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Bd. 4 (1876) Brasilienholz - Chopersk
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Cape May —

nach der Eroberung von Rettimo den Oberbefehlwieder abgeben; später war er als GesandterVenedigs in Constantinopel thätig. Lagm.

Cape May, County im nordamerik. Unions-staate Ncw-Jersey, u. 39° n. Br. u. 74" w. L.;8349 Ew.; Conntysitz: Cape May Courthouse.Das Land bildet hier eine Halbinsel, mit den See-bädern von Cape Island (s. d.). Am SEnde der-selben befindet sich ein Leuchthans mit Drehlichtzur Bezeichnung des Wasserweges in die Dela-ware-Bai.

Caper (C-schiff, engl, krivatssr, franz. Xrma-tsnr, 6orsairs), Schiff, welches zu Kriegszeiten mitErlaubniß des kriegführenden Staates von Priva-ten ausgerüstet wird, um der feindlichen Machtdurch Angriffe ans ihre Kriegs- od. HandelsflotteSchaden zuzusügen. Solche Schisse werden voneinem C-capitän (Caperer) geführt, der entwederselbst das Risico trägt, oder von einem oder meh-reren Unternehmern unter Zusicherung eines An-theils an der gemachten Beute angestellt wird.Von den kriegführenden Mächten werden Erlaubniß-scheine, Caperei zu treiben (C-briefe, Iwttrss äsmargns), ertheilt, u. der Capitän u. die Mann-schaft eines jeden C-s, der ohne C-briefe caperndbetroffen wird, als Seeräuber bewachtet. Aufge-bracht konnten nach dem früheren Sserechte voneinem C. alle feindliche oder von feindlichen Häfenkommende oder nach ihnen gehende Schiffe wer-den, ebenso neutrale Schiffe, welche feindlichesGut geladen hatten; im letzteren Falle war je-doch bloß die Ladung verfallen, das Schiss aberfrei, es sei denn, daß es Kriegscontrebande ge-führt hatte. In neuerer Zeit hat der Grund-satz, wonach neutrale Flagge feindliches Gut deckt(frei Schiff frei Gut) das C-recht, wo dasselbeüberhaupt noch gilt, beschränkt. Sobald ein Schiffaufgebracht ist, werden alle Papiere in Beschlaggenommen u. das Schiff in einen Hafen derkriegführenden Macht (Neutrale dürfen die Aus-übung des C-rechtes in ihren eigenen Gewässernnicht dulden) gebracht, wo alle Vorräthe inventirtund versiegelt werden. Das Admiralitäts- oderSeegericht entscheidet sodann, ob Schiff u. Ladungeine gute Prise ist, wo dann beide verkauft, ge-wisse Procente an den Staat gegeben u. der Restunter den Ausrüster des C-s, Len Capitän u. dieMannschaft des C-s getheilt wird. Wird dasSchiff vom Gerichte sreigegeben, so ist der C.mitunter verpflichtet, dem Besitzer Schaden, Ko-sten u. Zeitverlust zu ersetzen, aber in dieser, wiein anderer Beziehung, find nie bestimmte Normeneingehälten worden. Da dis CapereimeistvonAben-teurern ausgeübt wurde und es sich oft erwiesenhat, daß diese um der Beute willen ihre Befug-nisse überschritten, so daß diese Art legalisirtenSeeraubes in verbrecherische Piraterie ausartete,so ist man in neuerer Zeit sehr vorsichtig in derAusstellung von C-briesen geworden u. ertheilt die-selben, wenn überhaupt noch, meist nur gegen Stell-ung einer hohen Caution. Um unrechtmäßigenErpressungen u. Unterschlagungen vorzubeugen,wurde es keinem C. gestattet, ein gecapertes Schiffgegen Lösegeld freizugeben u. überhaupt an Stelledes Prisengerichtes eigenmächtig gegen dasselbezu verfahren. Die C-ei widerspricht als eine

Capillargefäße.

Gefährdung privaten Eigenthums dem im Land-kriege jetzt von allen civilisirten Völkern angenom-menen völkerrechtlichen Grundsätze der Sicherheitprivaten Gutes gegen Brandschatzung, sie gewährtaber Staaten, welche eine große Handelsflottehaben, die Möglichkeit, sich gegen eine überlegeneKriegsflotte zu vertheidigen, weshalb die Abschaff-ung derselben von einzelnen Mächten, namentlichvon England, lange Zeit vergeblich angestrebtwurde. Einzelne Staaten, so Preußen und dieNordamerikanischen Freistaaten in dem 1785 ge-schlossenen Vertrage, haben der Caperei gegenseitigentsagt. Zum völkerrechtlichen Grundsätze wurdedie Abschaffung des C-wesens erst durch die Ver-einbarung der den Pariser Vertrag vom 30. März1856 unterzeichnenden Großmächte erhoben, wel-chem beizutreten die Vereinigten Staaten von N-Amerika sich weigerten. Die Regierung derselbenmachte geltend, daß die Caperei sich von der Ausüb-ung des Rechtes, das Kriegsschiffe gegen Privateigen-tum auf hoher See für sich in Anspruch nehmen,nicht wol scheiden lasse, n. daß also den Staaten,welche eine große Kriegsflotte unterhielten, die Auf-gabe eines Rechtes zu Gute komme, welches min-der seemächtigen Staaten das Mittel gewähre, demFeinde Abbruch zu thun u. ihn zu bekämpfen,ähnlich wie Freiwilligencorps die reguläre Kriegs-macht eines Staates verstärken. Die Seeversicher-ung schützt gegen Caperei, wenn Kriegsmolesten nichtausdrücklich ausgenommen sind. Ist der Kriegbereits ausgebrochen, so werden Versicherungengegen Kriegsgefahr nur zu sehr hohen Prämien(30—40 pCt.) angenommen, u. die Rheder Pfleg-ten in diesem Falle früher die Schiffe zu armirenu. einen C-brief zu nehmen, wodurch die Schreckendes Seekrieges, indem die ganze Handelswcltdaran betheiligt war, um Vieles vermehrt wurden.Die ersten C. finden sich im 12. Jahrh., wo inDänemark ein Verein zur Vertheidigung gegenSeeräuber, auch um sie anzugreifen, zusammeu-trat. Die Fürsten begünstigten diese Vereine,sahen aber bald das Gefährliche derselben ein u.beschränkten sie durch Verordnungen. Im 15. u.16. Jahrh. findet man erst C-briefe, u. der Nie-derländische Krieg diente dazu, die Caperei in einsörmliches System zu bringen.

Capet, 1) Hugo C., König von Frankreich;s. u. Hugo. 2) Louis C. wurde von den fran-zösischen Revolutionären Ludwig XVI. währendseines Processes als Abkömmling C-s genannt.

Capetinger, das französische Königshaus HugoCapets (s. u. Hugo); begann 987 mit Hugo Capetu. erlosch 1328 mit Karl IV. im Mannesstamme,worauf eine Seitenlinie derselben, Valois, zurRegierung kam; s. Frankreich (Gesch.).

Capctons, so v. w. Kapitonicr.

Cape Vincent, Eingangshafen im Jefferson-County des nordamerik. Uniousstaates New-Uork,am St. Lorenzfluß oder eigentlich am nordöstl.User des Ontario-Sees; 3585 Ew.

Oapiomt! jus (lat.), das Recht, durch ein Testa-ment Etwas erben zu können.

vspiüsmentum (röm. Aut.), Kopfschmuck vonfremden Haaren; vgl. Perrücke.

Capillarerscheinungen, s. Kapillarität.

Capillargefäße (LaxtUarin vnsa, Haargefäße,