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Bd. 4 (1876) Brasilienholz - Chopersk
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Brmuischwcig (Googr. u. Statistik).

theilte, durch Gesetz vom 12. Oct. 1832 organi-sirle Lüinisterialcomniission begutachtet als Staats-rath die Gesetzentwürfe u. wichtigen Landesange-legenheitcn; die Competenzstreitigkeiteu zwischenJustiz- und Verwaltungsbehörden werden durcheine aus höheren Justiz- u. Administrationsbe-beamten zusammengesetzte Commission entschieden.Als Mittelbehörden bestehen für die Finanzendie Herzogliche Kammer zur Verwaltung dersämmtlichen Domänen u. Regalien mit drei ab-gesonderten Direktionen für die Domänengüter,Forsten u. Bergwerke; zur Verwaltung derSleuernist die Steuerdirection mit zwei Abtheilungen,dem Stenercollegium für die direkten u. der Zoll-u. Steuerdirection für die indirekten Abgaben, be-stellt. Für die obere Leitung des Landescredit- n.Finanzwesens, die Aussicht über das Nechnungs-nnd Cassawesen, die Lontrole, besteht noch einFinanzcolleginm; zurtechnischen LcitnngderStaats-bauten und Beaufsichtigung des Bauwesens derCorporationen eine Bandirection, ferner eine kaiserl.Obcrpostdirection. Die frühere Herzog!. Eisenbahn-direction ist nach dem Verkaufe der Staatseisen-bahncn an eine Privatgesellschaft aufgehoben. Dieinnere Verwaltung u. Polizei wird durch 6Krcisdirectionen in den 6 Kreisen des Herzogthumsbesorgt. Untcrverwaltungsbehörden sind die Ma-gistrate der Städte u. für die Landgemeinden dieAmtsgerichte. Jedem Kreiscommunalverbandesteht eine von den Mitgliedern der Gemeinderäthegewählte Kreisversammlung mit einem Kreisaus-schnsse zur Wahrnehmung der Gesammtinteressendes Kreises und zur Unterstützung in Ausübungdes Obcraufsichtsrechtes über die speciellc Gemeinde-verwaltung zur Seite. In den Städten bestehenneben den Magistraten Stadtverordnete, bei einerBevölkerung von 2000 Ew. in einer Zahl von 9,bei von da bis 10,000 Ew. von 18, in B. von27 Mitgliedern. Der Kreisausschuß bildet für jedenKreis eine Kreiscommission, welche von denKreis-directoren zu befragen ist, wenn es sich um Vcr-theilung von allgemeinen Lasten und dergleichenhandelt. Die Gerichtsverfassung schließt sichdem an. Entsprechend den 6 Verwaltungskreisenbesteht für jeden derselben ein collegialisch einge-richtetes Kreisgericht, außerdem als Einzelgerichte23 Amts- u. 2 Stadtgerichte (in B. mit 4 Be-zirken u. Wolfenbüttel), u. als oberster Gerichts-hof des Landes ein Obergericht in Wolfenbüttel.Bei Nichtigkeitsbeschwerden tritt der erste Senatdes Obergerichtes, der außer dem Präsidentenmindestens mit 5 Richtern besetzt sein muß, alsCassationshof zusammen. Abgesondert von diesemallgemeinen Organismus besteht noch als speciel-les Gericht das Handelsgericht in B. mit 2 rechts-gclehrteu u. 3 kaufmännischen Mitgliedern fürHandelssachen. Für Ablösung von Reallasten,Theilung der Gemeinheiten n. Modifikation derLehen ist die Landesökoiiomic-Commission einge-setzt. Neben den Gerichten ist das Institut derStaatsanwaltschaft eingeführt mit der Befugniß,sowol in Strafsachen, als in Civilsachen dasöffentliche Interesse wahrznnehmen. Bei jedemKreisgerichte ist ein Staatsanwalt, in B. derenzwei, u. bei dem Obergerichte ein Oberstaatsan-walt mir einem Oberstaatsauwallsgehilfen ange-

stellt. In Civilsachen bildet das Gemeine Rechtnoch heute die Grundlage; im Strafrechte dasDeutsche Reichs-Strafgesetzbuch vom 31. Mai1870. Für polizeiliche Übertretungen gibt es einziemlich weitgreifendcs Polizei-Strafgesetzbuch u.eine Anzahl specieller Polizeigesetze. Im Wechsel-rechte gilt die Allgemeine Deutsche Wechselordnung,welche an Stelle der Wechselordnung vom I.Aug.1715 getreten ist. Der Civilproceß ist schriftlich,aber mit einem mündlichen u. öffentlichen Haupt-verfahren verbunden; im Strafverfahren herrschtdas Anklageprincip mit Öffentlichkeit n. Münd-lichkeit, für die schwereren Fälle unter Zuziehungvon Geschworenen. Der Schwurgerichtshof wirdfür jede Session aus dem Präsidenten des Cri-minalsenats des Obergerichtes, zwei Mitgliederndes Obergerichtes u. einem Mitglieds des betref-fenden Kreisgerichtes (letzterer als Aushilfsrichter)gebildet. Die gesammte Gesetzgebung ist vonSchlüter, Wolfenbütteler Landesverordnung, Wol-fenb. 172931, 3 Bde., und von Steinacker,Holzm. 1837, gesammelt; Repertorien sind dazuvon Fredersdorf, Braunschw. 177796, fortge-setzt von Küchenthal, ebd. 1818, 7 Bde.; Leiste,ebd. 1804; Bege, Helmst. 1831, 2 Bde.; Schnei-der, Braunschw. 1833, u. die neuere erscheint seit1814 in der officiellen Gesetz- u. Verordnungs-sammlung. Außer den Zoll- u. Steuergesetzen sindfür die Verwaltung wichtig: das Gesetz über denCivilstaatsdienst vom 12. Oct. 1832, die neueGesindeordnung, das Gesetz über die neueMünz-verfassiliig vom 18. Decbr. 1834, die Ablösungs-u. Gemeinheitstheilungs-Ordnniig vom 20. Decbr.1834 rc. Das Justizwesen ordnen die Gesetze vom15. Jan. u. 3.Febr. 1814, vom 25. März 1823u. vom 15. Octbr. 1832. Über das Privatrechtvgl. Du Noi, Anleitung zur Kenntnis; der Quel-len u. Literatur des Braunschweig-Wolfenbüttel-schen Privatrechtes, Braunschw. 1792; Liebhaber,Einleitung in das Landrecht, ebd. 1792, 2 Bde.,H. Zachariä, Grundriß des Privatrechtes, Gött;1832; Rosenthal,Rechtsfragen, ebd. 1805; Schnei,der, Fragmente, Braunschw. 1836; Scholz, Ju-ristisches Magazin, Wolfenb. 182732, 2 Bde.-nene Folge, Brannschweig 1835; A. Steinacker,Partikuläres Privatrecht des Herzogthums B.,Wolfenb. 1843; Zeitschrift für Rechtspflege imHerzogthum B., 185375, 22. Jahrg. DieKircheugewalt der lutherischen Confession stehtdem Landesfürsten zu, welcher sie durch ein mitevangel. Geistlichen und Laien besetztes Consisto-rium ausübt, dessen Verfügungen durch 6 General-u. 33 Specialsuperintendenten vollzogen werden,neben denen wiederum die Kreisdirectionen alsweltliche Consistorialbeamte (geistliche u. weltlicheVisitatoren od. Commissarien) fungiren; den imHerzogthum anerkannten od. zugelassenen christl.Kirchen steht freie Religionsübung und gleicherSchutz des Staates, ihren Gliedern gleiches bür-gerliches Recht zu. Dre Katholiken sind dem Bis-thum Hildesheim zugetheilt. Die Juden (4Synagogen) waren den Christen politisch schonvor 1848 und sind ihnen seitdem auch bürgerlichgleichgestellt; sie stehen unter dem Landesrabbinatzu B. Die Einkünfte sind für die Finanzperiode187375 sür ein Jahr auf 7,429,400 u. die