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Byzantinisches Recht — Byzantinisches Reich.
ruhenden Malerei. War diese aber einmal über-wunden, so blieb auch hier nichts als ein Fort-bauen auf den alten heidnischen Überlieferungen.Immerhin kommen indeß aus dem angeführtenGrunde freie Statuen vor, wie die sitzende Erz-statue des hl. Petrus im Mittelschiffe von S. Peterin Rom (wahrscheinlich aus dem 5. Jahrh.), häu-figer Reliefs an Sarkophagen. Die ältesten dar-unter zeigen ein der Antike noch sehr verwandtesGepräge, so die Sarkophage des Junius Bassusu. des Probus, beide in St. Peter zu Nom, wäh-rend die späteren den fortschreitenden Verfall deralten Kunst immer deutlicher erkennen lassen.Wenn sich in der altchristlichen Plastik die Sym-bole mehr n. mehr verlieren, so erklärt sich dasaus dem Obengesagten zur Genüge; charakteristischaber bleibt, daß sie sich lieber weltliche als reli-giöse Stoffe, z. B. lieber Kaiser u. Kaiserinnen,als Christus u. Heilige zur Darstellung wählte.Das gilt namentlich auch von der zweiten Periodeder b-n K. (527—769). Das sonst aus dieser ZeitErhaltene beschränkt sich auf Elfenbeiuarbeiteu:Diptychen rc., deren Figuren mit ihrer ceremo-niösen Gravität u. der sorgfältigsten Ausführungder reichen Gewänder bei starrer Auffassung sorecht die Signatur jener Zeit tragen. Zu derThätigkeit der Kleinkunst zum Zwecke der Aus-schmückung geheiligter Räume mit Metall-, Edel-stein-, Web- u. Nadelarbeiten, der wir schon frühbegegnen, tritt im 5. Jahrh. schon das überaus Be-deutende der Mosaikmalerei hinzu, welche sich durchstrenge Rhythmik der Gestalten charakterisirt, ein-fache Größe u. Erhabenheit zeigt, die wahrhaftüberwältigend wirkt u. überall mit wenigen ZügenBedeutendes gibt. Die interessantesten Mosaikendieser Zeit befinden sich in Sta. Costanza in Nomund in S. Nazaro e Celso in Ravenna, sowie inSt. Paul vor den Mauern in Rom u. endlich inder Sophienkirche zu Constantinopel. Und wiehöchste Prachtentfaltung innerhalb kirchlich festge-setzter Grenzen der Grundgedanke der b-n K., sotrat im Mosaik bald der strahlende Goldgrund andie Stelle des vordem üblichen blauen Grundes.Viel älter als die Mosaikmalerei aber ist die eigent-liche Wandmalerei, deren früheste Proben in denrömischen Katakomben bis in die erste Zeit desChristenthums hiuaufreichen und antiken Musternnachgebildet den Charakter einer leichten, anmuthigenDekoration zeigen. Aber schon im 5. Jahrh. warddie antike Tradition schwächer, u. trat dagegen dasElement des Persönlichen in den Vordergrund.Dieser Zeit gehört namentlich auch die Feststellungdes Typus des Christuskopfes an (s. Christus-bilder). Ans den Katakomben stieg die Malereiin die Basiliken hinauf, bis sie dort, wie wir ge-sehen, vom Mosaik verdrängt wurde. Eine her-vorragende Stelle in der b-n K. nehmen auch dieMiniaturen in Pergamenthaudschriften ein. Sielehnen sich gleichfalls an die Antike an u. begeg-nen uns zuerst als Illustrationen zu römischenDichtern, später auch in religiösen Werken. SehrBedeutendes hierin leisteten die fränkischen Künst-ler zur Zeit Karls d. Gr., wogegen die irischenu. angelsächsischen Miniaturen mit ihrer entschie-den nationalen Grundlage zur Antike in schroffemGegensätze stehen. Gleichzeitig ward die Miniatur-
malerei in Constantinopel mit besonderer Vorliebegepflegt, nachdem die Bilderstürme vorübergegan-gen, u. herrschte das antike Element bis ins 10.Jahrh. vor. Dagegen erscheint in der Zeit derb-n K. die Tafelmalerei nur wenig geübt, amwenigsten im Abendlande. Doch hat sie sich inRußland u. im Orient bis auf unsere Tage dieGruudzüge der b-n K. fast unverändert bewahrt:die menschliche Gestalt erscheint noch heute unver-hältnißmäßig lang gestreckt, das Antlitz ernst undwürdevoll, aber auch düster, mürrisch u. greisen-haft, das Oval des Gesichtes schmal, die Naselang u. dünn, das Auge groß, oft schräg geschnit-ten, der Mund dürftig, das Kinn schmal. Undwie reich die Bilder mit Gold aufgeputzt, es kannfür den Mangel an künstlerischem Lebensgefühlnicht entschädigen. Nicht ohne Interesse dürfte dieThatsache sein, daß das Ideal für die Madonnen-bilder der Typus der abessinischen Frauen ist.Was endlich die b. K. der Gegenwart betrifft, sogibt sie nur Wiederholungen rituell gewordener kirch-licher Motive, ohne sie geistig zu beleben. Regnet.
Byzantinisches Recht, das nach Justinianusbis zum Untergange des Byzantinischen Reichesweiter gebildete oder bearbeitete, namentlich Rö-mische Recht, daher es auch gewöhnlich llua eivilspostgustiniansum genannt wird. Schon unter u.bald nach Justinianus entstanden für Unterricht u.Praxis viele griechische Bearbeitungen (Paraphra-sen) u. Übersetzungen seiner Rechtsbücher, derenvorzüglichste der Institutionen von einem ihrerVerfasser, Theophilos, der Digesten von Stephanosu. des Codex von Thaleläos herrllhrten, aber nurin Auszügen erhalten sind. Die Bedeutung desByzantinischen Rechtes für uns besteht in Ergänz-ung, Interpretation u. Kritik der JustiuianeischenSammlungen. Vgl. Bonefidius, llu8 orientale,Par. 1573; Leunclavius, llus Krasoo-roiuanuin,Franks. 1596; Meermann, Blisanur.; Zachanä,Umtorias juris Arsoeo-roinsui äslinsatio, Hei-delb. 1839.
Byzantinisches Reich (Oströmisches, Morgen-ländisches Reich, Griechisches Kaiserthum), entstanddurch die Theilung des Römischen Reiches bei demTode des Kaisers Theodosios I., 17. Jan. 395n. Chr.; s. Rom (Gesch.). Das Byzant. R. umfaßtedamals die sämmtlichen orientalischen Provinzen(Kleinasien, Pontus, Syrien u. Ägypten) nebstdem südöstlichen Theil von Europa (Thrakien,Mösien, Makedonien, Griechenland u. Kreta), u.seine Hauptstadt war Byzanz od. Constantinopel.Die Geschichte dieses Reiches umfaßt die Zeit von395—1453 n. Chr. Aus dem Oströmischen Reichewurde thatsächlich ein griechisches, als seit Ausgangdes 6. Jahrh. statt des Lateinischen das Griechischezur amtlichen Sprache erhoben, nachher aber (biszur Mitte des 7. Jahrh.) durch die Eroberungender Araber das Reich der Hauptsache nach aus diegriech. redenden Provinzen beschränkt wurde. EinenHauptfactor in der Geschichte des Byzant. R-esbildet die Geschichte der Streitigkeiten in der Christ-lichen Kirche, deren Herd wiederholt in Constan-tinopel war. I. Die Verfassung des Byzant.R-eswar despotisch. An der Spitze des Staates standein Kaiser, der formell unbeschränkt regierte; in-dessen waren die feste Ordnung der Verwaltung.