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5 (1866) Nachhülfecurse - Philologenverein
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Napoleon.

nur in so weit geduldet sind, als sie öffentliche Schulen, wo sie fehlen, bis zu einemgewißen Grad ersetzen, oder, wo diese vorhanden sind, Schülern Dach und Fach ge-währen, welche wegen Ueberfüllung der öffentlichen Anstalten nicht in diese ausgenommenWerden können.

In noch weit schrofferer Weise wird das Staatsmonopol gegenüber vonden geistlichen Schulen in Anwendung gebracht (Art. 2432). Wir erinnernuns hiebei, daß Napoleon indessen in die giftigsten persönlichen Händel mit Pius VII.verwickelt worden war, welche so weit giengen, daß der Autokrator den Papst zuletztals Rebellen erklärte, ihm Wagen, Pferde, Dienerschaft, den Gebrauch der Feder ent-zog und jede Ehrenbezeugung gegen seine Person verbot. Die Bestimmungen in Betreffder geistlichen Schulen, d. h. derjenigen Schulen, welche besonders bestimmt sind fürZöglinge, die sich dem geistlichen Stande widmen wollen, lauten folgendermaßen: dieseSchulen werden wie die anderen durchaus unter die Leitung der Universität gestellt,niemand kann dort unterrichten, als Mitglieder der Universität, welche zur Verfügungdes Großmeisters stehen. Es kann hinfort in jedem Departement nur eine solche geist-liche Schule bestehen und zwar nur an Orten, in welchen sich schon Lyceen oder Collegienbefinden, alle übrigen Schulen dieser Art werden geschlossen, ihre Locale und Geräthschaftennimmt die Universität für ihre Zwecke zu Händen; die Präfecten und GeneralprocuratorenWerden für die Vollziehung dieser Maßregeln verantwortlich gemacht; die Zöglinge dieserSchulen haben ihren Unterricht in den Lyceen und Collegien zu genießen, wohin siewie die Schüler der Privatanstalten zu führen sind. Es bleibt ihnen von dem klerikalenCharakter nichts, als die geistliche Tracht und die Glocke, welche das Signal zu ihrenUebungen giebt, während hiezu in den öffentlichen Schulen die Trommel eingeführt ist.Nehmen wir hinzu, daß in Art. 168 ff. der bereits im I. 1808 angeordnete Einzugder Güter (Gebäude, Grundstücke, Renten rc.), welche den Anstalten früher gehörthatten, zu Gunsten der Universität aufs neue eingeschärft und verfügt wird, daß dieUniversität unverzüglich (saus rstarck) in den Besitz der Güter gesetzt werde, welche ihrnoch nicht überantwortet worden seien, so haben wir, was Besitz und Unterricht betrifft,eine vollständige Säkularisation der geistlichen Schulen, denen im Concordat vom I.1801 Art. 23 und 24 (Moniteur an 10. Nr. 197. S. 794) eine gewiße Selbständig-keit unter der nächsten Aussicht der Bischöfe und in dem Gesetz von 1808 Art. 3 eineAusnahmestellung gegenüber der Universität eingeräumt war. Jede Autonomie sowohlder Privaten als der Corporationen hat aufgehört, der Staat befindet sich in dem un-beschränkten Alleinbesitz des Unterrichts und es ist noch besonders bemerkenswerth, wiein dem Decret von 1811 die Thätigkeit des Großmeisters anfängt zurückzutreten hinterdem Einfluß des Ministers des Innern. Zahlreiche Artikel (2. 11. 171. 174. 182.190 u. a.) geben Zeugnis davon, daß der Minister des Innern die letzte Entscheidungin Händen hat und der Großmeister nur so zu sagen eine Speditionsmaschine ist, ge-schaffen um dem ganzen Bau eine monarchische Spitze zu geben und einen größerenNimbus von Glanz um denselben zu verbreiten. Es macht einen eigentümlichen Ein-druck und kann nicht eben hohe Vorstellungen von den Functionen und der Bedeutungdes Großmeisters erwecken, wenn Art. 14, in welchem den Zöglingen der Collegieneine blaue Kleidung vorgeschrieben ist, noch hinzugefügt wird, daß die Form Derselbendurch den Großmeister werde bestimmt werden.

Im übrigen beschäftigt sich das kaiserliche Decret v. 15. Nov. 1811 fast ausschließ-lich (Art. 41164) mit der Disciplin und Jurisdiction der Universität.Die kaiserliche Universität nämlich, insbesondere der Großmeister nnd der hohe Rathder Universität übt über ihre Mitglieder eine Gerichtsbarkeit in allem, was die Be-obachtung der Statuten und Ordnungen, die Erfüllung der Pflichten nnd Verbindlich-keiten eines jeden, Beschwerden nnd Anforderungen gegen die Mitglieder hinsichtlichder Ausübung ihres Amtes, Injurien, Ehrenkränkungen, Aergernisse unter den Mit-gliedern selbst, Verfehlungen der Zöglinge, ferner was die Anwendung der Strafen be-