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Brauuschweig (Geschichte).
Geltung. Die Eröffnung des 7. ordentlichen Land-tages fand 17. Febr. 1852 statt; Hauptgegenstandseiner Berathnngen bildete die Festsetzung desStaatshaushaltsetats für die laufende dreijährigeFinanzperiode. 1853 schloß B. mit Hannover«inen Vertrag wegen des Eisenbahnbaues in dengegenseitigen Gebietstheilen ab. Die Versammlunggal> die Bewilligung von 2,980,000 Thlr. zum Bauder B-ischeu Südbahn, genehmigte den Gesetzent-wurf, betreffend den Mißbrauch des Vereins-rechtes u. ertheilte ihre Zustimmung dazu, daßdie Herzogliche Leihanstalt mit einem Capitalvon 500,000 Thlr. an der B-ischeu Bank be-thcilige. Das bisher in B. so frei entwickelteVereinswesen erlitt einen schweren Stoß durch denBnndcsbeschluß über das Vereinswesen von 1854,infolge deren sämmtliche Vereine und Verbrüder-ungen von Arbeitern mit politischen rc. Zweckenansgehoben wurden. Der Buudesbeschluß wegenMißbrauches der Presse von 1854 erfuhr mil-dere Auffassung und Durchführung. Mit Endedes Jahres 1854 wurde noch das neue Polizci-strafgesetzbuch zur Vollendung gebracht u. endlichauch das Statistische Bureau für das Herzogthumerrichtet. Am 5. Juni 1856 trat der außerordent-liche Landtag zusammen, wurde aber sogleichwieder auf den 3. Nov. vertagt u. das Wieder-zusammenkommen durch den Tod des Landtags-Präsidenten v. Schmidt-Phiseldek u. des Ministersch. Schleinitz verhindert. In das Ministerium wurdeA. Nov. v. Campe berufen. Auf dem außerordent-lichen Landtage von 1858 wurden die Mittel zuDiner Cavaleriekaserue u. zur Eisenbahn Jerxheim-ßhelinstädt, aus dem Landtage von 1861 eine Er-höhung des Militäretats zu besserer Verpflegungder Soldaten u. die Mittel zur Errichtung einerIrrenanstalt in Königslutter, eines Gymnasial-Hkbäudes u. zur Umgestaltung des Collegium Ca-rolinum in ein Polytechnicum bewilligt. Auf demLandtage von 1863 u. 1864 erfolgten Vereinbar-ungen zwischen der Regierung u. der Landesver-trctnng über Reform der Gewerbegesetzgebung,des Steuerwesens, der Strafanstalten (Einführungder Einzelhaft), der Medicinalordnung, Aufhebungder Stolgebühren u. s. w. 1864 wurde das All-gemeine Deutsche Handelsgesetzbuch eingeführt. DieVerbesserung der Besoldungen wurde ebenfalls inAngriff genommen. Aus der Landesversammlungselbst ergingen Anträge auf Einführung des freienVcrjügungsrechtes des Eigenthllmers über bäuer-liche Grundstücke, auf Einführung synodaler Ein-klchtnngen, auf Verwendung entbehrlicher Über-schüsse aus der Hauptfinanzmasse zu gemeinnützigenZwecken, um so Gemeinden u. Gemeindeverbäudenme Errichtung von Krankenhäusern aus demLande rc. zu ermöglichen. B. hat für sich daswenigen deutschen Staaten eigene Bewußtsein, seit1818 sich zw einem Staatswesen entwickelt zubaben, welches vollkommen auf dem Priucip derTe bstverwaltung beruht, u. hat der Anerkennungdieses Princips auch seine materielle EntwickelungZU danken. Als die Feindseligkeiten zwischen denbeiden deutschen Großmächten 1866 zum Aus-bniche kamen, theilte die Regierung 18. Juni demfmndychen Ausschuß durch Zuschrift mit, daß siefia für Beobachtung einer parteilosen Stellung
entschieden habe, wich aber endlich 6. Juli derwiederholten Sommation des preußischen Gesandtenbezüglich der Bündnißfrage u. stellte das Contin-gent marschbereit; aber die B-schen Truppen kamennicht zur Betheiligung am Kampfe. 1871 beschäf-tigte sich der Landtag besonders mit der Erbfolge-frage, da der Herzog Wilhelm (geb. 25. April1806) kinderlos ist. Die nationale Partei geht inder Frage von dem Grundsätze ans, daß durchdie Einverleibung Hannovers in den preußischenStaat die zwischen dem Hanse B.-Lüneburg (Han-nover) u. dem Hause B.-Wslfenbüttel bestehendenHausverträge, sowie die Bestimmung des B-ischenStaarsgrnndgesetzes von 1832, wonach die Re-gierung des Landes in dem fürstlichen Gesammt-hause B.-Lüneburg nach der Linealerbfolge u. demRechte der Erstgeburt im Manuesstamme u. nachLessen Erlöschen ans die weibliche Linie vererbtwird, erschüttert, wenn nicht gar hinfällig gewor-den sei; das Herzogthum müsse daher nach demAbleben des Herzogs an Preußen fallen, oderReichsland werden. Ans der Commission der Lan-desversammlung aä ftoo kam, die Sache zur Ent-scheidung zu bringen, der Vorschlag, die Regier-ung möge an den Kaiser u. König Wilhelm I. dieBitte stellen, im Falle der Thronerledigung in B.die Regierung des Herzogthums mit allen durchdie Verfassung der Regierungsvormundschast zu-stehenden Rechten u. Pflichten auf so lange zuübernehmen, bis ein anerkannter Thronfolger dieRegierung definitiv anzutrcten unbehindert sei. Hier,aufließ sich die braunschweig. Regierung jedoch nichtein, sondern erklärte 2. Dec. 1872 dem Landtage,sich stützend auf die Bestimmung des Staatsgrund-gesetzes von 1832, daß danach nicht abgesehenwerden könne, wie das Herzvgthnm B. mit einemanderen, insonderheit mit dem Staate Preußensollte vereinigt werden können, daß aber auch,diese Möglichkeit vorausgesetzt, nicht denkbar sei,wie mit einer solchen Vereinigung der nur aufdem Wege der Eroberung herbeizuführende Ver-lust der Selbständigkeit des Herzogthums verbun-den sein könne, da eben gegen Eroberung dieReichsversassnng eine unübersteigliche Schrankebilde. Da bei diesen entgegenstehenden Ansichteneine Einigung zwischen den Ständen u. der Regier-ung nicht zu erreichen war, so that die Regierungweitere Schritte, den Großherzog von Oldenburgu. dann Len König Johann von Sachsen fürÜbernahme der eventuellen Regentschaft bis zurErledigung der Erbfolgefrage zu gewinnen, er-hielt aber von beiden Seiten eine abschlägige Ant-wort, so daß die Frage heute noch unerledigt ist.Ebenso steht es auch mit einer anderen Frage:der Herzog weigert sich bis jetzt, eine Militärcon-vention mit Preußen abzuschließen, obschon B.der einzige Staat in Mittel- u. Norddcutschlandist, welcher eine solche noch nicht eingegaugen, n.obschon die Landesvertretung den Abschluß einersolchen verlangte. Der Kaiser beließ daher alsReichsfeldherr die braunschweigische Infanterie,welche im Kriege von 1870 mit dem deutschenHeere alle Mühen theilte, im Elsaß, und B. hatein preußisches Regiment als Garnison.
Vgl. G. Venturini, Das Herzogthum B. inseiner vormaligen u. gegenwärtigen Beschaffenheit,
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