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5 (1866) Nachhülfecurse - Philologenverein
Entstehung
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Napoleon. 13

Gesetzes dem gesetzgebenden Körper in seiner Sitzung im Jahr 1810vorgelegt werden.

In diesen lakonisch gehaltenen und fast mysteriös lautenden Sätzen*) ist doch soviel klar, daß die Regierung beabsichtigt, den öffentlichen Unterricht und die Erziehungfür sich zu m onopolisiren und vermittelst einer weltlichen Körperschaft zu centra-lisiren. Die Genehmigung der gesammten Organisation, Wozu die Regierung bereitsdie Materialien gesammelt hatte, sollte erst, nachdem der Entwurf die Probe derErfahrung bestanden, in der Session des Jahres 1810 erfolgen, wie der Regierungs-commissär am Schlüsse seines Vortrags ausdrücklich sagt. Es kann aber hier schonbemerkt werden, daß alles Spätere im Wege der Ordonnanz, nicht durch ein Gesetz,verfügt worden ist.

Die Ausführungen des Regierungscommissärs bei der Berathung des Gesetzeswenden sich daher auch nach diesen beiden Seiten und suchen das Staatsmonopol unddie Bedeutung der Uniformität des öffentlichen Unterrichts ins Licht zu setzen. DerRedner hebt mit Nachdruck das Recht und die Pflicht des Staats**) hervor, denUnterricht aller derer in die Hand zu nehmen, die dereinst mit irgend einem öffent-lichen Charakter bekleidet sein werden, nicht nur als eigentliche Beamte, sondernauch als Aerzte, Notare, Priester, Lehrer, er erklärt die Regierung für persönlichverantwortlich dafür, daß sie die Erziehung dieser Classen der Gesellschaft nicht demBelieben, der falschen Doctrin der Einzelnen, der Speculation, oder denen überlassendürfe, welche die Erziehung der Jugend als ein ausschließliches Eigenthum ausbeuten,und verlangt öffentliche Schulen, öffentliche Erziehungshäuser, unabhängig von denWandlungen des Augenblicks, Wo man sich sorgfältig an die durch die Erfahrunggeheiligte Methode halte. Dabei ergeht sich der Redner in einer Schilderung derMängel, welche den Privatanstalten anhaften, als da sind das ungeregelte Ab- undZugehen der Lehrer und Schüler, die Unvollständigkeit des Unterrichts, der Schwindelihrer Programme, die Lächerlichkeit ihrer Concurse, bei denen jedermann zufriedengestellt davon gehe, indem die Zahl der Gekrönten ebenso groß sei als die der Be-werber. Der öffentliche Unterricht müße den Charakter der Einheit und Vollständigkeithaben (unikorms kt oomxlätö).

Ist hierin schon die Regierung einen Schritt weiter gegangen, indem sie denöffentlichen Unterrichtsxolusivsmsnt" in die Hand nimmt und gegen die Privatanstaltenentschieden polemisirt, die sie im I. 1802 noch mit weit günstigem Augen ansah undin gewißer Beziehung wegen ihrer freieren Bewegung gegenüber von der öffentlichenMeinung sogar für, berechtigt und nothwendig hielt, so wiederholt sich dieses Vorgehenin dem Gedanken der Organisation einer Lehrcorporation, worin sogar ein Gegensatzausgesprochen ist gegen die im 1.1802 von Seiten der Regierung vertheidigte Ansicht,wornach es nicht rathsam sein sollte, eine Corporation mit dem öffentlichen Unterrichtzu betrauen. Bestimmte und klare Aufschlüsse über diese Corporation giebt die Re-gierung noch nicht. Der Commissär entwickelt die Regierungsansicht nur in allge-meinen Umrissen. Es sollen die neuen Einrichtungen auf dem Gebiete des Unterrichtsconsolidirt, die verschiedenen Theile unter einander fester verbunden, die notwendigenBeziehungen zu der Verwaltung festgestellt, dem ganzen Gebäude des Unterrichts durchdie Convergenz nach einem Puncte die Krone aufgesetzt werden. Es wird fernereine Perspective eröffnet über die Plane, mit denen man umgehe, welche zugleich zurBeruhigung der über diesen neuen Gedanken ängstlich gewordenen Gemüther dienensollte. Da erfahren wir, daß ein Chef an die Spitze gestellt, unter der Körperschaft

*)b,u substanss st soiulus le prsluäs ä'uus lot plus eoiuplöto" Moniteur 1806.Nr. 127 S. 644.

**> Moniteur 1806 Nr. 131, S. 660. II sst gusstivu äs oousolläsr Iss kouäsiusns äsI'üinpirs.