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5 (1866) Nachhülfecurse - Philologenverein
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Napoleon.

Aemter und Würden der Universität Diplome ans, verleiht den verschiedenen Schulenihre disciplinären Ordnungen, präsidirt in dem Universitätsrath, vollzieht dessen Ent-scheidungen über Streitsachen, Wobei ihm jedoch gestattet ist, gegen dieselben an denStaatsrath zu recurriren (Art. 82), ertheilt die Ermächtigung zur Eröffnung vonPrivatschulen, welche er unter gewißen Beschränkungen auch schließen kann (Art. 103und 105), und erstattet alljährlich durch den Minister des Innern einen Hauptberichtan den Kaiser über das ganze ihm untergeordnete Gebiet und dessen Personal.Der Universitätsrath berathet über die Lehrordnungen und Statuten der Schulenaller Abstufungen, entscheidet über polizeiliche und ökonomische Fragen der Facultäten,Lyceen und Collegien, über Beschwerden der Vorstände, Lehrer und Beamten, verhängtdie schärferen Strafen über die Mitglieder der Universität, bestimmt über die Bücher,die in den Lyceen und Collegien eingeführt oder in deren Bibliotheken angeschafftwerden sollen, läßt sich von den Inspektoren Bericht erstatten, entscheidet über gewißeStreitsachen von größerer Bedeutung und kann nach Umständen durch Vermittlungdes Großmeisters und des Ministers des Innern eine Deputation in den Staatsrathabgeben für die Verhandlung wichtigerer Fragen.

Nach Analogie dieser Centralbehörde sind auch die Mittelstellen organisirt.An der Spitze jeder Akademie steht ein vom Großmeister auf fünf Jahre ernannterRector, ihm zur Seite ein akademischer Rath, dessen Mitglieder ebenfalls von demGroßmeister bezeichnet werden, und einer oder zwei akademische Jnspectoren. DieBefugnisse dieser Behörden beschränken sich in Unterordnung unter die Centralbehördeauf die betreffenden Bezirke, in welchen ihnen die Schulaustalten, sowohl die Staats- alsdie Gemeinde- und Privatanstalten sammt ihrem Personal zur nächsten Leitung undBeaufsichtigung zugetheilt sind. Der örtliche Verwaltungsrath, von welchem das Gesetzvom I. 1802 Art. 15 und 16 spricht, ist verschwunden. Die Akademien sind übrigensnicht bloß Verwaltungsbezirke, sondern begreifen immer auch einzelne Facultäten deralten Universitäten in sich und sind somit auch höhere Studienanstalten.

Das gesammte Personal der Lehrkörperschaft ist nach einer Art. 29 genau ange-gebenen Rangordnung vom Großmeister bis zum maltrs ck'ötuckos herab gegliedert,wobei zu beachten ist, daß überall die Verwaltungsbeamten den Lehrern vorangehen.Bei Besetzung von Stellen wird diese Rangordnung genau eingehalten und es kannkeiner auf eine Stelle berufen werden, ohne zuvor die unter ihr stehenden Stufendurchlaufen zu haben. Die oberen Stellen sind überdies noch durch besondere Ehren-titel, mit welchen eine Pension und eine eigenthümliche Decoration verbunden ist,ausgezeichnet. Es sind dreierlei Stufen: 1) Titularen (Großmeister, Kanzler, Schatz-meister, lebenslängliche Räthe); 2) Ofsiciere der Universität (bis herab zu den Pro-fessoren der Facultäten); 3) Ofsiciere der Akademie (bis zu den Professoren der zweiobersten Lycealclassen und den Vorständen der Collegien). Das Personal außer diesenClassen führt den einfachen Titel: Mitglied der Universität. Alle aber tragen als ge-meinschaftliches Costüm die gestickte Palme auf der linken Brust. Außerdem ist Vor-sorge getroffen für Rückzugsgehalte und Unterkunft von alten oder kranken Mitgliedern,namentlich aber für stete Erneuerung des in dem Lehrkörper entstehenden Abgangs.Zu diesem Zweck soll in Paris eine Normal schule zu Heranbildung von Lehrernerrichtet und das Institut der LZre^es, examinirter Candidaten mit einem Gehalt zumErsatz der Lycealprofessoren eingeführt werden. Die Normalschule, unter der Direktioneines der lebenslänglichen Mitglieder des Universitätsraths, berechnet auf 300 jungeLeute, entnimmt ihre Zöglinge, die mindestens 17 Jahr alt sein und sich verpflichtenmüßen, 10 Jahre lang in dem Lehrkörper zu bleiben (daher auch der Conscriptionnicht unterliegen), den Lyceen infolge einer Concursprüfung. Sie bleiben zwei Jahrein der Schule auf Kosten der Universität, werden in ihren Studien, die sie je nachihrer Bestimmung für gewiße Lehrfächer, an dem ooUoZo äo 1?ianoo, oder der poly-technischen Schule oder an dem Museum der Naturgeschichte machen, von roxotiteurs