der Usingenschen Linie (1816) das ganze Land in Besitz der Weilburgischenkam. Es wurde deshalb allen Schulen, auch denen der neu acquirirtcn Territorien(im Mainzischen und Neuwiedischen war bisher schon viel dafür geschehen, weniger imTrierischen und Hachenburgischen) eine gleiche Fürsorge gewidmet, wenn auch die Un-sicherheit der polit. und territorialen Verhältnisse erst 1813 gestattete, eine Centralstellefür das Schul- und Erziehungswesen im Herzogthum zu errichten. Damals wurdeC. A. Schellenberg von Neuwied in sein Vaterland als zweiter Stadtpfarrer nachWiesbaden zurückgerufen und mit dem Referat bei der Ministerialkanzlei in Schulsachenbetraut. 1815 wurde bei der neugebildeten Landesregierung des Herzogthums eineSection für das gesammte Schul- und Erziehungswesen errichtet; 1816 zu Idsteindurch Denzel von Eßlingen ein Lehrcursus für Schullehrer gehalten, denen Diäten ausden betr. Kirchenlassen bewilligt wurden; dadurch wurde im Kreise der Lehrer ein neuesLeben erweckt. Unter dem 24. März 1817 erschien sodann, „um den unter sehr ver-schiedenartigen Formen in den verschiedenen Landestheilen bestehenden öffentlichen Unter-richtsanstalten eine zweckmäßige in einander greifende Einrichtung zu geben," das lan-desherrliche Edict, die Einrichtung der öffentlichen Unterrichtsanstalten betreffend, alsdessen geistige Urheber, Redactoren und Beförderer Schellcnberg, Koch, Hegmann,Möller und von Jbell anzuschen sind. Es bildet einen Theil der damals über alleZweige der Verwaltung des neugebildeten Herzogthums sich verbreitenden von Jbell-schen Neuorganisation und machte weithin ein gerechtfertigtes Aufsehen, wie es auchManchen andern deutschen Schnlorganisationen zum Muster gedient hat. Bis jetzt be-steht es, spätere gesetz-, verordnungs- oder auch bloß rescriptsmäßig getroffene Abände-rungen von größerer oder geringerer Bedeutung abgerechnet, mit seinen ausführlichenAusführungsverordnungen (Instructionen für Schnlinspectoren und Schulvorstände,Schulordnungen und Lehrpläne für Gymnasium und Pädagogien, für das Seminar,für die Volksschulen, resp. Realschulen) zu Recht (vergl. Nassauisches Bürgerbuch, eineSammlung der wichtigeren Landesgesetze. Wiesbaden 1856, Bd. 5). Denn der imJahre 1849 von einer freigewählten Commission von Lehrern aller Kategorieen unterVorsitz wechselnder Regierungscommissarien ausgearbeitete und durch den Druck ver-öffentlichte „Entwurf, die Revision des Gesetzes über den öffentlichen Unterricht unddie Reorganisation des Gesammtschulwesens," 40 Seiten in 4", ist infolge der Zeit-verhältnisse nicht weiter in Verhandlung genommen worden, ebensowenig sind die„grnndrechtlichen" Bestimmungen über die Schule zur Geltung gelangt, da die „Zu-4 sammenstellung des , nach den bestehenden Gesetzgebungen im Herzogthum geltenden
H Staatsrechts" vom 28. December 1849, in welcher jene Aufnahme gefunden hatten,
4 durch Edict vom 25. Novbr. 51 wieder ausgehoben wurde. Auf die Fassung späterer
4 Gesetze und Verordnungen ist aber beides nicht ohne Einwirkung geblieben.
Z II. Gesetzgebung und Verwaltung des Volksschulwesens von 1817 nebst ihrer
E Fortentwicklung. Das Edict von 1817 giebt die Definition des Zweckes und des Zieles