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5 (1866) Nachhülfecurse - Philologenverein
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Napoleon.

tigen sich 23 mit dem Secundärunterricht (Lyceen und Securidärschulen), 9 mit denSpecialschulen (Facultäten, Militär-, Kunst-, Industrieschulen), 4 mit dem Primärun-terricht, die übrigen enthalten allgemeine Bestimmungen. Man erkennt schon aus diesemZahlenverhältnis die Rolle, welche in diesem Gesetze der Unterricht der Mittelschulespielt und die geringe Bedeutung, welche der Volksschule beigelegt ist.Von den Volksschulen wird in Art. 25 nur vorausgesetzt, daß sie errichtet werdenkönnen, sie werden unterhalten von den Gemeinden und sind den Unterpräfecten unter-geben, die Lehrer werden durch die Gemeinderäthe gewählt. Dieser Mangel ist beider Berathnng des Gesetzes von Seiten mehrerer Redner nicht ungerügt geblieben.Es wurde bemerkt, in der Begünstigung gewißer Clafsen der Gesellschaft liege eine Artvon neuem Privilegium, es werde der größte Theil des französischen Volks der unschätz-baren Vortheile des öffentlichen Unterrichts auf seiner ersten Stufe beraubt, die fürdie erste Stufe des Unterrichts getroffenen Bestimmungen seien, so lange kein Zwang zurErrichtung solcher Schulen angewendet werde, eine reine Illusion, der Primärunterrichtsei eine Schuld an die Nation, die Mittel dazu könnte man anfbringen, wenn man dieKosten verminderte, die man auf die andern Anstalten, besonders auf die Freiplätze inden Lyceen verwende, in welchen man nur eine Quelle von Misbräuchen, Begünsti-gungen, Privilegien und Jntriken erblicken müße (Moniteur a. a. O. S. 884).Gegen diese Angriffe vertheidigen die Organe der Regierung das Gesetz damit, daßsie sagen, es sei unmöglich, bei der dermaligen Lage der Finanzen, die Summen zuerschwingen, wenn der Staat in jeder Gemeinde eine Volksschule unterhalten oder auchnur unterstützen wollte, es sei auch kein Bedürfnis vorhanden, man würde Lehrerschaffen ohne Schulen, so lange man nicht Schulzwang anwende woran damalsniemand in Frankreich dachte; die Gewohnheiten, Anschauungen, ökonomischen Verhält-nisse der Landbewohner stehen ganz im Widerspruch mit der Anmuthnng eines regel-mäßigen Schulbesuchs, unentgeltlicher Unterricht für solche, die ihn nicht benützenWollen, Wäre überflüssig, überhaupt sei dieser letztere Gedanke ein philanthropischer Ro-man, oder ein Ausfluß blinden Ehrgeizes, llebrigens wird die Verpflichtung, auch dieBildung der untern Volksclassen ins Auge zu fassen, anerkannt, nur die Möglichkeitund Zeitgemäßheit bestritten und darauf hingewiesen, daß die Unterpräfecten mit Or-ganisation von Primärschulen besonders beauftragt seien und von dem Stand derSache in ihren Bezirken alle Monate an die Präfecten zu berichten haben. -

In dieser Behandlung der Volksschulen hat sich weder während Der Consularregierung,noch unter dem Kaiserreich etwas geändert. Das kaiserl. Decret vom 17. März 1808,betreffend die Organisation der das ganze Unterrichtswesen umfassenden Körperschaftder Universität, berührt unter 144 nur in drei Artikeln (Art. 5. 107 und 108) den Pri-märunterricht und zählt unter den Schulen, die zu jeder Akademie gehören, zuletzt auf Isspvtltes sooles, ssolss pilmairss, I'on approncl ä Urs, ä sorire st Iss prsmisrss,notlons du salcml (Art. 5). Im Verlaufe werden dann (Art. 107 n. 108) von Seitender Universität Maßregeln in Aussicht gestellt für einen aufgeklärten Unterricht in diesenersten allen Menschen nothwendigen Kenntnissen, ferner die Einrichtung von Normal-schnlen zur Heranbildung von Lehrern, wozu aber nie ernstliche Anstalten getroffenworden sind. Die kaiserliche Verordnung giebt nicht einmal eine klare Anschauung vondem Verhältnis der Volksschullehrer zu der Universität; denn während es Art. 3 heißt,es könne niemand eine Schule eröffnen oder öffentlich unterrichten, ohne Mitglied derUniversität zu sein, zu den öffentlichen Schulen aber Art. 5 die Volksschulen ausdrück-lich gerechnet werden, fordert Art. 18 für die Mitglieder der Universität ohne AusnahmeGradnirung. Nun kann es aber doch wohl nicht die Absicht gewesen sein, zu verlangen,daß die Bolksschnllehrer sich irgend welche Grade erwerben. Auch scheint die Verord-nung diese wirklich nicht vorauszusetzen, wenn sie Art. 109 den suxsrisurs äss IrsresLss ssolss oliistisnnss, welche letztere zum Unterricht in den Primärschulen zugelassensind, ausnahmsweise gestattet, daß sie Mitglieder der Universität sein können. Dieses