Nassau.
25
geschichte vor seiner Einverleibung in das Herzogthum. Hier kann nur eine solche derNassau-Oranischen und Nassan-Walramischen Länder gegeben werden.
L.. das Volksschulwesen. I. Geschichtliches bis zum Edict von 1817. Diebeste Quelle ist Schellenberg, Geschichte des Volksschulwesens im Herzogthum Nassauin den von ihm, Wagner, Schwarz und d'Autcl redigirten freimüthigen Jahrbb. derallg. deutsch. Volksschulen, nach welcher Heppe im dritten Bande seiner Gesch. desD. Volksschulwesens S. 263 bis 304 erzählt. Wir beschränken uns auf der Zeit undSache nach Bemerkenswerthes.
Abgesehen von der Verbindung einer höhern und niedern Schule mit dem 1333vom Graf Gerlach von Idstein, dem Sohne des deutschen Königs Adolf, errichtetenMartinsstift für regulirte Chorherren und von einzelnen Notizen über weltliche „Schul-meister, Kindermeister" in den Städten Herborn 1347, Dillenburg, Wiesbaden 1477beginnt auch die Geschichte des Nass. Volksschulwesens erst mit der Reformation. Inden Ottonischen Ländern, wo 1552 die Messe überall abgeschafft war, wurde auf einemConvente zu Diez 1582 berathen, wie neben den lateinischen deutsche Schulen errichtetWerden könnten. Graf Johann der Aeltere (1560—1606) ist als der eigentlicheSchöpfer derselben anzusehen. Von 1588 — 95 waren bereits in 25 Dorfgemeindensolche Schulen, und nicht bloß Kirchspielsschulen. „Wo es der Dienst leidet, sollen Pa-stors gegen die Glöcknergebühren Knaben- und Mädchenschulen anstellen und halten."Auch Mädchenschulen finden sich schon in Städten unter Lehrerinnen, die aber späterLehrern weichen mußten. Kirchliche Erziehung der Jugend Hauptzweck. Lehrer mit denGefällen des Küster- und Glöcknerdienstes, auch mit Fruchtabgaben, mäßigem Schulgeldedotirt. Unter 100 fl. keine Dotation. 1621 Sommerschulen, wenigstens für die Kinderbis zum achten Jahre angeordnet. Aber schlechter Schulbesuch selbst im Winter, nichtallein wegen der klimatischen Verhältnisse des Westerwaldes; daher Dingschulen aufden Filialen, von Dinglehrern für den Winter gehalten, von Haus zu Haus mit derSchule im Dorfe herumziehend. Verfall des Schulwesens durch die Verwüstungendes dreißigjährigen Kriegs. Die Schulverordnung von 1664 befahl häufige Visitatio-nen durch die Geistlichen, Ueberwachung des Schulbesuchs vom 6. Lebensjahre an,Zahlung eines Schulgelds auch für die Kinder, welche nicht in die Schule geschicktWerden, und genehmigte Abtrennung von der Kirchspielsschule zur Gründung einereigenen Dorfschule. Die Kirchenordnung von 1669 verlangte alle 8 Wochen Visitation,halbjährige Prüfungen. Um jede Schmälerung der Kompetenzen zu verhindern, wur-den genaue Verzeichnisse derselben in zwei Ausfertigungen aufgestellt. Willkürliche An-nahmen und Entlassungen der Lehrer ohne Genehmigung des Consistoriums untersagt,aber ihnen auch strenge Pflichterfüllung und Monatsberichte an die Pfarrer auferlegt.
Die Instruction für die „Bürgerschule" zu Herborn von 1731 verlangt täglich 5Stunden Unterricht, Uebung des Gebets, des Heidelberger Katechismus, „der nicht bloß,wie auserlesene Psalmen und schöne Lieder, auswendig gelernt sondern begriffen wer-den soll," fleißiges Buchstabiren, Uebung im Lesen von Briefen, „was den Professio-nisten sehr nützlich," im Schreiben einer „feinen Hand" nach Vorschriften, im Singennach Noten, im Rechnen der 4 Species, verbietet Fluchen und garstiges Reden, will Ge-wöhnung an gute Manieren, Ehrerbietigkeit und Ehrbarkeit, befiehlt strenge Aufsichtder Jugend in der Kirche, Lei Leichenbegängnissen, musterhaften Lebenswandel der Lehrerzum Vorbild der Jugend, Züchtigung der Straffälligen „doch alle Zeit mit Verschonungdes Kopfes." Die Diezer Schulordnung von 1736 war noch ausführlicher und strenger.Sie ist reich an vortrefflichen Bestimmungen. 1761 belegt ein Consistorial-Erlaß vonDillenburg muthwillige Schulversäumnis mit einem Kreuzer Strafe ack pios usu3.Freiheit der Lehrer für ihre Person von allen herrschaftlichen und Gemeinde-Hand-diensten, Abkauf der Spanndienste mit Geld, trotzdem Theilnahme an allen Gemeinde-nutzungen, Einsammlung der Fruchtbesoldung für den Lehrer durch den Heimberger,Lieferung des zum Heizen erforderlichen Holzes statt der von den Schülern mitzubrin-