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5 (1866) Nachhülfecurse - Philologenverein
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Napoleon.

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Wir werden uns schwerlich irren, wenn wir annehmen, daß mit diesen Bestim-mungen, die mit denen des Gesetzes vom I. 1802, in welchen Cölibatäre als Lehrerund Vorstände geradezu ausgeschlossen waren, in directem Widerspruch stehen, eineAnnäherung an die Kirchengewalt gegeben, seine Concession an den Papst gemachtWerden wollte.

Napoleon hatte die Kirche wieder restaurirt, er hatte einen großen Werth daraufgelegt, von dem Papst gekrönt zu werden. Von Stund an verlangte die Kirche auchwieder den ihr, wie sie glaubte, gebührenden Einfluß auf deu öffentlichen Unterricht.Es erhoben sich Stimmen aus diesem Lager, gegenüber von welchen der ohnehin inStreitigkeiten mit dem Papst verwickelte Autokrator vorerst noch einige Rücksicht ein-treten lassen wollte. Wie bald ihm jedoch der Faden der Geduld riß und wie schnellein entschiedener Bruch eintxat, das werden wir sofort hören.

Im Jahr 1809 (17. Mai) wurde die weltliche Herrschaft des Papstes aufgehoben,der Kirchenstaat zum ompiro geschlagen und der Papst, der den Kaiser excommunicirte,im Juli gefangen nach Savona gebracht. Das kaiserliche Decret vom 15. Nov. 1811(Moniteur 1811 Nr. 321), das letzte von Bedeutung auf diesem Gebiet, ist unter demEinflüsse dieser Verhältnisse erschienen und athmet entschiedene Feindschaft gegen diegeistlichen Anstalten. Es verfügt in dem ersten Capitel die Vermehrung der Lyceenauf die Zahl von 100,"') legt die Regelung der Gehalte der Lehrer und Vorsteher anden Kollegien in die Hände der Regierung, beschränkt die Befugnisse der Privatinstituteund der geistlichen Schulen, vermindert die Zahl der letzteren und stellt sie alle unterdie Leitung der Universität, behält endlich den Präfecten in ihren Bezirken das Rechtund die Pflicht einer Oberaufsicht über alle Anstalten vor, die unter der Leitung derUniversität stehen, so daß sie sich nicht nur zu überzeugen haben von der genauen Be-obachtung der kaiserl. Vorschriften über die Leitung dieser Anstalten, sondern auch die-selben von Zeit zu Zeit besuchen, nach den Sitten und dem Gesundheitszustände derZöglinge sich erkundigen sollen und sich von den Vorstehern, Lehrern, Beamten undEltern nach Umständen Aufschluß erbitten können. Dabei sollen sie jedoch nicht anord-nend eingreifen, sondern an den Minister des Innern berichten und dem Großmeisterdavon Mittheilung machen (Art. 3340).

Die Beschränkung der Privatanstalten ergiebt sich aus folgenden Bestim-mungen. Eine Privatanstalt (Institution, Pension) kann selbst an Orten, wo keineLyceen oder Kollegien sind, den Unterricht dieser nie ganz ersetzen. Die geringerenPrivatanstalten (ponsions) dürfen nicht über die olassos äo gramrnairos (VI, V, IV,)die höheren Privatanstalten nicht über die olassss ck'liumanitos (III, II, I,) hinausgehen. Die oberste Classe (xlrilosoxdio) bleibt ausschließlich den Kollegien und LyceenVorbehalten. In Städten, in denen sich Lyceen oder Collegien befinden, haben dieSchüler der Privatinstitute den Unterricht in den Lyceen oder Collegien zu besuchen,Unterricht darf in den Privatanstalten nur in der Forrp der Repetition des Unterrichtsder Lyceen und Collegien und in den ersten Elementen gegeben werden, die in den Ly-ceen und Collegien nicht Vorkommen. Bon einer Concurrenz der Privatinstitute mit denöffentlichen Anstalten kann also nicht die Rede sein. Ja die Privatanstalten dürfenüberhaupt Zöglinge, die über 9 Jahre alt sind, nur aufnehmen, Wenn die Lyceenund Collegien derselben Stadt keine mehr aufnehmen können. Sämmtliche Zöglingevon Privatschulen tragen die den Zöglingen der Lyceen vorgeschriebenen Uniformen.Jeden Tag führt ein Lehrer die Schüler der Privatinstitute zum Unterricht in die Ly-ceen oder Collegien desselben Orts (Art. 1523). Hieraus ergiebt sich, daß Privat-schulen nirgends neben öffentlichen Schulen in paralleler Stellung bestehen dürfen und

*> Dies kam, wie so manches andere, was die kaiserlichen Decrete enthalten, nie zur Aus-führung. Die Zahl der kaiserl. Lyceen betrug im Jahr 1813 nicht mehr als 38. S. den Art.Frankreich S. 474.