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5 (1866) Nachhülfecurse - Philologenverein
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Napoleon.

rung und beaufsichtigt von den Präfecten, ihr Unterricht umfaßt Latein und Französischedie Elemente der Geographie, Geschichte und Mathematik, sie stehen hinsichtlich des Unter-richts, den sie bieten, im allgemeinen eine Stufe tiefer als die Lycecn, deren Studiensie vorbereiten, mit denen sie dabei in beständigem Rapport stehen, da eine große An-zahl der Freistellen in den Lyceen infolge eines Concurses durch Zöglinge der Se-cundärschulen besetzt werden soll*). Die Lyceen sind Staatsanstalten, einem örtlichen Ver-waltungsrath und weiterhin dem Ministerium des Innern unterstellt. Sie werden all-jährlich durch besonders dazu aufgestellte Generalinspectoren visitirt. Die Lehrer sindangestellt und bezahlt von der Regierung, ebenso sind ihnen Rückzugsgehalte in Aussichtgestellt; Unterrichtsgegenstände sind die alten Sprachen, Rhetorik, Logik, Moral, dieElemente der Mathematik und Naturwissenschaften. Solcher Lyceen**) sollten vorerst30, entsprechend den Bezirken der Appellhöfe, errichtet werden. In diesen Lyceen^mit Welchen großartige Pensionate,' maisons cl' scluoation verbunden sind, wird einbis in die Specialschulen hinein fortgesetztes System der Nationalerziehung (slsvssnationaux Art. 3236) eingeführt. Es werden 6400 Freistellen gegründet, von denen2400 aus den Söhnen von verdienten Militärs und Beamten, die 4000 übrigeninfolge einer Concursprüfung aus den Zöglingen der Secundärschulen von der Regie-rung besetzt werden sollen. Die Zöglinge werden 6 Jahre in den Lyceen, 24 Jahrein den Specialschulen auf Kosten der Nation unterhalten. Die Regierung fixirt denBetrag der Pension der Zöglinge, welche sie für die Nationalzöglinge ebenso an dieAnstalt bezahlt, wie die Eltern, welche ihre Kinder als Interne der Anstalt über-geben.

Von geistlichen Schulen ist, obschon das Concordat bereits unter dem 15. Juli 1801abgeschlossen war, und in Art. 2325 Bestimmungen über die bischöflichen Semiuarienenthielt, nichts erwähnt. Eine Bestimmung, welche den Zweck zu haben scheint, dieGeistlichen von den Lyceen fern zu halten, liegt in Art. 18, wo es heißt: die ersten Be-amten der Lyceen, die Provisoren, Censoren und Procuratoren müßen verheirathet seinoder gewesen sein.

Der hier vorliegenden Gesetzgebung liegt der Gedanke zu Grunde, daß die Für-sorge für den Unterricht der Staatsgewalt zukomme, daß die Regierungdas Recht und die Pflicht habe, alle Unterrichtsanstalten zu leiten und zu überwachen.***)Wenn die Regierung dieses Recht und diese Pflicht hinsichtlich der Primärschulen nurin sehr untergeordneter Weise ausübt, wenn sie höhere Staatsanstalten vorerst nur inbeschränkter Zahl errichtet, so geschieht dies wesentlich aus finanziellen Gründen, dochauch aus Schonung bestehender Vorurtheile und Verhältnisse. Ebenso läßt sie eineAnzahl von kommunal- und Privatschulen, selbst von solchen, deren Unterricht dem derLyceen gleich läuft, aus den gleichen Gründen unter Vorbehalt ihrer Genehmigung undBeaufsichtigung noch bestehen und entstehen. Sie ist aber noch nicht bei dem Satz an-gekommen, daß der Staat ausschließlich den Unterricht besorge. Zur Monopolisi-rung des Unterrichts für den Staat ist noch ein ziemlicher Schritt. Dabei beherrschtaber die Idee der Staatsfürsorge den Gesetzgeber in dem Grade, daß in den Staats-

*1 Vgl. die Worte des Staatsrath Fonrcroy in der Discussion des Gesetzes im corps Isxis-latik. Moniteur 1802 Nr. 221, S. 895.

**) Der NameLyceen" ist keineswegs neu, sondern schon vor der Revolution in und außer-halb Frankreichs für höhere Unterrichtsaustalten, die zwischen der Universität und der Volksschulestehen, gebraucht worden.

***) kersouus us äoute gne Is Aouvoroeiiisirt u'uit Is ärolt st us äoivs inbius ooinxtsrxuruai sss äevoirs äs surveiller tous Iss ötublisss ineuts ä'i usttustiou, äs suvsir<zuel Feiire ä'sussi§usiueut ou z- äouus, s'ilsst ä'nocsrä uvev Is s^stäius Abusrul uäsxts,s'il u'sst ui oxposs ni ooutiuäietoire, äs s'assurer äs 1'stut äss inoeurs st äs Is. bouuseouäuits äss uiuitres et äss slävss etc. Worte des Regierungscoinmissärs Fourcroy. Moni-teur a. a. O. S. 895.