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5 (1866) Nachhülfecurse - Philologenverein
Entstehung
Seite
21
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Napoleon.

trifft, in welche die Schuldigen verfallen sind (Art: 41). Hiebei wird die Zuständig-keit nach den einzelnen Fällen bezeichnet, von Uebertretungen, Vergehen und Strafen,insbesondere auch von solchen Vergehen gehandelt, die unter den Lehrern und Beamtenunter sich, ferner unter den Zöglingen Vorkommen, weiter ist die Rede von Forderungenund Beschwerden, endlich wird das Verfahren vor dem Großmeister, Rath, die Artder Entscheidung, deren Ausfertigung und Vollziehung beschrieben. Ein Analogon vonStaatsanwaltschaft (Ninmtärs publie Art. 124127) hat Lei dem hohen Rath derUniversität der Kanzler, bei den akademischen Räthen einer der akademischen Jnspectorenzu üben.

Indessen ist hiemit nur eine bestimmte Disciplinargewalt und Jurisdiction derUniversität innerhalb ihres Kreises ausgesprochen, wie sie auch auf anderen Gebietenbesteht, analog der sonst geübten Administrativ- und Forstjustiz, wie sie aber bei Er-ziehungs- und Unterrichtsanstalten theils wegen des Alters der Jnculpaten, theils wegenanderer besonderer Verhältnisse, die hier stattfinden, in gewißer Weise nothwendig ist,keineswegs aber ein eximirter Gerichtsstand, wie ein solcher beiden geistlichen und Welt-lichen Ständen und Korporationen zum Theil bis auf die neuesten Zeiten stattfand.Die Universität ist nicht nur an die Hülfe der Justiz gewiesen, im Falle eines der Mit-glieder sich weigerte, ihren Entscheidungen Folge zu leisten (Art. 81), sondern es kannauch gegen diese an den Staatsrath (Art. 50) oder die Gerichtshöfe appellirt werden(Art. 53), die kaiserlichen Procuratoren, auch die Präfecten (Art. 31), sind in manchenFällen angewiesen, von Amtswegen einzuschreiten (Art. 31. 54. 58. 63) oder die Voll-ziehung der Entscheidungen zu übernehmen. Sonst wird aber neben der Strafe inner-halb des Kreises der Universität die Verfolgung der Sache durch die ordentlichen Ge-richte Vorbehalten, z. B. Art. 70, bei Entfremdung öffentlicher Gelder (Art. 74), beiUebcrschreitung der Strafgewalt von Seiten der Lehrer gegen die Zöglinge (Art. 82),bei Betheiligung Dritter, sofern diese nicht freiwillig der Entscheidung der Universitätsich unterwerfen wollen. Endlich spricht Art. 157 und 158 ausdrücklich das Recht derPolizei- und Justizbeamten aus, in die Anstalten der Universität einzutreten, um einVergehen zu constatiren oder einen Befehl zu vollziehen, wenn dieselben eine besondereschriftliche Vollmacht der Procuratoren vorweisen. Die Anstalten der Universität sollenüberhaupt gegenüber von den Gerichtshöfen keinerlei Art von Privilegien haben, welchenicht in dem Decret ausdrücklich bezeichnet seien. Nur sind die Procuratoren (Art. 159)angewiesen, in Ausübung ihrer richterlichen Pflichten gegenüber von den Anstalten derUniversität so vorzuschreiten, daß die gegen diese Anstalten zu beobachtende Schonungmit dem Interesse der Gesellschaft und der Justiz in Einklang gebracht werde. Sonstsollen die Procuratoren von jeder wichtigen Angelegenheit, welche Glieder der Univer-sität oder Zöglinge betrifft, höhern Orts, d. h. bei dem Minister der Justiz, des In-nern und dem Großmeister Anzeige machen.

Eine Reihe von Artikeln 168186 handelt noch von Dotationen, Schenkungen,und Stiftungen. Zur Annahme und Uebernahme solcher wird die Körperschaft der Uni-versität nach Analogie anderer Körperschaften, Gemeinden, Spitäler rc. unter Vorbehaltministerieller Genehmigung ermächtigt.

In Vorstehendem glauben wir den Ursprung und die Entwicklung der napoleoni-schen Anschauungen auf dem Gebiete der Erziehung und des Unterrichts eingehend ge-zeichnet zu haben. Zeigt sich im ersten Stadium der erste Consul noch in einem Wohl-thuenden Lichte als Friedensstifter und Ordner gründlich gestörter Verhältnisse, scho-nende Rücksicht übend gegen andere berechtigte Interessen, so erkennen wir im weiterenFortschritt den Herrschergeist des Kaisers, der nun ausschließlich auch auf dem Feldedes Unterrichts und der Erziehung als der alleinige Gebieter auftritt und ein wohl ge-gliedertes Gebäude für den Unterricht aufführt, in dessen Räumen alles Unterkunftsuchen muß, welches schön ornamentirt und durch himmelanstrebende Spitzen gekröntist. Der hier waltende Herrschergeist aber wird auf der letzten Stufe zum fanatischen