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Canada
engl. Regierung daran waren, als mit ihrer eige-nen, waren Ursache, daß, als der NAmcrikanischeFreiheilskrieg ausbrach u. 1775 die amerikan.Generale Montgomery u. Arnold C. zu insurgi-rcn versuchten, die Einwohner von C. der brit.Regierung treu blieben. Auch mißlang das Unter-nehmen der Amerikaner auf Quebec im Decbr.1775, u. Bourgoyne reinigte C. von den Insur-genten. Die Wiederherstellung des französischenCivilrechtes hatte aber die engl. Tories verdros-sen, u. sie zogen sich in die Wildnisse an den Seenzurück, wo sie den I'amil^-Oontraot, eine poli-tische Verbindung, gründeten, den unbebautenBoden an sich brachten, sich zugleich der Richter-,Verwaltungs-, Kirchen- u. Schulämter bemächtig-ten u. jeden neuen Gouverneur in ihr Interessezogen. 1784 wurde die Habeas-Corpus-Acte in C.eingeführt. Auf Pitts Betrieb wurde, um C. ganzden anderen engl. Colonien gleichzustellen, die neueConstitution von 1791 verfaßt. Danach wurde C.in 2 Gouvernements, Ober-C. u. Unter-C., ge-theilt u. jedem vom König zu ernennenden Gou-verneur ein berathender Vollziehnngsrath und 2parlamentähnliche Corporationen, der GesetzgebendeRath und die Assembly, beigegeben. Aber dieseecht englische Einrichtung sagte dem französischenCharakter nicht zu; die in Nieder-C. die engl.Nationalität um das vierfache überwiegende franz.Bevölkerung trat mit der rein engl. GesetzgebendenVersammlung u. dem Geheimen Rathe bald in einelange u. leidenschaftliche Opposition, die endlich1837 in eine Jnsurrection der beiden Provinzenausartete. Diese Erhebung ward schnell u. blutigunterdrückt, doch die Aufregung der Parteien wuchsnichtsdestoweniger von Tag zu Tag, als aus denzur Pacification der Colonie angeknüpften Unter-handlungen die Verfassung vom 3. Juli 1840hervorging, die im Großen u. Ganzen der desBritischen Reiches nachgebildet war. Der hervor-ragende Zug dieser Verfassung war die Wieder-vereinigung der durch die Acte von 1791 ge-trennten Provinzen Ober- u. Unter-C. unter eineRegierung. Die vollziehende Gewalt ward durcheinen Gouverneur u. einen verantwortlichen Pre-mierminister ausgeübt. Die Zahl der Ministerward nicht durch das Gesetz bestimmt. (Über dieBefugnisse des Gouverneurs u. des Gesetzgeben-den Körpers vergl. unter I., Rechtswesen.) DerZweck der neuen Verfassung war, bei aller Frei-heit, die sie den Colonisten gewährte, das unruhigeu. an Zahl überwiegende französische Elementabzuschwächen u. dem englischen das politischeÜbergewicht zu sichern. Diese Absicht ist jedochnicht erreicht worden, namentlich scheiterte sie ander Verstärkung, welche die franz. Partei durchdie irischen Einwanderer erhielt. Auf welch einemgespannten Fuße die Parteien noch immer miteinander standen, zeigte sich deutlich 1859, wo dieWahl einer Hauptstadt genügte, den alten Haßder einander widerstrebenden Elemente in C. aufsNeue in Flammen ausbrechen zu lassen. Quebecu. Montreal machten ihre alten Ansprüche gel-tend. Toronto und Kingston erhoben neue; daaber die verschiedenen Jnteressirten die Unmög-lichkeit einer Verständigung einsahen, so wähltensie das Mutterland zum Schiedsrichter. Dieses,
(Gesch.).
von strategischen Rücksichten geleitet, sprach sichfür Ottawa (früher Bytown) aus. 1858 fandeine Industrie-Ausstellung in C. statt, welche viele ;Besucher nach Montreal zog, unter anderen auch >den Prinzen von Wales, der bei dieser Gelegen-heit das ganze Land durchreiste, die berühmteBictoriabrllcke eröffnete u. den ersten Stein zudem neuen Parlamentsgebäude in Ottawa legte.Eine andere Industrie-Ausstellung fand 1862 zuToronto statt. Während die Vereinigten Staatendurch den Bürgerkrieg zerfleischt wurden, ward inEngland, das für seine kanadischen Besitzungen ^Besorgnisse hegte, der Wunsch rege, alle Theiledes britischen NAmcrika in eine große Consöde-ration zu verschmelzen. Diesen Wunsch machte sich1864 ein überstimmtes Ministerium zu Nutze,uin sich zu halten, u. brachte eine darauf hinaus-gehende Versassungsrevision in Vorschlag. LangeZeit wurde über die Union der verschiedenen Pro-vinzen des brit. Amerika verhandelt: in demeigentlichen C. sprach sich die allgemeine Mein-ung zu Gunsten des Projekts aus, in den anderen fProvinzen jedoch machte sich eine heftige Oppo- >sition geltend, die aus der natürlichen Furcht ent- ^sprang, daß das ungeheure Übergewicht des eigent- 'lichen C. in Bevölkerung, Reichthum u. allge- !meiner Wichtigkeit die anderen gänzlich, erdrückenwürde. Nach langer u. sorgfältiger Überlegung iaber besiegten die großen Vortheile, welche dasganze Unternehmen gewähren mußte, die provin-ziellen Eifersüchteleien, u. die sogen. Pro-Födera- ,listen trugen endlich den Sieg in Neu-Schottlandn. Neu-Braunschweig davon. Im Decbr. 1866kanten Delegirte von C. mit den der beiden ge-nannten Provinzen zusammen, um die Constitn- !tion des neuen Bundes zu entwerfen. 26. Febr. ju. 8. März 1867 wurde das Gesetz von beiden !Häusern des brit. Parlaments angenommen; 28. !März erfolgte die königl. Sanktion u. 22. Mai kdie königl. Proclamation, laut welcher der neue rBund 1. Juli 1867 ins Leben treten sollte.Diesem Bunde traten nach u. nach die Eingangs > >angegebenen Provinzen des brit. NAmerika bei, jmit der einzigen Ausnahme von Neu-Fundland. ,Laut der Conföderationsacte gehören zu den Be- ^fugnissen der Bundesregierung namentlich folgendeGegenstände: die öffentliche Schuld u. das öffent-liche Eigenthum; die Besteuerung für Bundes« ßangelegenheiten; die Postverwaltung; die Gehälter kder Civilbeamten der Bundesregierung; der Cen- rsus; Geld, Maße u. Gewichte; das Copierecht; .die Heirathen u. Scheidungen; das Criminalrecht. ,Die Gesetzgebenden Körper der Provinzen haben -Vdagegen das Recht, sich für Provinzialzwecke selbstzu besteuern; Geld auf den alleinigen Credit derProvinz zu borgen; die Provinzialbeamten anzu-stellen u. zu besolden; die Anlage von Irren» u.Armenhäusern rc. zu beschließen. Der Unterricht istgleichfalls der Provinzial-Gesetzgebung überlassen,mit gewissen gesetzt. Vorkehrungen gegen Eingriffein die Rechte religiöser Minoritäten. Von geschichtl.Wichtigkeit sind noch die durch den Genfer Schieds-erichtsspruch u. durch den des deutschen Kaiserseigelegten Streitfragen über die Grenze zwischenBritisch-NAmerika u. den Vereinigten Staatenwestl. von dem Felsengebirge u. über die N- u-