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Napoleon.
bestimmte Aufklärung. Von einer Stellung des Großmeisters, welche ihn als verant-wortlichen Minister ansehen ließe, ist natürlich unter Napoleon I. nicht die Rede, eben-sowenig von einer Bewilligung der zur Dotation der Universität ausgesetzten Mitteldurch parlamentarische Körper. Der Kaiser hat es nicht einmal für nöthig gehalten,sein in das Gesetz vom 10. Mai 1806 aufgenommenes Versprechen zu halten, denganzen Plan im Jahre 1810 durch Vorlage an den gesetzgebenden Körper in der Formeines Gesetzes sanctioniren zu lassen. Eine constitutionelle Regelung dieser Verhältnissefand erst unter der Restauration Statt, als im Jahr 1824 ein Prälat, Frayssinous,als Großmeister zum Minister des öffentlichen Unterrichts und des Cultus ernanntWurde und im Jahr 1829 unter dem Ministerium Martignac durch eine Ordonnanzfestgesetzt wurde, daß alle Beschlüsse des Raths, um Gültigkeit zu erhalten, erst derBilligung des verantwortlichen Ministers bedürften (Hahn a. a. O. S. 153). Ausder Verfügung vom Jahr 1808 erfahren wir ganz gelcgenheitlich (Art. 55. 82. 83.),daß der Minister des Innern zwischen dem Kaiser und dem Großmeister steht, soferner z. B. bei dem jährlichen Bericht den Großmeister dem Kaiser präsentirt, diesem be-richtet über Recursfälle des Großmeisters gegenüber von dem Rache der Universität,oder den Vorschlag des Großmeisters, eine Deputation des Universitätsraths im Staats-rath zuzulassen, vorlegt oder (Art. 58) in dem Falle, wenn der Großmeister glaubt,das Resultat einer Prüfung nicht ratificiren zu können, dem Kaiser berichtet, der dannnach Anhören des Staatsraths darüber entscheidet. Schließlich aber erscheint Art. 144der Staatsrath als die berathende Behörde des Kaisers, so oft dieser irgend einen Actdes Großmeisters'oder des Raths der Universität glaubt rcformiren zu müßen. DerMinister ist nur dem Kaiser verantwortlich. Die letzte Entscheidung und maßgebendeBestimmung ruht ausschließlich in der Hand des Autokrators und seines Staatsraths.
Eine besondere Beachtung verdient noch die Stellung der Lehrkörperschaftzur Kirche. Wir haben oben bemerkt, daß die vorangehenden Gesetze von dem Reli-gionsunterricht nichts erwähnen, daß in den Verhandlungen des Jahres 1806 die Sachezur Sprache kam und der Regierungscommissär sich zwar veranlaßt sah, gegen die vondieser Seite her kommenden Angriffe auf den Unterricht in den Lyceen sich zu äußernund sich darauf zu berufen, daß an jedem Lyccum ein aumüuisr sich befinde und daßman für die religiöse Hebung und die Sittlichkeit überhaupt an diesen Staatsanstaltengewissenhafte Sorge trage, zuletzt aber doch sich dahin aussprach, daß Religion undUnterricht zwei ganz verschiedene Gebiete seien, auf welchen zwar derselbe Zweck, aberdurch verschiedene Mittel verfolgt werde. Das vorliegende kaiserliche Decret führt unterden Fundamenten, auf welche sich der Unterricht in allen Schulen der Universität gründenmüße, in erster Linie an: die Vorschriften der katholischen Religion (Art. 38, 1).Während es ferner Art. 1 den öffentlichen Unterricht ausschließlich der Universitätanvertraut, macht es zu Gunsten der geistlichen Anstalten Art. 3 eine Ausnahme*),indem es wörtlich sagt: „Der Unterricht in den Seminarien hängt von den Erzbischöfenund Bischöfen, je nach den Diöcescn ab. Diese sind es, welche die Directorcn und Pro-fessoren an denselben ernennen und abberufen. Sie sind bloß gehalten, sich nach denReglements zu richten, die für die Seminarien von uns gutgeheißen sind." Fernerenthält Art. 101, wo von den Statuten die Rede ist, welche den verschiedenen Lehr-anstalten durch den Rath der Universität gegeben werden sollen, als leitende Bestim-mung für diese Statuten unter anderem die Vorschrift, daß für die Zukunft die Vorstände(xrovissurs und osnsours) der Lyceen, sowie die der Collegien (prinoipaux und lö^ons)ferner die maitros ck'otuckes in diesen Schulen zum Cölibat und gemeinsamen Lebenverpflichtet sein sollen, während die Professoren an den Lyceen verheirathet sein können.
*1 Eine Ausnahmestellung gegenüber von der Lehrkörperschaft nimmt übrigens auch diepolytechnische Schule ein, welche unter den zur Universität gehörigen Schulen nicht genannt ist,so glänzend die Stellung war. die sie schon damals in Paris einnahm.