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Napoleon.
Die Organe der Regierung erklären sich vorerst überhaupt gegen den Grundsatz,den gesammten öffentlichen Unterricht einer großen Corporation zu übergeben. DieseEinrichtung habe den Uebelstand in ihrem Gefolge, daß sie die Wissenschaft auf einemstationären Stand halte, daß man sich schwer dazu hergebe, den Fortschritten derAufklärung zu folgen und gerne neuen Methoden sich widersetze, bloß darum, weil sieneu seien. Es müße daher noch Privatschulen, freie Schulen geben, deren Vorständedabei interessirt seien, auf die öffentliche Meinung zu hören, und niemals den Ansprucherheben können, dieselbe zu beherrschen. Hiebei vergißt die Regierung den beherr-schenden Einfluß, welchen ihre Anstalten, die Lyceen, auf die übrigen ausüben durchdie Concurse, infolge deren die Schüler der Privat- und Communalschulen Freiplätzein den Lyceen erhalten. Auch ist zu bemerken, daß die Organe der Regierung mitdieser ihrer Behauptung in Betreff der Körperschaften sich in directem Gegensätze be-finden gegenüber von den Verfügungen des Kaiserreichs, welche im Jahr 1806 bis1808 den gesammten Unterricht durch Uebertragung an die Universität, eine einzigegroße Corporation, welche von der Negierung abhängig ist, monopolisirten. — Weiter-hin bemerkt einer der Regierungscommissäre, daß die Regierung sich mit dem Reli-gionsunterricht in den Nationalschulen nicht habe befassen können, sonst hätte sie fürjeden vom Staat anerkannten Cult besondere Lehrer an jeder Schule anstellen müßen.Die Religion habe ihr eigenes Gebiet, wie der öffentliche Unterricht auch. Es seienzwei verschiedene Institutionen, die denselben Zweck durch eigenthümliche Mittel erreichen,ohne sich gegenseitig auszuschließen. Unterricht und Religion seien gleicherweise durchdas öffentliche Interesse wieder verlangt worden. — Hiernach wollte die Regierung dieReligion absichtlich nicht in ihr System aufnehmen. Die religiöse Bildung blieb demPrivatunterricht und den Privatanstalten überlassen. Daß es jedoch bei dieser Ab-lehnung der religiösen Bildung nicht geblieben ist, ergiebt sich aus der Rede, womitder Regierungscommissär Fourcroy in der Sitzung des gesetzgebenden Körpers vom6. Mai 1806 den Gesetzesentwurf über die Organisation der kaiserlichen Universitäteingebracht hat. Dort heißt es (Monit. Nr. 127, S. 645) ausdrücklich, die reli-giösen Pflichten seien in den Lyceen Gegenstand besonderer Vorschrift, die reli-
giösen Hebungen, durch die Statuten empfohlen, seien einem Almosenier, der miteinem jeden dieser Institute in Verbindung gesetzt sei, zur Besorgung übergeben,man seie ferner sorgfältig bedacht, alles von der Jugend ferne zu halten, was ihreSitten verderben könnte. Es scheint durch die reglementären Bestimmungen der öffent-lichen Meinung später eine Concession gemacht worden zu sein, die sich jedoch wohlnur auf die katholische Religionsübung bezog. Denn das Gesetz selbst enthält nichtsvon Religion und auch unter den Beamten, welche den Verwaltungsrath der Lyceenbilden sollen, befindet sich kein Geistlicher.
Gehen wir der Entwicklung des mittleren Unterrichts unter Napoleon I. weiter
nach, so finden wir zunächst in den folgenden Jahren eine Anzahl von Lyceen (30)
in den verschiedenen Theilen des Reichs organisirt, welche sich sofort mit Schülernfüllten, so vaß der Regierungscommissär in der eben genannten Sitzung des gesetz-gebenden Körpers von einer Situation üorissants cls oos öoolos sprechen konnte.
Nun wurde unter dem 6. Mai 1806 dem eorxs IsKisIatit ein Gesetzesentwurfvorgelegt, und in der Sitzung vom 10. Mai (Monit. v. 1806, Nr. 131, S. 661)mit 210 gegen 42 Stimmen angenommen, den wir wörtlich wiedergeben:
1) Unter demNämen „kaiserliche Universität" soll eineKörperschaftgebildet werden, welche ausschließlich mit dem öffentlichen Unterrichtund der öffentlichen Erziehung im ganzen Reiche betraut ist.
2) Die Mitglieder dieser Körperschaft werden bürgerliche, besondere(sxeoialss) und zwar weltliche Verpflichtungen eingehen.
3) Die Organisation dieser Lehrkörperschaft wird in Form eines